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BGH Beschluss vom 07.07.2009 – 3 StR 137/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 137/09

BESCHLUSS

vom

7. Juli 2009

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter Anstiftung zum Totschlag u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 7. Juli

2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1, § 206 a Abs. 1 StPO beschlos-

sen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Stade vom 9. Juli 2008 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.

2. a. der Urteilsgründe (= Fall 1 der Anklage vom 5. Februar

2007) verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen

die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen

des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,

dass der Angeklagte der räuberischen Erpressung, des Be-

truges in fünf Fällen, des versuchten Betruges in vier Fällen,

des Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz, der

Erpressung, der Anstiftung zur Körperverletzung, der ver-

suchten Anstiftung zum Totschlag und der Anstiftung zur

Sachbeschädigung schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des

Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfah-

ren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1

2

3

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung, räuberi-

scher Erpressung, Betruges in vier Fällen und versuchten Betruges in zwei Fäl-

len unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamt-

freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Wegen versuchten

Betruges in zwei Fällen, Betruges, Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontroll-

gesetz, versuchter Anstiftung zum Totschlag und Anstiftung zur Sachbeschädi-

gung hat es eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verhängt. Mit

seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung for-

mellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Einstellung des Ver-

fahrens im Fall II. 2. a. der Urteilsgründe; im Übrigen ist es unbegründet im Sin-

ne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Verurteilung wegen der am 21. Mai 2001 begangenen Körperverlet-

zung zum Nachteil des Zeugen G. (§ 223 StGB) muss entfallen; denn ihr

steht das Verfolgungshindernis der Verjährung entgegen. Das Ermittlungsver-

fahren ist zunächst am 31. August 2001 eingestellt worden. Nachdem der Zeu-

ge S. am 22. August 2006 gegen den Angeklagten wegen einer versuch-

ten Anstiftung zum Totschlag Anzeige erstattet hatte, sind die Ermittlungen we-

gen der hier relevanten Tat am 25. Januar 2007 wieder aufgenommen worden.

Zu diesem Zeitpunkt war die fünf Jahre betragende Verjährungsfrist (§ 78 Abs.

3 Nr. 4 StGB) bereits abgelaufen. Handlungen im Sinne des § 78 c StGB, die

die Verjährung rechtzeitig unterbrochen haben könnten, sind nicht ersichtlich.

Die teilweise Einstellung des Verfahrens bedingt die Änderung des

Schuldspruchs und den Wegfall der für diese Tat verhängten Einzelfreiheitsstra-

fe von vier Monaten. Der übrige Strafausspruch bleibt hiervon unberührt. Der

Senat schließt mit Blick auf die Anzahl und Höhe der weiteren Freiheitsstrafen,

die das Landgericht zu der ersten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und

neun Monaten zusammengefasst hat (einmal zwei Jahre, einmal ein Jahr und

vier Monate, zweimal neun Monate, zweimal acht Monate, zweimal sechs Mo-

nate) aus, dass diese niedriger ausgefallen wäre, wenn die Strafkammer die

weggefallene Einzelfreiheitsstrafe nicht berücksichtigt hätte.

Becker Pfister von Lienen

Schäfer Mayer