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BGH Urteil vom 23.07.2009 – 4 StR 79/09

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 79/09

BESCHLUSS

vom

23. Juli 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juli 2009 einstim-

mig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Halle vom 23. Mai 2008 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-

fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Im Fall 1 der Urteilsgründe ist die Verjährung rechtzeitig am 26. Oktober

2004 unterbrochen worden. Entscheidend für die Beendigung der Tat ist entge-

gen der Auffassung der Revision nicht die Gutschrift auf dem Konto pro Diverse

(vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1986 - III ZR 70/85 = NJW 1987, 55), sondern die

Gutschrift auf dem Notaranderkonto. Dass das Landgericht auf die

"Wertstellung" abgestellt hat, ist insoweit ohne Belang. Gutschrift und Wertstel-

lung erfolgten, wie das Revisionsgericht im Freibeweisverfahren festgestellt hat,

an demselben Tag, nämlich dem 28. Oktober 1999.

Tepperwien Athing Solin-Stojanović

Ernemann Mutzbauer