Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.07.2009 – V ZR 162/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZR 162/08

BESCHLUSS

vom

15. Juli 2009

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2009 durch den Vor-

sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke und

Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:

Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 19. Februar 2009 wird

nach § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin be-

richtigt, dass auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin die

Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesge-

richts Oldenburg vom 3. Juli 2008 zur Sicherung einer einheitli-

chen Rechtsprechung zugelassen wird, soweit das Berufungsge-

richt die gegen die Beklagten zu 1, zu 2 und zu 3 erhobene Klage

auf Herausgabe der Teilflächen abgewiesen hat.

Der Beschluss wird nach § 319 Abs. 1 ZPO ferner dahin berichtigt,

dass die Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu

4 bis 7 nach einem Streitwert von jeweils 3.067,75 €, insgesamt

12.271 € trägt.

Der Beschluss wird nach § 319 Abs. 1 ZPO schließlich dahin be-

richtigt, dass die Klägerin 14 vom Hundert der außergerichtlichen

Kosten der Rechtsverfolgung gegen die Beklagten zu 2 und 3

nach einem Gesamtstreitwert von 22.267,75 € trägt.

In den Gründen wird der Beschluss nach § 319 Abs. 1 ZPO dahin

berichtigt, dass anstelle der Beklagten zu 3 und 4 die Beklagten zu

2 und 3, sowie anstelle des Beklagten zu 2 der Beklagte zu 4 ge-

meint ist.

Gründe

1

In seinem Beschluss vom 19. Februar 2009 hat der Senat die Revision

nur hinsichtlich der auf Herausgabe der Teilflächen gerichteten Klage zugelas-

sen und dabei im Tenor und in den Gründen versehentlich die im Rubrum ge-

nannten Beklagten zu 1 bis 3 mit den Ordnungsziffern 1, 3 und 4 bezeichnet.

Hierbei handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit. Sie beruht darauf, dass

das Berufungsgericht die Ordnungsziffern des mit zahlreichen weiteren Beklag-

ten geführten erstinstanzlichen Verfahrens in dem Tatbestand und in den Ent-

scheidungsgründen zwar beibehalten, im Rubrum aber andere Ordnungsnum-

mern verwendet hatte, die der Senat zugrunde gelegt hat. Nicht gegen die im

Rubrum des Senatsbeschlusses genannten Beklagten zu 1, 3 und 4, sondern

gegen die dort bezeichneten Beklagten zu 1 (Gödde), 2 (Stöppelmann) und 3

(Brögber) hat die Klägerin aber den Herausgabeanspruch geltend gemacht.

Krüger

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 18.12.2007 - 3 O 1186/05 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 03.07.2008 - 8 U 15/08 -