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BGH Beschluss vom 09.07.2009 – V ZR 56/09

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZR 56/09

BESCHLUSS

vom

9. Juli 2009

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird

zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine

hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Der Senat legt den Schriftsatz des Beklagten vom 26. März 2009 dahin

aus, dass die Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde lediglich für

den Fall der Prozesskostenbewilligung angekündigt werden sollte, und

weist vorsorglich darauf hin, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde

wirksam nur durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt eingelegt werden kann.

Krüger

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Roth

Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 24.04.2008 - 12 O 216/06 - OLG Hamm, Entscheidung vom 29.01.2009 - I-5 U 152/08 -