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BGH Beschluss vom 31.07.2009 – StB 34/09
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
31. Juli 2009
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
StB 34/09
1.
2.
wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im
Ausland
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2009 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Generalbundesanwalts wird der Be-
schluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom
19. Mai 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Behandlung und Entscheidung über die
Anträge des Generalbundesanwalts vom 20. April 2009 unter Be-
achtung der Rechtsauffassung des Senats an den Ermittlungsrich-
ter zurückverwiesen.
Gründe:
1
Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom
19. Mai 2009 die Anträge des Generalbundesanwalts abgelehnt, für Telekom-
munikationsanschlüsse der Beschuldigten und dreier Kontaktpersonen nach
§ 100 a StPO die Überwachung der Telekommunikation bzw. nach § 100 g
StPO die Erhebung der Verkehrsdaten anzuordnen. Er ist der Ansicht, dass auf
die den Beschuldigten angelasteten Taten deutsches Strafrecht keine Anwen-
dung findet. Die Beschwerde des Generalbundesanwalts führt zur Aufhebung
des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an den
Ermittlungsrichter.
I.
2
Den Beschuldigten, die gleichzeitig die deutsche und die
a Staatsangehörigkeit besitzen, wird vorgeworfen, sich als Mitglie-
der
an
der
ausländischen
terroristischen
Vereinigung
V beteiligt zu haben. (Wird ausge-
führt.)
II.
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1. Die bisher gewonnenen Erkenntnisse begründen den Verdacht, dass
die Beschuldigten sich an einer terroristischen Vereinigung außerhalb der Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union als Mitglied beteiligt haben, deren Tätig-
keit darauf gerichtet ist, Menschen zu töten (§§ 129 b Abs. 1 Satz 2, 129 a Abs.
1 Nr. 1 StGB; §§ 100 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 d, 100 g Abs. 1 Nr. 1 StPO).
Die Beschuldigten sind aufgrund der verbreiteten Botschaften nicht lediglich
werbender oder unterstützender Erklärungen für die V verdächtig, sondern
aktiver mitgliedschaftlicher Handlungen zur Förderung von deren Aufbau und
Fortdauer. Ihre Äußerungen lassen eine Eingliederung in die Organisation (vgl.
BGHSt 51, 345, 353), eine Unterordnung unter deren Ziele und ein Handeln in
deren Namen erkennen. Die in den Botschaften enthaltenen Aufrufe sind er-
sichtlich darauf angelegt, die Schlagkraft der V zu stärken. (Wird ausgeführt.)
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2. Zutreffend geht der Ermittlungsrichter davon aus, dass die Beschuldig-
ten einer Tat verdächtig sind, die sie ausschließlich durch eine im Ausland aus-
geübte Tätigkeit begangen haben (§ 129 b Abs. 1 Satz 2 StGB). Nicht an-
schließen kann sich der Senat aber dessen Meinung, die Geltung des deut-
schen Strafrechts sei nicht hinreichend wahrscheinlich.
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a) Dabei kann der Senat offenlassen, ob sich die Anwendbarkeit des
§ 129 b Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 129 a Abs. 1 Nr. 1 StGB unmittelbar aus § 129
b Abs. 1 Satz 2 2. Alt. StGB ergibt. Zwar enthält § 129 b Abs. 1 Satz 2 StGB
nach herrschender Ansicht keine die §§ 3 ff. StGB verdrängenden Sonderrege-
lungen über die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts (Altvater, NStZ 2003,
179 f.; Fischer, StGB 56. Aufl. § 129 b Rdn. 4; Krauß in LK 12. Aufl. § 129 b
Rdn. 13; Lenckner/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 129
b Rdn. 3; Miebach/Schäfer in MünchKomm-StGB § 129 b Rdn. 18). Zumindest
für die zweite Alternative dieser Vorschrift, die Auslandstaten eines Deutschen
nach § 129 b Abs. 1 Satz 1 i. V. m. §§ 129, 129 a StGB betrifft, könnte dies in-
des anders zu beurteilen sein. Denn besteht der Zweck der Bestimmung darin,
anknüpfend an den Personalitätsgrundsatz Auslandstaten von Ausländern straf-
frei zu stellen (Altvater aaO 181; Miebach/Schäfer aaO), könnte dies vor dem
Hintergrund von Art. 9 Abs. 1 c des Rahmenbeschlusses des Rates der Euro-
päischen Union vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (AblEG L 164/3
vom 22. 6. 2002) dafür sprechen, dass § 129 b Abs. 1 Satz 1 i. V. m. §§ 129,
129 a StGB für entsprechende Auslandstaten eines Deutschen unabhängig
vom Recht des Tatorts Anwendung findet, auch wenn im Gegensatz etwa zu
§ 35 AWG oder § 21 KWKG das Tatortrecht nicht ausdrücklich für unmaßgeb-
lich erklärt wird.
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b) Für die den Beschuldigten vorgeworfene Tat gilt das deutsche Straf-
recht mit nach derzeitigem Ermittlungsstand hinreichender Wahrscheinlichkeit
jedenfalls nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, und zwar unabhängig davon, ob die V
als Organisation auf b oder auf c Gebiet existent ist
und ob das betreffende Gebiet der effektiven Ausübung staatlicher Gewalt fak-
tisch entzogen ist mit der Folge, dass es im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt.
StGB keiner Strafgewalt unterliegt (vgl. Ambos in MünchKomm-StGB § 7 Rdn.
18). Besteht die Strafgewalt fort, gilt das deutsche Strafrecht nach der ersten
Alternative der Vorschrift. Aus der Veröffentlichung der einschlägigen Strafvor-
schriften auf der Internetseite des United Nations Office on Drugs and Crime
(http:/www.unodc.org unter Terrorism Prevention, National Legal Resources)
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schließt der Senat, dass das den Beschuldigten vorgeworfene Tatgeschehen
sowohl nach b als auch nach c Recht mit Strafe bedroht
ist. (Wird ausgeführt.)
c) Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Erörterung der Frage, ob die
Anwendbarkeit deutschen Strafrechts auch über §§ 3, 9 Abs. 1 StGB unter dem
Aspekt eröffnet sein könnte, dass ein zum Tatbestand des § 129 b Abs. 1 Satz
1 i. V. m. § 129 a Abs. 1 Nr. 1 StGB gehörender Erfolg im Inland eingetreten ist.
3. Der Senat verweist die Sache zur Entscheidung über die Anträge des
Generalbundesanwalts an den Ermittlungsrichter zurück. Eine eigene Sachent-
scheidung des Beschwerdegerichts ist in Ausnahme von § 309 Abs. 2 StPO
dann nicht geboten, wenn sich das Erstgericht von seinem Rechtsstandpunkt
aus mit der Sache nur gleichsam formal, nicht aber unter Würdigung des ei-
gentlich entscheidungserheblichen Sachverhalts beschäftigt hat (Frisch in SK-
StPO § 309 Rdn.13 m. w. N.). So liegt der Fall hier. Der Ermittlungsrichter hat
die Anträge mangels Geltung des deutschen Strafrechts abgelehnt und sich
somit auf einen einzelnen, letztlich nicht tragfähigen Gesichtspunkt gestützt. Mit
den bei einer Anordnung nach §§ 100 a, 100 g StPO aufgeworfenen zentralen,
das Fernmeldegeheimnis berührenden und eigentlich entscheidungserhebli-
chen Fragen wie Erforderlichkeit der Maßnahme und ihre Zulässigkeit gegen
Dritte musste er sich von seinem Ansatz her nicht mehr befassen. Er hat des-
halb auch von den dazu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen abgesehen.
Becker Sost-Scheible Mayer