BGH Beschluss vom 15.07.2009 – V ZR 162/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
V ZR 162/08
BESCHLUSS
vom
15. Juli 2009
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2009 durch den Vor-
sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke und
Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 19. Februar 2009 wird
nach § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin be-
richtigt, dass auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin die
Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts Oldenburg vom 3. Juli 2008 zur Sicherung einer einheitli-
chen Rechtsprechung zugelassen wird, soweit das Berufungsge-
richt die gegen die Beklagten zu 1, zu 2 und zu 3 erhobene Klage
auf Herausgabe der Teilflächen abgewiesen hat.
Der Beschluss wird nach § 319 Abs. 1 ZPO ferner dahin berichtigt,
dass die Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu
4 bis 7 nach einem Streitwert von jeweils 3.067,75 €, insgesamt
12.271 € trägt.
Der Beschluss wird nach § 319 Abs. 1 ZPO schließlich dahin be-
richtigt, dass die Klägerin 14 vom Hundert der außergerichtlichen
Kosten der Rechtsverfolgung gegen die Beklagten zu 2 und 3
nach einem Gesamtstreitwert von 22.267,75 € trägt.
In den Gründen wird der Beschluss nach § 319 Abs. 1 ZPO dahin
berichtigt, dass anstelle der Beklagten zu 3 und 4 die Beklagten zu
2 und 3, sowie anstelle des Beklagten zu 2 der Beklagte zu 4 ge-
meint ist.
Gründe
In seinem Beschluss vom 19. Februar 2009 hat der Senat die Revision
nur hinsichtlich der auf Herausgabe der Teilflächen gerichteten Klage zugelas-
sen und dabei im Tenor und in den Gründen versehentlich die im Rubrum ge-
nannten Beklagten zu 1 bis 3 mit den Ordnungsziffern 1, 3 und 4 bezeichnet.
Hierbei handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit. Sie beruht darauf, dass
das Berufungsgericht die Ordnungsziffern des mit zahlreichen weiteren Beklag-
ten geführten erstinstanzlichen Verfahrens in dem Tatbestand und in den Ent-
scheidungsgründen zwar beibehalten, im Rubrum aber andere Ordnungsnum-
mern verwendet hatte, die der Senat zugrunde gelegt hat. Nicht gegen die im
Rubrum des Senatsbeschlusses genannten Beklagten zu 1, 3 und 4, sondern
gegen die dort bezeichneten Beklagten zu 1 (Gödde), 2 (Stöppelmann) und 3
(Brögber) hat die Klägerin aber den Herausgabeanspruch geltend gemacht.
Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 18.12.2007 - 3 O 1186/05 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 03.07.2008 - 8 U 15/08 -