BGH Urteil vom 09.07.2009 – Xa ZR 19/08
Xa. Zivilsenat
Berichtigter Leitsatz
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
ja ja ja
EuGVVO Art. 5 Nr. 3; Rom-II-VO Art. 4 Abs. 1; EGBGB Art. 40 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1, 2 und 5; UKlaG § 1, § 4a Abs. 1
a) Für die Klage eines Verbraucherschutzvereins, mit der dieser von einem Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften begehrt, die Verwendung missbräuchlicher Klauseln in All- gemeinen Geschäftsbedingungen in der Bundesrepublik Deutschland zu un- terlassen, sind die deutschen Gerichte international zuständig.
b) Wird ein innergemeinschaftlicher Verstoß gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen durch Verwendung missbräuchlicher Klauseln in All- gemeinen Geschäftsbedingungen behauptet, ist das anwendbare Sachrecht nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Par- laments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO) zu bestimmen. Maß- geblich ist das Recht des Staats, in dem nach dem Klagevortrag die kollekti- ven Verbraucherinteressen durch Verwendung der Klausel beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden. Für die Beurteilung der Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf es bei grenzüberschreitenden Sachverhalten einer gesonderten kollisionsrechtli- chen Anknüpfung nach dem Vertragsstatut.
c) Nach § 4a UKlaG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in der Bundesrepublik Deutschland Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die gegen Gesetze eines anderen Mitgliedstaats zum Schutz der (EG) Verbraucher Nr. 2006/2004 vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen natio- nalen Behörden verstoßen.
im Sinn von Art. 3 Buchst. b der Verordnung
d) Bei Verträgen über die Luftbeförderung von Personen ist der Verbraucher- schutz als solcher kein Umstand, der im Sinn des Art. 28 Abs. 5 EGBGB en- gere Verbindungen mit einem anderen Staat als demjenigen begründet, mit dem der Vertrag auf Grund der Vermutung nach Art. 28 Abs. 2 EGBGB die engsten Verbindungen aufweist.
BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - Xa ZR 19/08 - Kammergericht
LG Berlin