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BGH Beschluss vom 16.07.2009 – I ZB 85/08

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZB 85/08

BESCHLUSS

vom

16. Juli 2009

in der Zwangsvollstreckungssache

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher,

Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

beschlossen:

Der nachträglich gestellte Antrag auf Prozesskostenhilfe sowie der

Wiedereinsetzungsantrag der Schuldnerin, jeweils vom 21. Juni

2009, werden als unzulässig verworfen.

Gründe:

1

Nach Abschluss des Verfahrens kann Prozesskostenhilfe nicht mehr be-

willigt werden. Der Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2008 konnte der

Schuldnerin gemäß § 329 Abs. 2 ZPO formlos übersandt werden. Mangels Zu-

lassung der Rechtsbeschwerde hätte zudem die erforderliche Erfolgsaussicht

für die beabsichtigte Rechtsverfolgung gefehlt.

2

Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil er nicht durch einen

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt wurde (§ 78

Abs. 1 ZPO).

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Kirchhoff

Koch

Vorinstanzen:

AG Velbert, Entscheidung vom 08.04.2008 - 16 M 640/08 -

LG Wuppertal, Entscheidung vom 25.09.2008 - 6 T 634/08 -