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BGH Beschluss vom 17.07.2009 – 5 StR 353/08

5. Strafsenat

5 StR 353/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 17. Juli 2009 in der Strafsache gegen

wegen Bankrotts u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2009

beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in die Frist

zur Einlegung der Anhörungsrüge wird als unbegründet, sei-

ne Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 24. März 2009

wird als unzulässig verworfen. Der Verurteilte trägt auch die

Kosten seiner Rechtsbehelfe.

G r ü n d e

1

Die Anhörungsrüge ist nicht innerhalb der Frist des § 356a Satz 2

StPO angebracht worden. Wiedereinsetzungsgründe sind nicht vorgetragen.

Insbesondere kann nicht nachvollzogen werden, inwieweit der Verurteilte erst

durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Kenntnis von einem

Gehörsverstoß erlangt haben will. Ein hier jedenfalls gegebenes anwaltliches

Verschulden an der Fristversäumung kann dem Angeklagten zugerechnet

werden, weil es sich bei dem Verfahren in erster Linie um die Vorstufe der

Verfassungsbeschwerde handelt (BGH wistra 2009, 33). Im Übrigen weist

der Senat darauf hin, dass die Anhörungsrüge auch in der Sache offensicht-

lich erfolglos wäre.

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Schneider Dölp