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BGH Urteil vom 23.07.2009 – 4 StR 79/09
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 79/09
BESCHLUSS
vom
23. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juli 2009 einstim-
mig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Halle vom 23. Mai 2008 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-
fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Im Fall 1 der Urteilsgründe ist die Verjährung rechtzeitig am 26. Oktober
2004 unterbrochen worden. Entscheidend für die Beendigung der Tat ist entge-
gen der Auffassung der Revision nicht die Gutschrift auf dem Konto pro Diverse
(vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1986 - III ZR 70/85 = NJW 1987, 55), sondern die
Gutschrift auf dem Notaranderkonto. Dass das Landgericht auf die
"Wertstellung" abgestellt hat, ist insoweit ohne Belang. Gutschrift und Wertstel-
lung erfolgten, wie das Revisionsgericht im Freibeweisverfahren festgestellt hat,
an demselben Tag, nämlich dem 28. Oktober 1999.
Tepperwien Athing Solin-Stojanović
Ernemann Mutzbauer