BGH Beschluss vom 09.07.2009 – III ZR 171/07
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 171/07
BESCHLUSS
vom
9. Juli 2009
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2009 durch die Richter
Galke, Dr. Herrmann, Wöstmann, Schilling und Tombrink
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers zu 1 vom 17. März 2009 - er-
gänzt mit Schreiben vom 28. April 2009 - wird auf seine Kosten
zurückgewiesen
Gründe
Entgegen der Auffassung des Klägers zu 1 bestand wegen der Entschei-
dung über die Niederschlagung der Gerichtskosten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1
GKG (Beschluss vom 5. Februar 2009) nicht deshalb die Besorgnis der Befan-
genheit der abgelehnten Richter, weil sie über „ihre eigenen Fehler selbst judi-
zieren“ würden. Die Vorschrift hat nicht zum Gegenstand, die vorangegangene
Entscheidung wieder aufzurollen und in diesem Verfahren erneut über die
Rechte und Pflichten der Parteien zu entscheiden. Vielmehr geht es allein um
die das Verhältnis zwischen der betroffenen Partei und der Staatskasse berüh-
rende Frage, ob Gerichtskosten unerhoben bleiben. Auch wenn die hierbei zu
prüfenden Fragen mit der Hauptsache Berührungspunkte aufweisen können,
geht es nicht im Kern darum, über die eigene Rechtsauslegung oder -anwen-
dung im vorangegangenen Verfahren zu befinden (Senatsbeschluss vom
2. April 2009 - III ZA 2/09 und III ZR 16/06 - juris Rn. 9).
Mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache kann der Kläger
zu 1 nicht mehr rechnen.
Galke
Herrmann
Wöstmann
Schilling
Tombrink
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 07.04.2006 - 13 O 217/05 -
OLG Celle, Entscheidung vom 05.06.2007 - 16 U 103/06 -