Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.07.2009 – AnwZ (B) 44/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 44/08

BESCHLUSS

vom

9. Juli 2009

in dem Verfahren

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,

wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

hier: Anhörungsrüge nach § 29 a FGG

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-Räntsch, die Rich-

terin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer, Dr. Martini und

Prof. Dr. Quaas

am 9. Juli 2009 beschlossen:

Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom

20. April 2009 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt

worden zu sein, wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten seines Rechtsbehelfs.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich in einem am 6. Juni 2009 beim Bundesge-

richtshof eingegangenen Schreiben gegen den ihm am 22. Mai 2009 zugestell-

ten Senatsbeschluss vom 20. April 2009, durch welchen seine sofortige Be-

schwerde gegen den Beschluss des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen

Anwaltsgerichtshofes vom 14. Februar 2008 zurückgewiesen worden ist. Er

macht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und bean-

tragt, das Verfahren fortzusetzen, die angebotenen Beweise zu erheben und

über die Beschwerde erneut sachlich zu entscheiden.

II.

2

1. Die nach Maßgabe des § 29 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGG i.V.m. § 42

Abs. 6 Satz 2 BRAO statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig. Gemäß § 29 a

Abs. 2 Satz 1 FGG ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von

der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Der Senatsbeschluss vom

20. April 2009 ist dem Antragsteller am Freitag, dem 22. Mai 2009 zugestellt

worden. Die Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge lief daher am 5. Juni 2009

ab. Der Schriftsatz des Antragstellers ist erst am Samstag, dem 6. Juni 2009

um 00.12 Uhr per Fax beim Bundesgerichtshof eingegangen.

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2. Im Übrigen ist der Rechtsbehelf auch unbegründet. Der Senat hat bei

seiner Entscheidung nur Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Antragsteller

zuvor gehört worden ist. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 20. April

2009 unter Tz. 9 auf eine frühere Senatsentscheidung Bezug genommen hat,

wurde dadurch nicht der dort zugrunde liegende Sachverhalt für den vorliegen-

den Fall festgestellt. Zur Frage der Schuldeinsicht und zu seinen jetzigen Le-

bensumständen ist der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung ausdrück-

lich gehört worden. Den Ausführungen im Senatsbeschluss unter Tz. 8 liegen

die Feststellungen des Urteils des Landgerichts K. vom 7. Juni 1999 zugrun-

de. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen weder übergangen, noch in

sonstiger Weise der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt.

Ganter Frellesen Schmidt-Räntsch Roggenbuck

Stüer Martini Quaas

Vorinstanz:

AGH Schleswig, Entscheidung vom 14.02.2008 - 1 AGH 5/07 -