BGH Urteil vom 16.07.2009 – 3 StR 206/09
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
3 StR 206/09
URTEIL
vom
16. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juli 2009,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
von Lienen,
Hubert,
Mayer
als beisitzende Richter,
Richterin am Landgericht
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten
gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 11. Dezem-
ber 2008 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-
gen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die
dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Aus-
lagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten haben aus
den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen
Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Zum Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft verweist
der Senat auf Nr. 147 RiStBV.
Becker Pfister von Lienen
Hubert Mayer