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BGH Entscheidung vom 20.07.2009 – 1 StR 344/08

1. Strafsenat

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

1 StR 344/08

Verfügung des Vorsitzenden

vom

20. Juli 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a.

hier nur: Antrag auf nachträgliche Bestellung eines Verteidigers für die Revisionshauptverhandlung vom 2. Dezember 2008

Der Antrag der Rechtsanwältin S. vom 15. Juli 2009, ihre Bei-

ordnung zur Revisionshauptverhandlung vom 2. Dezember 2008

zu beschließen, wird zurückgewiesen.

Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin S. zur Verteidigerin

bestellt war.

Gründe:

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Die Angeklagte war vom Landgericht Bielefeld durch Urteil vom

19. Dezember 2007 wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 14 Fällen und

Beihilfe zur versuchten Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer zur Bewäh-

rung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden.

Gegen dieses Urteil richtete sich die Revision der Staatsanwaltschaft; ausweis-

lich ihres Antrags richtete sich die Revision ausschließlich gegen den Strafaus-

spruch. In der Revisionshauptverhandlung vom 2. Dezember 2008 trat für die

Angeklagte die im Verfahren erster Instanz als Verteidigerin bestellte Rechts-

anwältin S. aus G. auf. Während der Generalbundesanwalt

die teilweise Abänderung und teilweise Aufhebung des Urteils im Strafaus-

spruch und insoweit die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht bean-

tragte, beantragte Rechtsanwältin S. Verwerfung der Revision.

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Der Senat hat durch Urteil vom gleichen Tag das Urteil teilweise auch im

Schuldspruch aufgehoben, da er ihn insoweit trotz des Revisionsantrags wegen

der Begründung der Revision als angefochten ansah, sowie im gesamten Straf-

ausspruch (vgl. wistra 2009, 189, 190 m. Anm. Schützeberg aaO 278 f.).

Nunmehr beantragt Rechtsanwältin S. mit Schreiben vom 15. Juli

2009, sie nachträglich für die Revisionshauptverhandlung als Verteidigerin bei-

zuordnen.

1. Der Antrag kann in dieser Form keinen Erfolg haben, weil eine nach-

trägliche Bestellung eines Verteidigers nicht möglich ist. Die Beiordnung erfolgt

im Strafprozess nicht im Kosteninteresse des Angeklagten, sondern dient allein

dem Zweck, die ordnungsgemäße Verteidigung in einem noch ausstehenden

Verfahren zu gewährleisten.

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2. Die für das Verfahren erster Instanz erfolgte Beiordnung erstreckte

sich nicht auf die Mitwirkung in der Revisionshauptverhandlung. Vielmehr ist im

Revisionsverfahren aufgrund des jeweiligen Verfahrensstandes neu zu prüfen,

ob bei Berücksichtigung der Besonderheiten dieses Rechtsmittels auch in der

Revisionshauptverhandlung noch ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt.

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3. Rechtsanwältin S. ist jedoch durch den Vorsitzenden des Straf-

senats in der Revisionshauptverhandlung vom 2. Dezember 2008 stillschwei-

gend zur Verteidigerin des Angeklagten bestellt worden. Sie hatte - obwohl

nicht als gewählte Verteidigerin ausgewiesen - nicht nur eine Terminsnachricht

zugestellt bekommen, sondern war in der Revisionshauptverhandlung auch als

Verteidigerin der Angeklagten aufgetreten.

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Hierin kann eine stillschweigende Bestellung liegen, wenn die Mitwirkung

eines Verteidigers in der Revisionshauptverhandlung rechtlich geboten er-

scheint (vgl. zu alledem näher BGH NStZ 1997, 299 f. m.w.N.).

4. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Verteidi-

gers waren schon wegen der Schwierigkeit der Rechtslage, wie sie sich bereits

aus der notwendigen Prüfung des Umfangs der Revision ergibt, gegeben (vgl.

§ 140 Abs. 2 StPO).

i.V.

Dr. Wahl