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BGH Beschluss vom 20.07.2009 – II ZR 160/08

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZR 160/08

BESCHLUSS

vom

20. Juli 2009

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Juli 2009 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe,

Dr. Reichart und Dr. Drescher

einstimmig beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 2008 wird auf ihre

Kosten nach § 552 a ZPO i.V.m. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO

zurückgewiesen.

Streitwert: 5.739.391,07 €

(Jahresabschlüsse 238.672,33 € +

steuerliche Außenprüfung 41.368,63 € + Masterbills 40.699,02 € +

Investitionszuschüsse

39.245,57 €

+

Börseneinführung

4.301.223,45 € + A. /I. GmbH

1.078.182,07 €; § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG)

Gründe

1

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom

27. April 2009 Bezug genommen. Die Stellungnahme der Klägerin vom 22. Juni

2009 gibt zu einer abweichenden Beurteilung in der Sache keinen Anlass, auch

soweit sie klarstellt, dass die 1.651.398,02 € übersteigenden Ansprüche hilfs-

weise geltend gemacht sein sollen. Das Berufungsgericht hat die Tätigkeit der

Klägerin sowohl beim Erwerb der A.

GmbH als auch bei der Börseneinführung des Unternehmens der Beklagten

zutreffend der üblichen Aufsichtsratstätigkeit zugeordnet.

Goette Strohn Caliebe

Reichart Drescher

Vorinstanzen:

LG Duisburg, Entscheidung vom 31.08.2007 - 22 O 340/06 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.05.2008 - I-23 U 128/07 -