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BGH Beschluss vom 11.08.2009 – 3 StR 131/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 131/09

BESCHLUSS

vom

11. August 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 2009 beschlos-

sen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss

vom 2. Juli 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue und Betruges in

zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Auf die

Revision des Angeklagten hat der Senat durch Beschluss vom 2. Juli 2009 das

Urteil, soweit es ihn betrifft, gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO im Fall II. B. der

Urteilsgründe im Strafausspruch sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit

den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, die Sache im Umfang der Aufhe-

bung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen und die weitergehende Revision verworfen. Mit

Schriftsatz vom 28. Juli 2009 hat der Verurteilte die Gehörsrüge erhoben mit

der Begründung, wesentliche, ihn entlastende Umstände seien bei der Ent-

scheidung nicht berücksichtigt worden.

II.

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3

Die Anhörungsrüge (§ 356 a StPO) ist zurückzuweisen, weil der An-

spruch des Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt wor-

den ist.

1. Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten

weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem dieser nicht gehört worden ist, noch

hat er Vorbringen des Verurteilten übergangen. Der Generalbundesanwalt hat

in seiner Antragsschrift vom 23. März 2009 zu den erhobenen Revisionsrügen

umfassend Stellung genommen. Zu dieser Stellungnahme hat sich der Verur-

teilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 16. Mai 2009 geäußert, der dem

Senat bei seiner Entscheidung über die Revision vorlag und Gegenstand der

Beratung war. Der Senat hat die in der Revisionsbegründung und in der Ge-

generklärung enthaltenen Ausführungen zur Kenntnis genommen, bei seiner

Beratung umfassend gewürdigt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Er

hat das Revisionsvorbringen lediglich nicht als durchgreifend erachtet. In seiner

Anhörungsrüge wiederholt der Verurteilte nur die Beanstandungen, die schon in

der Revisionsbegründung enthalten waren und zu denen der Generalbundes-

anwalt ausführlich Stellung genommen hat.

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2. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung

der Revision nicht ausführlich begründet hat, nicht auf einen Verstoß gegen den

Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs.

2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses

vor. Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des

Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Ent-

scheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antrags-

schrift des Generalbundesanwalts (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung

7; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit vgl. Kuckein in KK 6. Aufl. § 349

Rdn. 16 m. w. N.). Eine weitere Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit or-

dentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht

(vgl. BVerfG StraFo 2007, 463; NJW 2006, 136).

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3. Soweit der Verurteilte meint, der Senat habe rechtsfehlerhaft die wei-

tergehende Revision verworfen, kann sein Vorbringen keinen Erfolg haben;

denn die Anhörungsrüge dient, wenn - wie hier - rechtliches Gehör gewährt

worden ist, nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvor-

bringen und die mit der Revision angegriffene Entscheidung nochmals zu über-

prüfen (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 57).

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4. Eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt

auch nicht darin, dass dem Verteidiger des Verurteilten nicht nochmals Akten-

einsicht gewährt worden ist. Grundlage der Prüfung durch das Revisionsgericht

aufgrund der Sachrüge sind ausschließlich die Urteilsgründe, nicht aber der Ak-

teninhalt oder der Vortrag des Verurteilten zu behaupteten Zeugenaussagen,

die im Urteil nicht wiedergegeben werden (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl.

§ 337 Rdn. 22 f., 26). Da die Revisionsbegründungsfrist bereits abgelaufen war,

konnte eine neue Verfahrensrüge nicht mehr erhoben werden.

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5. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung

des § 465 Abs. 1 StPO.

Becker von Lienen Sost-Scheible

Schäfer Mayer