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BGH Beschluss vom 10.08.2009 – AnwZ (B) 40/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 40/08

BESCHLUSS

vom

10. August 2009

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch

und Schaal, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanwältin Kappelhoff, den

Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas und den Rechtsanwalt Dr. Braeuer nach mündli-

cher Verhandlung

am 10. August 2009

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-

schluss des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs

vom 20. März 2008 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren

entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-

ten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin ist seit dem 4. Juli 1985 im Bezirk der Antragsgegne-

rin als Rechtsanwältin zugelassen. Mit Bescheid vom 30. Mai 2007 widerrief die

Antragsgegnerin ihre Zulassung wegen Vermögensverfalls. Ihren Antrag auf

gerichtliche Entscheidung gegen diesen Bescheid hat der Anwaltsgerichtshof

zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen

Beschwerde.

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II.

Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Er-

folg.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-

ten, schlechten finanziellen Verhältnissen lebt, die er in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen;

Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und

Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschl. v. 25. März

1991, AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November 1994,

AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002,

AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). Wird der Rechtsanwalt in das von dem Voll-

streckungsgericht nach § 915 ZPO zu führende Schuldnerverzeichnis eingetra-

gen, wird der Vermögensverfall gesetzlich vermutet.

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2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids vor.

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a) Zu diesem Zeitpunkt wurden gegen die Antragstellerin folgende Klage-

und Vollstreckungsverfahren betrieben:

1. Zwangsvollstreckung der W. GmbH & Co. KG über 4.533,84 € 2. Zwangsvollstreckung der Rechtsanwaltsversorgung N. wegen 14.500,00 € 853,21 € 3. Zwangsvollstreckung des B. C. wegen 4. Zwangsvollstreckung durch die Antragsgegnerin wegen Zwangsgelds von 500,00 € 5. Steuerrückstände bei dem Finanzamt R. in nicht benannter Höhe 6. Versäumnisurteil zugunsten von A. S. wegen 7. Zwangsvollstreckung der D. GmbH wegen 8. Strafbefehl über 9. Zwangsvollstreckung durch Landesamt für Bezüge und Versorgung wegen 10. Steuerrückstände bei dem Finanzamt Br. über

1.541,68 € 2.432,21 € 1.600,00 €

286,75 € 7.230,11 €

6

Die Vermögensverhältnisse der Antragstellerin waren so beengt, dass

sie diese Forderungen - darunter auch geringfügige - nicht begleichen und den

Gläubigern nur einzelne Ratenzahlungen, aber keine geordnete Rückführung

der Schulden anbieten konnte. Vermögensverfall wurde bei ihr zudem gesetz-

lich vermutet, weil gegen sie in dem Zwangsvollstreckungsverfahren zu 1 Haft-

befehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erlassen

und sie deshalb in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden war.

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b) Die Antragstellerin hat die Vermutung des Vermögensverfalls nicht wi-

derlegt. Die hierzu erforderliche umfassende Übersicht über ihre Einkommens-

und Vermögensverhältnisse (Senat, Beschl. v. 25. März 1991, AnwZ (B) 80/90,

NJW 1991, 2083; Beschl. v. 29. September 2003, AnwZ (B) 65/02, unveröff.;

Beschl. v. 12. Januar 2004, AnwZ (B) 26/03, unveröff.; Beschl. v. 31. März

2008, AnwZ (B) 8/07, BRAK-Mitt 2008, 221 [Ls]) hat die Antragstellerin bezogen

auf den Zeitpunkt des Widerrufsbescheids nicht vorgelegt.

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c) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-

ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wider-

rufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-

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tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-

walts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger

(Senat, Beschl. v. 18. Oktober 2004, AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 unter II

2 a).

3. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung sind auch nicht

im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens zweifelsfrei entfallen.

a) Im gerichtlichen Verfahren gegen Entscheidungen über den Widerruf

der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach ständiger Rechtsprechung des

Senats zu berücksichtigen, ob der Grund für den Widerruf nachträglich entfallen

ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Dem liegt die Überlegung zugrunde,

dass der Rechtsanwalt andernfalls nach Bestätigung des Widerrufs sogleich

wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden müsste. Erfolgt der Widerruf

wegen Vermögensverfalls, besteht ein Anspruch auf Wiederzulassung aber nur,

wenn geordnete Verhältnisse zweifelsfrei wiederhergestellt sind. Die Darle-

gungs- und Beweislast dafür, dass es ihm gelungen ist, den Vermögensverfall

zu beseitigen, trifft den Rechtsanwalt (BGH, Beschl. v. 10. Dezember 2007,

AnwZ (B) 1/07, BRAK-Mitt. 2008, 73 Tz. 8; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., §

14 Rdn. 60). Deshalb kann ein nachträglicher Wegfall des Vermögensverfalls

auch bei der gerichtlichen Überprüfung des Widerrufs der Zulassung zur

Rechtsanwaltschaft nur berücksichtigt werden, wenn er zweifelsfrei nachgewie-

sen wird. Hierfür ist erforderlich, dass der betroffene Rechtsanwalt seine Ein-

kommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegt; insbesondere muss

er eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobener Forderungen vorlegen und

im Einzelnen darlegen, ob diese Forderungen inzwischen erfüllt sind, oder in

welcher Weise er sie zu erfüllen gedenkt (BGH, Beschl. v. 25. März 1991,

AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083). Eine vollständige Darlegung der Einkom-

mens- und Vermögensverhältnisse ist auch deshalb unerlässlich, weil nur auf

dieser Grundlage beurteilt werden kann, ob dem Rechtsanwalt künftig ein ge-

ordnetes Wirtschaften möglich sein wird, oder ob er alte Verbindlichkeiten etwa

nur tilgen kann, indem er neue auflaufen lässt (BGH, Beschl. v. 14. November

2005, AnwZ (B) 93/04 Tz. 6). Der Rechtsanwalt ist nach § 36a Abs. 2 BRAO zu

einer entsprechenden Mitwirkung im Verfahren verpflichtet.

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b) Nach diesen Maßstäben hat die Antragstellerin einen nachträglichen

Wegfall des Vermögensverfalls nicht zweifelsfrei nachgewiesen. Sie hat die da-

zu erforderliche umfassende Übersicht über ihre Einkommens- und Vermö-

gensverhältnisse bis heute nicht vorgelegt. Ohne eine solche Aufstellung lässt

sich eine Konsolidierung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht feststellen.

Dies geht zu ihren Lasten.

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c) Dafür, dass der Vermögensverfall fortbesteht, streitet im Übrigen wei-

terhin die gesetzliche Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Die Antragstelle-

rin ist nach wie vor wegen der Forderung zu 1 ins Schuldnerverzeichnis einge-

tragen. Nach Erlass des Widerrufsbescheids sind weitere Eintragungen hinzu-

gekommen. In den Forderungsangelegenheiten zu 2, 5 und 6 sind am 27. De-

zember 2007, 12. März 2008 und 11. Dezember 2007 Haftbefehle ergangen.

Am 24. April 2008 hat die Antragstellerin vor dem Finanzamt R. die

eidesstattliche Versicherung abgegeben.

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d) Die Regulierung jedenfalls der den Eintragungen im Schuldnerver-

zeichnis zugrunde liegenden Verbindlichkeiten zu 1, 5 und 6 hat die Antragstel-

lerin nicht nachgewiesen. Ihre bekannt gewordenen Verbindlichkeiten stellen

sich nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen wie folgt dar:

1. Zwangsvollstreckung der W. GmbH & Co. KG 2. Zwangsvollstreckung der Rechtsanwaltsversorgung N. 3. Zwangsvollstreckung des B. C. 4. Zwangsvollstreckung durch die Antragsgegnerin wegen Zwangsgelds 5. Steuerrückstände bei dem Finanzamt R.

2.293,31 € 5.210,53 € 294,27 € 31,90 € 17.902,62 €

6. Versäumnisurteil zugunsten von A. S. 7. Zwangsvollstreckung der D. erledigt 8. Strafbefehl erledigt 9. Zwangsvollstreckung durch Landesamt für Bezüge und Versorgung 638,50 € 10. Steuerrückstände bei dem Finanzamt Br. : identisch mit 5. 11. Antragsgegnerin wegen Kammerbeiträgen 12. J. GmbH erledigt 13. T. 14. Stadtwerke R.

175,00 € 329,46 €

1.541,68 €

180,00 €

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aa) Die mit der Gläubigerin der Forderung zu 1 angestrebte Ratenzah-

lungsvereinbarung ist bisher nicht zustande gekommen. Die Gläubigerin hat auf

Nachfrage der Antragsgegnerin mitgeteilt, ihr liege ein entsprechendes Angebot

nicht vor. Nach den eigenen Angaben der Antragstellerin hat die Gläubigerin

das behauptete Angebot jedenfalls nicht angenommen. Bei dieser Sachlage

sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine Regelung jetzt zustande

kommen könnte, zumal ein erster Verzichtsvergleich an der verspäteten Teil-

zahlung der Antragstellerin gescheitert ist.

15

bb) Die Steuerforderungen gegen die Antragstellerin sind durch eine Mit-

teilung der Oberfinanzdirektion H. vom 27. März 2009 und einen Steu-

erbescheid des zuständigen Finanzamts vom 26. März 2009 belegt. Auch wenn

man davon ausgeht, dass der Antragstellerin, wie die Oberfinanzdirektion mit

Schreiben vom 20. Mai 2009 eingeräumt hat, ein Steuerguthaben von

4.207,08 € zusteht, mit dem diese aufrechnen kann, bleibt es bei einer Restver-

bindlichkeit von 13.695,54 €. Anhaltspunkte dafür, dass auch diese Verbindlich-

keit nicht besteht oder unberechtigt gewesen ist, ergeben die von der Antrag-

stellerin vorgelegten ungeordneten und unvollständigen Unterlagen nicht. Sie

sind auch sonst nicht ersichtlich.

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cc) Die Forderung der Gläubigerin zu 6 besteht weiterhin, weil ein Ver-

zichtsvergleich an der verspäteten Zahlung der Antragstellerin gescheitert ist.

Das hat die Gläubigerin der Antragsgegnerin mitgeteilt. Dass der Antragstellerin

keine Nachricht darüber vorliegt, ist unerheblich. Es liegt bei der Antragstellerin,

den pünktlichen Eingang der Zahlung nachzuweisen, von dem der Forderungs-

verzicht dieser Gläubigerin abhängig gemacht wurde.

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dd) Da eine Wiederherstellung geordneter Verhältnisse somit insgesamt

nicht gelungen ist, kommt es nicht darauf an, ob die Antragstellerin, wie sie in

ihrem Telefax vom 14. Mai 2009 ohne geeignete Nachweise behauptet hat, die

Verbindlichkeiten zu 3 und 14 erfüllt, mit der Gläubigerin der Forderung zu 2

eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen und mit der Gläubigerin der For-

derung zu 13 einen Teilverzicht vereinbart hat.

18

e) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-

ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind, liegen weiterhin nicht vor. Ob

die Antragstellerin, wie die Antragsgegnerin unter Vorlage eines Ermittlungsvor-

gangs der Generalstaatsanwaltschaft Ce. dargelegt hat, Fremdgelder unbe-

rechtigt einbehalten hat, kann deshalb offen bleiben.

III.

19

Der Senat hat in dieser Sache mündlich verhandelt. Einer Fortsetzung

der mündlichen Verhandlung bedarf es nicht, weil sich die Beteiligten mit einer

Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben.

Tolksdorf Schmidt-Räntsch Schaal Roggenbuck

Kappelhoff Quaas Braeuer

Vorinstanz:

AGH Celle, Entscheidung vom 20.03.2008 - AGH 17/07 -