Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.07.2009 – AnwZ (B) 12/09

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 12/09

BESCHLUSS

vom

24. Juli 2009

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,

wegen Wiederaufnahme

hier: Anhörungsrüge nach § 29 a FGG/Gegenvorstellung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin

Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Frey sowie die

Rechtsanwältin Dr. Hauger

am 24. Juli 2009

beschlossen:

Die Anhörungsrüge/Gegenvorstellung des Antragstellers gegen

den Senatsbeschluss vom 30. April 2009 und der Antrag auf Her-

absetzung des Streitwertes vom 2. Juni 2009 werden zurückge-

wiesen.

Gründe

1

Die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 2. Juni 2009 erhobene "weitere

Rechtsbeschwerde wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs" richtet sich

gegen einen Beschluss des Senats vom 30. April 2009. Mit diesem Beschluss

hat der Senat die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den die Wie-

deraufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens 2 AGH 1/93 ab-

lehnenden Beschluss des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 10. November

2008 als unzulässig verworfen. Der Antragsteller wiederholt und vertieft die zur

Begründung der sofortigen Beschwerde vorgetragenen Gründe und beantragt,

den Streitwert auf 10 % des früheren Streitwerts der Hauptsache herabzuset-

zen.

2

1. Das als Anhörungsrüge zu behandelnde Rechtsmittel bleibt ohne Er-

folg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsa-

4

chen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller nicht zuvor

gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen weder über-

gangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Antragstellers auf rechtli-

ches Gehör verletzt.

Auch als Gegenvorstellung ist das Rechtsmittel jedenfalls unbegründet.

Das Vorbringen des Antragstellers zur Begründetheit seiner sofortigen Be-

schwerde gibt keinen Anlass, die angegriffene Senatsentscheidung abzuän-

dern.

2. Der Antrag, den Geschäftswert des Verfahrens herabzusetzen, hat

keinen Erfolg. Der Senat muss nicht entscheiden, ob eine solche Änderung des

Geschäftswerts nach rechtskräftigem Abschluss des Beschwerdeverfahrens

nach der Bundesrechtsanwaltsordnung überhaupt noch in Betracht kommt (of-

fen gelassen in den Senatsbeschlüssen vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 35/84 =

BRAK-Mitt. 1987, 39 und vom 23. Februar 1987 - AnwZ (B) 33/86 = BRAK-Mitt.

1987, 154). Denn jedenfalls überschreitet die Streitwertfestsetzung nicht das

dem Senat (und dem Anwaltsgerichtshof) eingeräumte Ermessen. Die Hälfte

des üblicherweise in Zulassungssachen festgesetzten Geschäftswerts war hier

angemessen.

Ganter Ernemann Frellesen Roggenbuck

Wüllrich Frey Hauger

Vorinstanz:

AGH Frankfurt, Entscheidung vom 10.11.2008 - 1 AGH 7/08 -