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BGH Beschluss vom 10.07.2009 – 2 StR 168/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 168/09
BESCHLUSS
vom
10. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
hier: Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2009 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des
Senats vom 27. Mai 2009 - 2 StR 168/09 - wird auf seine Kosten
als unbegründet verworfen.
Gründe:
1
2
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Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat die Revision des
Angeklagten durch Beschluss vom 27. Mai 2009 mit der Maßgabe einer Abän-
derung der Adhäsionsentscheidung verworfen.
Mit am 1. Juli 2009 eingegangenem Schreiben vom 30. Juni 2009 hat der
Verurteilte einen Antrag nach § 356 a StPO gestellt, da der Senat seinen An-
spruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe.
Der rechtzeitig gestellte Antrag, das Verfahren in die Lage zurückzuver-
setzen, die vor dem Erlass der Entscheidung des Senats bestand, war zurück-
zuweisen. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Es wurden keine Tat-
sachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört
worden ist.
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Der Schriftsatz vom 17. Mai 2009 lag dem Senat am 27. Mai 2009 vor
und war Gegenstand der Beratung.
Rissing-van Saan Rothfuß Appl
Cierniak Schmitt