Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 16.07.2009 – 3 StR 206/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 206/09

URTEIL

vom

16. Juli 2009

in der Strafsache

gegen

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juli 2009,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Becker,

die Richter am Bundesgerichtshof

Pfister,

von Lienen,

Hubert,

Mayer

als beisitzende Richter,

Richterin am Landgericht

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten

gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 11. Dezem-

ber 2008 werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die

dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Aus-

lagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten haben aus

den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen

Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Zum Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft verweist

der Senat auf Nr. 147 RiStBV.

Becker Pfister von Lienen

Hubert Mayer