BGH Beschluss vom 23.07.2009 – Xa ZR 146/07
Xa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
Xa ZR 146/07
BESCHLUSS
vom
23. Juli 2009
in dem Rechtsstreit
Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2009 durch die
Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die
Richter Dr. Berger und Dr. Bacher
beschlossen:
I. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 178.952,16 €
festgesetzt.
II. Die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von Gerichtskosten
bemisst sich für das Revisionsverfahren nach einem Streitwert
von 100.000,-- €.
Gründe
I. Der Kläger hat für das Revisionsverfahren unter Verweis auf seine
wirtschaftlichen Verhältnisse unter Vorlage von Belegen Herabsetzung des
Streitwerts nach § 144 PatG beantragt; die Beklagte hat sich hierzu nicht geäu-
ßert.
II. Der Antrag hat insoweit Erfolg, als die Verpflichtung des Klägers zur
Zahlung von Gerichtskosten für das Revisionsverfahren (vgl. Kühnen in
Schulte, PatG, 8. Aufl., Rdn. 9 zu § 144) nach einem Streitwert von 100.000,-- €
zu bemessen ist (§ 144 PatG). Die wirtschaftliche Lage des Klägers würde
durch die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert erheb-
lich gefährdet. Der Kläger hat angegeben und glaubhaft gemacht, ein Ruhege-
halt von monatlich 2.915,72 € zu beziehen und schwerbehindert zu sein. Auch
habe er Ersparnisse in Höhe von 82.633,07 €. Jedoch habe er aus dem Pro-
zess, für den bereits Kosten in Höhe von 214.086,78 € aufgelaufen seien, Ver-
bindlichkeiten in Höhe von mehr als 36.000,-- €. Über weiteres Vermögen ver-
füge er nicht.
Angesichts der sich aus dem Vortrag des Klägers ergebenden Sach- und
Vermögenslage ist eine Gefährdung der wirtschaftlichen Lage des Klägers
durch die Belastung mit Kosten aus dem vollen Streitwert glaubhaft gemacht.
Deshalb ist eine Herabsetzung des Streitwerts angemessen. Der Senat hat bei
der Bemessung des Teilstreitwerts berücksichtigt, dass dem Kläger ein gewis-
ses Kostenrisiko, das in einem angemessenen Verhältnis zum normalen Risiko,
dem erhöhten Risiko der Gegenpartei und seinen Vermögensverhältnissen
steht, verbleiben soll (vgl. BGH, Beschl. v. 29.6.1999 - X ZR 57/97, unveröffent-
licht; OLG Düsseldorf InstGE 5, 70).
Meier-Beck
Keukenschrijver
Mühlens
Berger
Bacher
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 30.03.2000 - 7 O 11125/97 -
OLG München, Entscheidung vom 20.09.2007 - 6 U 3231/00 -