BGH Beschluss vom 24.07.2009 – AnwZ (B) 12/09
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 12/09
BESCHLUSS
vom
24. Juli 2009
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
Antragsteller und Beschwerdeführer,
gegen
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
wegen Wiederaufnahme
hier: Anhörungsrüge nach § 29 a FGG/Gegenvorstellung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin
Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Frey sowie die
Rechtsanwältin Dr. Hauger
am 24. Juli 2009
beschlossen:
Die Anhörungsrüge/Gegenvorstellung des Antragstellers gegen
den Senatsbeschluss vom 30. April 2009 und der Antrag auf Her-
absetzung des Streitwertes vom 2. Juni 2009 werden zurückge-
wiesen.
Gründe
Die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 2. Juni 2009 erhobene "weitere
Rechtsbeschwerde wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs" richtet sich
gegen einen Beschluss des Senats vom 30. April 2009. Mit diesem Beschluss
hat der Senat die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den die Wie-
deraufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens 2 AGH 1/93 ab-
lehnenden Beschluss des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 10. November
2008 als unzulässig verworfen. Der Antragsteller wiederholt und vertieft die zur
Begründung der sofortigen Beschwerde vorgetragenen Gründe und beantragt,
den Streitwert auf 10 % des früheren Streitwerts der Hauptsache herabzuset-
zen.
1. Das als Anhörungsrüge zu behandelnde Rechtsmittel bleibt ohne Er-
folg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsa-
chen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller nicht zuvor
gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen weder über-
gangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Antragstellers auf rechtli-
ches Gehör verletzt.
Auch als Gegenvorstellung ist das Rechtsmittel jedenfalls unbegründet.
Das Vorbringen des Antragstellers zur Begründetheit seiner sofortigen Be-
schwerde gibt keinen Anlass, die angegriffene Senatsentscheidung abzuän-
dern.
2. Der Antrag, den Geschäftswert des Verfahrens herabzusetzen, hat
keinen Erfolg. Der Senat muss nicht entscheiden, ob eine solche Änderung des
Geschäftswerts nach rechtskräftigem Abschluss des Beschwerdeverfahrens
nach der Bundesrechtsanwaltsordnung überhaupt noch in Betracht kommt (of-
fen gelassen in den Senatsbeschlüssen vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 35/84 =
BRAK-Mitt. 1987, 39 und vom 23. Februar 1987 - AnwZ (B) 33/86 = BRAK-Mitt.
1987, 154). Denn jedenfalls überschreitet die Streitwertfestsetzung nicht das
dem Senat (und dem Anwaltsgerichtshof) eingeräumte Ermessen. Die Hälfte
des üblicherweise in Zulassungssachen festgesetzten Geschäftswerts war hier
angemessen.
Ganter Ernemann Frellesen Roggenbuck
Wüllrich Frey Hauger
Vorinstanz:
AGH Frankfurt, Entscheidung vom 10.11.2008 - 1 AGH 7/08 -