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BGH Beschluss vom 16.07.2009 – I ZB 85/08
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
I ZB 85/08
BESCHLUSS
vom
16. Juli 2009
in der Zwangsvollstreckungssache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher,
Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
beschlossen:
Der nachträglich gestellte Antrag auf Prozesskostenhilfe sowie der
Wiedereinsetzungsantrag der Schuldnerin, jeweils vom 21. Juni
2009, werden als unzulässig verworfen.
Gründe:
1
Nach Abschluss des Verfahrens kann Prozesskostenhilfe nicht mehr be-
willigt werden. Der Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2008 konnte der
Schuldnerin gemäß § 329 Abs. 2 ZPO formlos übersandt werden. Mangels Zu-
lassung der Rechtsbeschwerde hätte zudem die erforderliche Erfolgsaussicht
für die beabsichtigte Rechtsverfolgung gefehlt.
2
Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil er nicht durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt wurde (§ 78
Abs. 1 ZPO).
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
AG Velbert, Entscheidung vom 08.04.2008 - 16 M 640/08 -
LG Wuppertal, Entscheidung vom 25.09.2008 - 6 T 634/08 -