BGH Beschluss vom 07.08.2009 – AnwZ (B) 112/08
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 112/08
BESCHLUSS
vom
7. August 2009
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und
Dr. Frellesen, die Richterin Lohmann sowie den Rechtsanwalt Dr. Frey, die
Rechtsanwältin Dr. Hauger und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer
am 7. August 2009
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten
Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Be-
schwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichts-
hof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu
erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde am 23. August 1984 zur Rechtsanwaltschaft zu-
gelassen. Mit Bescheid vom 20. März 2008 hat die Antragsgegnerin die Zulas-
sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls wi-
derrufen. Dessen Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist mit Beschluss des
Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. Oktober 2008 zurückgewie-
sen worden. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwer-
de eingelegt. Am 18. November 2008 wurde das Insolvenzverfahren über das
Vermögen das Antragstellers eröffnet.
Am 2. April 2009 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des An-
tragstellers wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung und ordnete die so-
fortige Vollziehung der Widerrufsverfügung an. Dieser Widerruf ist seit dem
15. Mai 2009 bestandskräftig. Das vorliegende Verfahren hat die Antragsgegne-
rin für erledigt erklärt. Der Antragsteller hat Gelegenheit zur Stellungnahme er-
halten.
II.
Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt. Es besteht kein Rechts-
schutzbedürfnis mehr, die Frage zu klären, ob der bereits bestandskräftige Wi-
derruf der Zulassung auch noch auf den in der Widerrufsverfügung vom
20. März 2008 genannten Grund hätte gestützt werden können (vgl. BGH,
Beschl. v. 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 21/94, BRAK-Mitt. 1995, 124). Die Erle-
digung ist klarstellend im Tenor auszusprechen (BGHZ 137, 200, 201). Dass
der Antragsteller sich nicht zur Erledigungserklärung der Antragsgegnerin ge-
äußert hat, steht nicht entgegen. Anderes gilt nur, wenn der Antragsteller aus-
drücklich eine Erledigungserklärung ablehnt und die Entscheidung über einen
von ihm gestellten Sachantrag begehrt (BGHZ 137, 200, 201 m.w.N.). Das war
hier nicht der Fall. Der Antragsteller hat sich nicht geäußert.
Analog § 91a ZPO (vgl. BGHZ 50, 197, 199; 84, 149, 151) hat der Senat
über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Unter Berücksichtigung des bishe-
rigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, dass der An-
tragsteller die Verfahrenskosten trägt und die außergerichtlichen Auslagen der
Antragsgegnerin zu erstatten hat.
Ganter
Ernemann
Frellesen
Lohmann
Frey
Hauger
Stüer
Vorinstanz:
AGH Stuttgart, Entscheidung vom 10.10.2008 - AGH 20/08 (I) -