BGH Beschluss vom 21.07.2009 – IX ZR 214/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 214/07
BESCHLUSS
vom
21.Juli 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
am 21. Juli 2009
beschlossen:
Der Streitwert
für das Revisionsverfahren wird auf bis zu
4,3 Mio. € festgesetzt.
Gründe
Eine Erhöhung des in Anlehnung an die unbeanstandeten Ausführungen
des Berufungsgerichts auf bis zu 4,3 Mio. € festzusetzenden Streitwerts kann
entgegen dem Beklagtenvorbringen nicht darauf gestützt werden, dass die vor-
liegende Entscheidung in einem weiteren Rechtsstreit der Parteien Bedeutung
erlangen kann.
Eine Streitwerterhöhung käme allenfalls in Betracht, falls das Senatsurteil
Auswirkungen auf Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche aus demsel-
ben Rechtsgrund hätte (BGH, Beschl. v. 17. Mai 1990 - IX ZB 9/90, BGHR ZPO
§ 91a Abs. 1 Satz 1 Streitwert 1; Beschl. v. 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, NJW-
RR 2005, 1728). In vorliegender Sache wurde lediglich die auf die Behauptung
einer steuerlichen Fehlberatung gestützte Klage abgewiesen. Es
ist
nicht ersichtlich, dass sich aus dieser Entscheidung rechtskraftfähige Feststel-
lungen zu dem aus der Klageerhebung hergeleiteten Schadensersatzanspruch
der Beklagten ergeben könnten.
Ganter
Raebel
Kayser
Gehrlein
Grupp
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.09.2006 - 13 O 289/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.10.2007 - I-23 U 199/06 -