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BGH Beschluss vom 09.07.2009 – II ZR 262/07

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZR 262/07

BESCHLUSS

vom

9. Juli 2009

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Juli 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,

Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen die Kostenentscheidung im

Senatsurteil vom 18. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die "Anhörungsrüge (§ 321 a ZPO)" des Klägers vom 23. Juni 2009 ge-

gen die Kostenentscheidung in dem am 18. Mai 2009 verkündeten - bisher nicht

zugestellten - Senatsurteil bleibt erfolglos.

Abgesehen davon, dass der Kläger den "Zeitpunkt der Kenntniserlan-

gung" i.S. des § 321 a Abs. 2 Satz 1 ZPO und damit die Einhaltung der in dieser

Vorschrift bestimmten Frist für die Anhörungsrüge nicht dargetan hat, ist diese

auch insoweit unzulässig, als der Kläger eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG

rügt, weil der Anwendungsbereich des § 321 a ZPO auf die Rüge der Verlet-

zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beschränkt ist (vgl. BGH, Beschl. v.

17. Juli 2008 - V ZR 149/07, JR 2009, 119 m.w.N.). Ein entsprechender, die

Voraussetzungen des § 321 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO erfüllender Verstoß ist in

der angegriffenen Kostenentscheidung nicht zu sehen. Eine unzulässige, zur

Anwendbarkeit des § 321 a ZPO führende "Überraschungsentscheidung" liegt

- entgegen der Ansicht des Klägers - schon deshalb nicht vor, weil gemäß

§ 139 Abs. 2 ZPO eine richterliche Hinweispflicht bezüglich einer beabsichtigten

Kostenentscheidung nicht besteht. Ebenso wenig hat der Senat mit der ange-

griffenen Kostenentscheidung irgendwelchen Parteivortrag oder die Tatsache

des Beitritts der beiden Nebenintervenienten übergangen (vgl. Ziff. I und III des

Urteilstenors).

Goette

Kraemer

Strohn

Caliebe

Reichart

Vorinstanzen:

LG Hannover, Entscheidung vom 22.02.2007 - 25 O 60/06 -

OLG Celle, Entscheidung vom 07.11.2007 - 9 U 57/07 -