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BGH Beschluss vom 23.07.2009 – Xa ZR 146/07

Xa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

Xa ZR 146/07

BESCHLUSS

vom

23. Juli 2009

in dem Rechtsstreit

Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2009 durch die

Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die

Richter Dr. Berger und Dr. Bacher

beschlossen:

I. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 178.952,16 €

festgesetzt.

II. Die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von Gerichtskosten

bemisst sich für das Revisionsverfahren nach einem Streitwert

von 100.000,-- €.

Gründe

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I. Der Kläger hat für das Revisionsverfahren unter Verweis auf seine

wirtschaftlichen Verhältnisse unter Vorlage von Belegen Herabsetzung des

Streitwerts nach § 144 PatG beantragt; die Beklagte hat sich hierzu nicht geäu-

ßert.

II. Der Antrag hat insoweit Erfolg, als die Verpflichtung des Klägers zur

Zahlung von Gerichtskosten für das Revisionsverfahren (vgl. Kühnen in

Schulte, PatG, 8. Aufl., Rdn. 9 zu § 144) nach einem Streitwert von 100.000,-- €

zu bemessen ist (§ 144 PatG). Die wirtschaftliche Lage des Klägers würde

durch die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert erheb-

lich gefährdet. Der Kläger hat angegeben und glaubhaft gemacht, ein Ruhege-

halt von monatlich 2.915,72 € zu beziehen und schwerbehindert zu sein. Auch

habe er Ersparnisse in Höhe von 82.633,07 €. Jedoch habe er aus dem Pro-

zess, für den bereits Kosten in Höhe von 214.086,78 € aufgelaufen seien, Ver-

bindlichkeiten in Höhe von mehr als 36.000,-- €. Über weiteres Vermögen ver-

füge er nicht.

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Angesichts der sich aus dem Vortrag des Klägers ergebenden Sach- und

Vermögenslage ist eine Gefährdung der wirtschaftlichen Lage des Klägers

durch die Belastung mit Kosten aus dem vollen Streitwert glaubhaft gemacht.

Deshalb ist eine Herabsetzung des Streitwerts angemessen. Der Senat hat bei

der Bemessung des Teilstreitwerts berücksichtigt, dass dem Kläger ein gewis-

ses Kostenrisiko, das in einem angemessenen Verhältnis zum normalen Risiko,

dem erhöhten Risiko der Gegenpartei und seinen Vermögensverhältnissen

steht, verbleiben soll (vgl. BGH, Beschl. v. 29.6.1999 - X ZR 57/97, unveröffent-

licht; OLG Düsseldorf InstGE 5, 70).

Meier-Beck

Keukenschrijver

Mühlens

Berger

Bacher

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 30.03.2000 - 7 O 11125/97 -

OLG München, Entscheidung vom 20.09.2007 - 6 U 3231/00 -