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BGH Entscheidung vom 20.07.2009 – 1 StR 344/08
1. Strafsenat
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
1 StR 344/08
Verfügung des Vorsitzenden
vom
20. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a.
hier nur: Antrag auf nachträgliche Bestellung eines Verteidigers für die Revisionshauptverhandlung vom 2. Dezember 2008
Der Antrag der Rechtsanwältin S. vom 15. Juli 2009, ihre Bei-
ordnung zur Revisionshauptverhandlung vom 2. Dezember 2008
zu beschließen, wird zurückgewiesen.
Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin S. zur Verteidigerin
bestellt war.
Gründe:
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Die Angeklagte war vom Landgericht Bielefeld durch Urteil vom
19. Dezember 2007 wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 14 Fällen und
Beihilfe zur versuchten Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer zur Bewäh-
rung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden.
Gegen dieses Urteil richtete sich die Revision der Staatsanwaltschaft; ausweis-
lich ihres Antrags richtete sich die Revision ausschließlich gegen den Strafaus-
spruch. In der Revisionshauptverhandlung vom 2. Dezember 2008 trat für die
Angeklagte die im Verfahren erster Instanz als Verteidigerin bestellte Rechts-
anwältin S. aus G. auf. Während der Generalbundesanwalt
die teilweise Abänderung und teilweise Aufhebung des Urteils im Strafaus-
spruch und insoweit die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht bean-
tragte, beantragte Rechtsanwältin S. Verwerfung der Revision.
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Der Senat hat durch Urteil vom gleichen Tag das Urteil teilweise auch im
Schuldspruch aufgehoben, da er ihn insoweit trotz des Revisionsantrags wegen
der Begründung der Revision als angefochten ansah, sowie im gesamten Straf-
ausspruch (vgl. wistra 2009, 189, 190 m. Anm. Schützeberg aaO 278 f.).
Nunmehr beantragt Rechtsanwältin S. mit Schreiben vom 15. Juli
2009, sie nachträglich für die Revisionshauptverhandlung als Verteidigerin bei-
zuordnen.
1. Der Antrag kann in dieser Form keinen Erfolg haben, weil eine nach-
trägliche Bestellung eines Verteidigers nicht möglich ist. Die Beiordnung erfolgt
im Strafprozess nicht im Kosteninteresse des Angeklagten, sondern dient allein
dem Zweck, die ordnungsgemäße Verteidigung in einem noch ausstehenden
Verfahren zu gewährleisten.
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2. Die für das Verfahren erster Instanz erfolgte Beiordnung erstreckte
sich nicht auf die Mitwirkung in der Revisionshauptverhandlung. Vielmehr ist im
Revisionsverfahren aufgrund des jeweiligen Verfahrensstandes neu zu prüfen,
ob bei Berücksichtigung der Besonderheiten dieses Rechtsmittels auch in der
Revisionshauptverhandlung noch ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt.
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3. Rechtsanwältin S. ist jedoch durch den Vorsitzenden des Straf-
senats in der Revisionshauptverhandlung vom 2. Dezember 2008 stillschwei-
gend zur Verteidigerin des Angeklagten bestellt worden. Sie hatte - obwohl
nicht als gewählte Verteidigerin ausgewiesen - nicht nur eine Terminsnachricht
zugestellt bekommen, sondern war in der Revisionshauptverhandlung auch als
Verteidigerin der Angeklagten aufgetreten.
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Hierin kann eine stillschweigende Bestellung liegen, wenn die Mitwirkung
eines Verteidigers in der Revisionshauptverhandlung rechtlich geboten er-
scheint (vgl. zu alledem näher BGH NStZ 1997, 299 f. m.w.N.).
4. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Verteidi-
gers waren schon wegen der Schwierigkeit der Rechtslage, wie sie sich bereits
aus der notwendigen Prüfung des Umfangs der Revision ergibt, gegeben (vgl.
i.V.
Dr. Wahl