Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.07.2009 – KVZ 8/09

Kartellsenat

BUNDESGERICHTSHOF

KVZ 8/09

BESCHLUSS

vom

21. Juli 2009

in der Kartellverwaltungssache

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2009 durch den

Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Prof.

Dr. Meier-Beck, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Bacher

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde

in dem Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts

Düsseldorf vom 22. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Die Betroffene trägt die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde-

verfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

750.000 € festgesetzt.

Gründe:

1

I. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2007 hat das Bundeskartellamt das

Vorhaben der Betroffenen, das Baumarktgeschäft der D. -Gruppe zu

übernehmen, unter der auflösenden Bedingung freigegeben, dass fünf näher

bezeichnete h. -Baumärkte nicht bis zum 30. September 2008 an einen unab-

hängigen Erwerber veräußert werden.

2

Gegen diese eingeschränkte Freigabe ihres Zusammenschlussvorha-

bens legte die Betroffene am 7. Januar 2008 Beschwerde ein (OLG Düsseldorf

- VI Kart 1/08 (V)). Sie macht geltend, dass der beabsichtigte Zusammen-

schluss die Untersagungsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1 GWB nicht erfülle.

Das Oberlandesgericht hat das Bundeskartellamt um Nachermittlungen zur

Marktabgrenzung gebeten. Eine Entscheidung über die Beschwerde ist noch

nicht ergangen.

3

Mit Antrag vom 23. Juli 2008 hat die Betroffene beim Bundeskartellamt

den Antrag gestellt, die auflösende Bedingung der Freigabeentscheidung in

eine Veräußerungsauflage umzuwandeln, die binnen sechs Monaten nach

Rechtskraft der Beschwerdeentscheidung zu erfüllen sei. Hilfsweise hat sie be-

antragt, die Umsetzungsfrist für die Bedingung auf einen Zeitraum von sechs

Monaten nach Zustellung der Beschwerdeentscheidung, äußerst hilfsweise bis

zum 30. September 2009 zu verlängern. Das Bundeskartellamt hat den Antrag

mit Beschluss vom 2. September 2008 zurückgewiesen.

4

Dagegen hat die Betroffene Beschwerde eingelegt, mit der sie ihre ur-

sprünglichen Anträge mit der Maßgabe weiterverfolgt hat, dass die Fristverlän-

gerungen jeweils vom Gericht zu bestimmen sind. Das Beschwerdegericht hat

die Beschwerde der Betroffenen insgesamt zurückgewiesen und die Rechtsbe-

schwerde nicht zugelassen (OLG Düsseldorf WuW/E DE-R 2496). Dagegen

wendet sich die Betroffene mit der Nichtzulassungsbeschwerde, der das Bun-

deskartellamt entgegentritt.

5

II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, weil weder eine Rechts-

frage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist noch die Fortbildung

des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-

scheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 74 Abs. 2 GWB).

6

Entgegen der Beschwerde stellt sich nicht die Grundsatzfrage, ob es den

Begründungsanforderungen des § 61 Abs. 1 Satz 1 GWB genügt, wenn das

Bundeskartellamt seine Ermessensausübung bei der Wahl der geeigneten Ne-

benbestimmung (hier: auflösend bedingte Veräußerungsverpflichtung oder Ver-

äußerungsauflage) lediglich mit allgemeinen fusionskontrollrechtlichen Erwä-

gungen begründet, ohne auf die Umstände des konkreten Einzelfalls abzustel-

len.

7

8

Diese Frage ist bereits nicht klärungsbedürftig. Es steht außer Streit,

dass die Begründung kartellbehördlicher Verfügungen auf die konkreten Um-

stände des Einzelfalls einzugehen hat. Das Beschwerdegericht hat seiner Ent-

scheidung keinen abweichenden Rechtssatz zugrunde gelegt.

Ebenso wenig stellt sich die Frage, ob die Verlängerung der in einem auf-

lösend bedingten Freigabebeschluss angeordneten Veräußerungsfrist allein

deswegen abgelehnt werden kann, weil die Beteiligten "den Zusammenschluss

nach Erteilung der bedingten Freigabe aus eigenem Entschluss freiwillig vollzo-

gen haben".

9

Das Beschwerdegericht hat einen Rechtssatz dieses Inhalts nicht aufge-

stellt. Vielmehr hat es sich mit den Argumenten befasst, die von der Betroffenen

für eine Verlängerung der Veräußerungsfrist vorgetragen worden sind.

10

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 GWB.

Tolksdorf

Meier-Beck

Bergmann

Kirchhoff

Bacher

Vorinstanz:

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.12.2008 - VI-Kart 12/08 (V) -