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BGH Beschluss vom 21.07.2009 – IX ZR 214/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 214/07

BESCHLUSS

vom

21.Juli 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp

am 21. Juli 2009

beschlossen:

Der Streitwert

für das Revisionsverfahren wird auf bis zu

4,3 Mio. € festgesetzt.

Gründe

1

Eine Erhöhung des in Anlehnung an die unbeanstandeten Ausführungen

des Berufungsgerichts auf bis zu 4,3 Mio. € festzusetzenden Streitwerts kann

entgegen dem Beklagtenvorbringen nicht darauf gestützt werden, dass die vor-

liegende Entscheidung in einem weiteren Rechtsstreit der Parteien Bedeutung

erlangen kann.

2

Eine Streitwerterhöhung käme allenfalls in Betracht, falls das Senatsurteil

Auswirkungen auf Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche aus demsel-

ben Rechtsgrund hätte (BGH, Beschl. v. 17. Mai 1990 - IX ZB 9/90, BGHR ZPO

§ 91a Abs. 1 Satz 1 Streitwert 1; Beschl. v. 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, NJW-

RR 2005, 1728). In vorliegender Sache wurde lediglich die auf die Behauptung

einer steuerlichen Fehlberatung gestützte Klage abgewiesen. Es

ist

nicht ersichtlich, dass sich aus dieser Entscheidung rechtskraftfähige Feststel-

lungen zu dem aus der Klageerhebung hergeleiteten Schadensersatzanspruch

der Beklagten ergeben könnten.

Ganter

Raebel

Kayser

Gehrlein

Grupp

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.09.2006 - 13 O 289/04 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.10.2007 - I-23 U 199/06 -