BGH Beschluss vom 09.07.2009 – II ZR 262/07
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
II ZR 262/07
BESCHLUSS
vom
9. Juli 2009
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Juli 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,
Caliebe und Dr. Reichart
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen die Kostenentscheidung im
Senatsurteil vom 18. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die "Anhörungsrüge (§ 321 a ZPO)" des Klägers vom 23. Juni 2009 ge-
gen die Kostenentscheidung in dem am 18. Mai 2009 verkündeten - bisher nicht
zugestellten - Senatsurteil bleibt erfolglos.
Abgesehen davon, dass der Kläger den "Zeitpunkt der Kenntniserlan-
gung" i.S. des § 321 a Abs. 2 Satz 1 ZPO und damit die Einhaltung der in dieser
Vorschrift bestimmten Frist für die Anhörungsrüge nicht dargetan hat, ist diese
auch insoweit unzulässig, als der Kläger eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG
rügt, weil der Anwendungsbereich des § 321 a ZPO auf die Rüge der Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beschränkt ist (vgl. BGH, Beschl. v.
17. Juli 2008 - V ZR 149/07, JR 2009, 119 m.w.N.). Ein entsprechender, die
Voraussetzungen des § 321 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO erfüllender Verstoß ist in
der angegriffenen Kostenentscheidung nicht zu sehen. Eine unzulässige, zur
Anwendbarkeit des § 321 a ZPO führende "Überraschungsentscheidung" liegt
- entgegen der Ansicht des Klägers - schon deshalb nicht vor, weil gemäß
§ 139 Abs. 2 ZPO eine richterliche Hinweispflicht bezüglich einer beabsichtigten
Kostenentscheidung nicht besteht. Ebenso wenig hat der Senat mit der ange-
griffenen Kostenentscheidung irgendwelchen Parteivortrag oder die Tatsache
des Beitritts der beiden Nebenintervenienten übergangen (vgl. Ziff. I und III des
Urteilstenors).
Goette
Kraemer
Strohn
Caliebe
Reichart
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 22.02.2007 - 25 O 60/06 -
OLG Celle, Entscheidung vom 07.11.2007 - 9 U 57/07 -