BGH Beschluss vom 20.07.2009 – II ZR 160/08
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
II ZR 160/08
BESCHLUSS
vom
20. Juli 2009
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Juli 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe,
Dr. Reichart und Dr. Drescher
einstimmig beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 2008 wird auf ihre
Kosten nach § 552 a ZPO i.V.m. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO
zurückgewiesen.
Streitwert: 5.739.391,07 €
(Jahresabschlüsse 238.672,33 € +
steuerliche Außenprüfung 41.368,63 € + Masterbills 40.699,02 € +
Investitionszuschüsse
39.245,57 €
+
Börseneinführung
4.301.223,45 € + A. /I. GmbH
1.078.182,07 €; § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG)
Gründe
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom
27. April 2009 Bezug genommen. Die Stellungnahme der Klägerin vom 22. Juni
2009 gibt zu einer abweichenden Beurteilung in der Sache keinen Anlass, auch
soweit sie klarstellt, dass die 1.651.398,02 € übersteigenden Ansprüche hilfs-
weise geltend gemacht sein sollen. Das Berufungsgericht hat die Tätigkeit der
Klägerin sowohl beim Erwerb der A.
GmbH als auch bei der Börseneinführung des Unternehmens der Beklagten
zutreffend der üblichen Aufsichtsratstätigkeit zugeordnet.
Goette Strohn Caliebe
Reichart Drescher
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 31.08.2007 - 22 O 340/06 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.05.2008 - I-23 U 128/07 -