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BGH Beschluss vom 10.07.2009 – 2 StR 168/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 168/09

BESCHLUSS

vom

10. Juli 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

hier: Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2009 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des

Senats vom 27. Mai 2009 - 2 StR 168/09 - wird auf seine Kosten

als unbegründet verworfen.

Gründe:

1

2

3

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat die Revision des

Angeklagten durch Beschluss vom 27. Mai 2009 mit der Maßgabe einer Abän-

derung der Adhäsionsentscheidung verworfen.

Mit am 1. Juli 2009 eingegangenem Schreiben vom 30. Juni 2009 hat der

Verurteilte einen Antrag nach § 356 a StPO gestellt, da der Senat seinen An-

spruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe.

Der rechtzeitig gestellte Antrag, das Verfahren in die Lage zurückzuver-

setzen, die vor dem Erlass der Entscheidung des Senats bestand, war zurück-

zuweisen. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung den Anspruch des

Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Es wurden keine Tat-

sachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört

worden ist.

4

Der Schriftsatz vom 17. Mai 2009 lag dem Senat am 27. Mai 2009 vor

und war Gegenstand der Beratung.

Rissing-van Saan Rothfuß Appl

Cierniak Schmitt