Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.08.2009 – AnwZ (B) 112/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 112/08

BESCHLUSS

vom

7. August 2009

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und

Dr. Frellesen, die Richterin Lohmann sowie den Rechtsanwalt Dr. Frey, die

Rechtsanwältin Dr. Hauger und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer

am 7. August 2009

beschlossen:

Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten

Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Be-

schwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichts-

hof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu

erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wurde am 23. August 1984 zur Rechtsanwaltschaft zu-

gelassen. Mit Bescheid vom 20. März 2008 hat die Antragsgegnerin die Zulas-

sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls wi-

derrufen. Dessen Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist mit Beschluss des

Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. Oktober 2008 zurückgewie-

sen worden. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwer-

de eingelegt. Am 18. November 2008 wurde das Insolvenzverfahren über das

Vermögen das Antragstellers eröffnet.

2

Am 2. April 2009 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des An-

tragstellers wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung und ordnete die so-

fortige Vollziehung der Widerrufsverfügung an. Dieser Widerruf ist seit dem

15. Mai 2009 bestandskräftig. Das vorliegende Verfahren hat die Antragsgegne-

rin für erledigt erklärt. Der Antragsteller hat Gelegenheit zur Stellungnahme er-

halten.

II.

3

Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt. Es besteht kein Rechts-

schutzbedürfnis mehr, die Frage zu klären, ob der bereits bestandskräftige Wi-

derruf der Zulassung auch noch auf den in der Widerrufsverfügung vom

20. März 2008 genannten Grund hätte gestützt werden können (vgl. BGH,

Beschl. v. 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 21/94, BRAK-Mitt. 1995, 124). Die Erle-

digung ist klarstellend im Tenor auszusprechen (BGHZ 137, 200, 201). Dass

der Antragsteller sich nicht zur Erledigungserklärung der Antragsgegnerin ge-

äußert hat, steht nicht entgegen. Anderes gilt nur, wenn der Antragsteller aus-

drücklich eine Erledigungserklärung ablehnt und die Entscheidung über einen

von ihm gestellten Sachantrag begehrt (BGHZ 137, 200, 201 m.w.N.). Das war

hier nicht der Fall. Der Antragsteller hat sich nicht geäußert.

4

Analog § 91a ZPO (vgl. BGHZ 50, 197, 199; 84, 149, 151) hat der Senat

über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Unter Berücksichtigung des bishe-

rigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, dass der An-

tragsteller die Verfahrenskosten trägt und die außergerichtlichen Auslagen der

Antragsgegnerin zu erstatten hat.

Ganter

Ernemann

Frellesen

Lohmann

Frey

Hauger

Stüer

Vorinstanz:

AGH Stuttgart, Entscheidung vom 10.10.2008 - AGH 20/08 (I) -