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BGH Beschluss vom 11.08.2009 – NotZ 4/09

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 4/09

BESCHLUSS

vom

11. August 2009

in dem Verfahren

wegen Bestellung zum Notar

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 11. August 2009 durch

den Vizepräsidenten Schlick, die Richter Wendt und Dr. Herrmann sowie die

Notarin Dr. Doyé und den Notar Eule

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des Senats

für Notarsachen

des Brandenburgischen

Oberlandesgerichts vom 2. März 2009 - Not W 2/08 - wird zurück-

gewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-

rens zu tragen und die dem Antragsgegner sowie dem weiteren

Beteiligten im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen

Auslagen zu erstatten.

Geschäftswert: 50.000 €.

Gründe:

I.

1

Der Antragsgegner schrieb im Justizministerialblatt für das Land Bran-

denburg vom 15. Januar 2008 (S. 11) eine Notarstelle in F. aus.

Bewerbungsschluss war der 15. Februar 2008. Die bisherige Amtsinhaberin

schied auf eigenen Antrag im Alter von 63 Jahren mit Ablauf des 30. April 2008

aus. Auf die Stelle bewarben sich unter anderem der Antragsteller und der wei-

tere Beteiligte.

2

Der Antragsteller wurde 1967 geboren. Die juristischen Staatsexamina

bestand er mit den Prädikaten befriedigend (7,29 Punkte, Erste Staatsprüfung)

und vollbefriedigend (9,07 Punkte, Zweite Staatsprüfung, Mai 1997). Von Okto-

ber 1997 bis Juni 1999 war er als Richter auf Probe beim Landgericht C.

tätig. Vom 1. Juli 1999 bis zum 31. Juli 2001 war er Notarassessor im Land

Brandenburg. Unter dem 23. Mai 2001 beurteilte ihn sein Ausbildungsnotar mit

"14 Punkte/für das Notaramt geeignet". Seit dem 1. August 2001 ist er Notar in

G. .

3

Der weitere Beteiligte wurde 1964 geboren. Das erste juristische Staats-

examen bestand er 1992 mit der Note ausreichend (5,87 Punkte) und das zwei-

te im November 1994 mit befriedigend (7,32 Punkte). 1997 wurde er mit einer

Dissertation im Steuer- und Steuerstrafrecht promoviert. 1996 stellte ihn die

Ländernotarkasse ein. Im Mai 1998 wurde er von der Notarkammer Branden-

burg als Notaranwärter angestellt und zugleich an die Ländernotarkasse abge-

ordnet. Mit Wirkung vom 1. April 1999 wurde er zum Notarassessor im Land

Brandenburg ernannt. Ab Juni desselben Jahres übernahm er die alleinige Ge-

schäftsführung der Ländernotarkasse. Im Juni 2002 wurde er zugleich ständiger

Vertreter des Notars K. in N. , der seit diesem Jahr Mitglied des Deut-

schen Bundestags ist. Im Jahr 2002 bescheinigte ihm der Notar J. in

L. in einem Beurteilungsbeitrag für die Notarkammer Sachsen, als für die

Bestellung zum Verwalter einer Notarstelle geeignet zu sein. Im Dezember

2003 erteilte ihm der Präsident der Ländernotarkasse die Beurteilung "für die

Übernahme eines Notaramts besonders geeignet". Im Dezember 2007 erhielt er

von dem Notar K die Beurteilung "für die Bestellung zum Notar hervorra-

gend geeignet". Der weitere Beteiligte hat eine Reihe von juristischen Beiträgen

veröffentlicht und ist Schriftleiter der Zeitschrift für notarielle Beratungs- und

Beurkundungspraxis (NotBZ).

4

Der Antragsgegner beabsichtigt, die Stelle mit dem weiteren Beteiligten

zu besetzen. Er teilte dies dem Antragsteller mit Bescheid vom 6. Mai 2008 mit.

Als Begründung gab er an, er mache von dem ihm zustehenden Organisations-

ermessen dahin gehend Gebrauch, dass er die Stelle unter anderem mit Rück-

sicht auf die Wahrung einer geordneten Altersstruktur und die Fürsorgepflicht

der Landesjustizverwaltung, anstellungsreifen Notarassessoren einen berufli-

chen Einstieg zu ermöglichen, bevorzugt einem Notarassessor zu übertragen

beabsichtige. Auffällige Leistungsunterschiede zwischen dem weiteren Beteilig-

ten und dem Antragsteller, die es geböten, Letzteren zu bevorzugen, bestünden

nicht. Weiter spreche gegen die Entscheidung zugunsten eines Assessors

nicht, dass dieser die Stelle übernehmen könne, die der Antragsteller frei ma-

che, wenn er die ausgeschriebene Stelle übertragen erhalte. Dies würde auf ein

in Brandenburg nicht praktiziertes Vorrücksystem hinauslaufen, zu dem keine

Justizverwaltung verpflichtet sei. Im Übrigen sei es nicht gewährleistet, dass der

weitere Beteiligte bei einer Bewerbung um die G. Stelle bei faktischer

Anwendung des Vorrücksystems nicht wieder der Konkurrenz durch einen am-

tierenden Notar weichen müsste.

5

Hiergegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung

gestellt, mit dem er die Verpflichtung des Antragsgegners zur Neubescheidung

begehrt. Das Oberlandesgericht hat diesen Antrag und den weiter gestellten

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, dem Antragsgegner die Be-

setzung der Stelle bis zur bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache

zu untersagen, zurückgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der

6

7

8

Antragsteller sein Begehren weiter. Ferner hat er erneut Antrag auf Erlass einer

einstweiligen Anordnung gestellt.

II.

Die gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässige so-

fortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche

Entscheidung gegen den Bescheid vom 6. Mai 2008 mit Recht zurückgewiesen.

Die vom Antragsgegner getroffene Auswahl erweist sich unter Berücksichtigung

ihrer eingeschränkten Nachprüfbarkeit durch die Gerichte als rechtmäßig.

a) Weder die Bundesnotarordnung noch das Grundgesetz gewähren ei-

nem Bewerber einen Rechtsanspruch auf die Übertragung eines Notaramtes.

Jedoch hat die zuständige Justizverwaltung nach pflichtgemäßer Beurteilung

über die Stellenvergabe zu befinden. Dies gilt auch dann, wenn ein Bewerber,

der bereits Notar ist, um eine Verlegung seines Amtssitzes gemäß § 10 Abs. 1

Satz 3 BNotO nachsucht, um die freie Stelle einnehmen zu können. In diesem

Fall hat die Justizverwaltung beim Vorliegen mehrerer Bewerbungen nicht nur

eine Auswahl nach § 6 Abs. 3 BNotO zu treffen. Vielmehr hängt ihre Entschei-

dung über die Bewerbung des bereits amtierenden Notars auch - und vorran-

gig - davon ab, ob die Verlegung des Amtssitzes im Sinne des § 10 Abs. 1

Satz 3 BNotO mit den Belangen einer geordneten Rechtspflege in Einklang

steht. Bei der Beurteilung dieser Frage ist der Justizverwaltung im Rahmen ih-

rer Organisationshoheit ein erheblicher, gerichtlich nur beschränkt nachprüfba-

rer Entscheidungsspielraum eingeräumt. Dieser ist insgesamt weiter als derje-

nige bei einer reinen Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 BNotO; denn be-

troffen wird der bereits amtierende Notar hier nicht in seiner Berufswahlfreiheit

im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, sondern durch das mögliche weitere

Festhalten an seinem bisherigen Amtssitz lediglich in der Freiheit der Be-

rufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG), die aufgrund der staatlichen Bindun-

gen des Notaramts von vorneherein besonderen Beschränkungen unterliegt

(st. Rspr.; siehe nur - jeweils m.w.N. - Senatsbeschlüsse vom 28. März 1991

- NotZ 27/90 - NJW 1993, 1591; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 60/92 - DNotZ

1994, 333, 334; vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906, 908;

vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - NJW-RR 2004, 1067, 1068; vom 7. Dezember

2006 - NotZ 24/06 - NJW-RR 2007, 1559 f, Rn. 6 und vom 28. Juli 2008 - NotZ

3/08 - NJW-RR 2009, 202, Rn. 11).

9

All dies gilt insbesondere auch dann, wenn sich um eine freie (Nur-)No-

tarstelle sowohl Notarassessoren aus dem Anwärterdienst des betreffenden

Bundeslandes als auch bereits amtierende Notare bewerben, sei es, dass diese

ihren Amtssitz in einem anderen Bundesland haben (siehe dazu Senatsbe-

schluss vom 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 - NJW-RR 2003, 562 f), sei es,

dass deren Amtssitz - wie hier - im selben Bundesland liegt wie die zu beset-

zende Stelle (siehe dazu Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003 und 7. Dezember

2006 jew. aaO). In diesen Fällen kommt einem bereits amtierenden Notar nicht

etwa grundsätzlich der Vorrang zu. Vielmehr ist bei der der eigentlichen Aus-

wahlentscheidung vorgelagerten - allein organisationsrechtlich und personal-

wirtschaftlich bestimmten - Entscheidung, ob die frei gewordene Notarstelle

durch die Bestellung eines Notarassessors zum Notar oder durch die Verlegung

des Amtssitzes eines bereits amtierenden Notars besetzt werden soll, neben

dem Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit

notariellen Leistungen und der Wahrung einer geordneten Altersstruktur (vgl.

§ 4, § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO) auch zu berücksichtigen, dass den "anstellungs-

reifen" Notarassessoren der berufliche Einstieg ermöglicht werden muss (siehe

§ 7 Abs. 1 BNotO). Diese stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

zum Staat (§ 7 Abs. 4 Satz 1 BNotO), aus dem sich eine Fürsorgepflicht der

Landesjustizverwaltung ergibt, ihr Vertrauen darauf nicht zu enttäuschen, eine

der vorhandenen Notarstellen in Zukunft zu erhalten. Dieses Anwartschafts-

recht der Notarassessoren ist grundsätzlich bei der Entscheidung in Erwägung

zu ziehen, wenn sie sich als geeignet für die Bestellung zum Notar erwiesen

haben. Wird die vorausgehende Organisationsentscheidung der Sache nach

schon im Blick auf bestimmte konkurrierende Bewerber getroffen, so ist der Be-

urteilungsmaßstab allerdings auch dahingehend modifiziert, dass bei auffälli-

gen, erheblichen Eignungsunterschieden die Art. 3, 12, 33 Abs. 2 GG zu be-

rücksichtigen sind und damit das Prinzip der Bestenauslese Beachtung zu fin-

den hat (siehe z.B. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003 aaO; vom 7. De-

zember 2006 aaO S. 1560, Rn. 7 und vom 14. April 2008 - NotZ 114/07 - juris

Rn. 4, insoweit in DNotZ 2008, 862, Rn. 4 nicht vollständig abgedruckt; vom

28. Juli 2008 - NotZ 3/08 - NJW-RR 2009, 202 Rn. 11; vgl. auch BVerfG

NJW-RR 2005, 998, 999 f und Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2002 aaO

S. 563).

10

b) Die Entscheidung, die frei gewordene Notarstelle in F. mit

dem weiteren Beteiligten zu besetzen, hält sich im Rahmen des dem Antrags-

gegner nach diesen Grundsätzen zustehenden Entscheidungsspielraums.

11

aa) Zutreffend hat der Antragsgegner in diese Abwägung eingestellt,

dass den Notarassessoren ein beruflicher Einstieg ermöglicht werden muss. Im

Land Brandenburg waren 2008 sechs Notarassessoren tätig, die in einem

öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Staat stehen (§ 7 Abs. 4 Satz 1

BNotO). Das Gesetz sieht die Ernennung zum Notar und die Einweisung in eine

Notarstelle nach Ablauf von drei Jahren (vgl. § 7 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 1 BNotO)

als Regel an, zumal in § 7 Abs. 7 Nr. 3 BNotO die Entlassung eines Notaras-

sessors vorgesehen ist, falls er sich nach Ableistung des dreijährigen Anwärter-

dienstes ohne hinreichenden Grund nicht um eine ihm von der Landesjustiz-

verwaltung angebotene Notarstelle bewirbt, die zuvor ausgeschrieben worden

war und mangels geeigneter Bewerber nicht besetzt werden konnte (Senatsbe-

schluss vom 14. Juli 2003 aaO, m.w.N.).

12

Zu einem funktionierenden Notariat gehört auch ein geordnetes Notaras-

sessorensystem. Gemäß § 4 Satz 2 BNotO ist die Wahrung einer geordneten

Altersstruktur des Notarberufs bei der Organisationsentscheidung zu berück-

sichtigen. Diese wird insbesondere durch die Bestellung von Notarassessoren

zu Notaren gewahrt, da dies in der Regel zu einer Absenkung des Durch-

schnittsalters der Notare führt. Dies kann aber nur dann gewährleistet werden,

wenn auch die Notarassessoren nicht überaltern. Neue und junge Notarasses-

soren können regelmäßig nur bestellt werden, wenn ältere durch Bestellung

zum Notar die Assessorenzeit beendet haben. Des Weiteren kommt den

Notarassessoren bei der Übernahme von Vertretungen gemäß § 39 Abs. 3

Satz 2 BNotO und Notariatsverwaltungen gemäß § 56 Abs. 5 BNotO besondere

Bedeutung zu. Dies dient der Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen

Leistungen im Sinne des § 4 Satz 2 BNotO (Senatsbeschlüsse vom 14. Juli

2003 aaO und vom 14. April 2008 - NotZ 114/07 - DNotZ 2008, 862, 863,

Rn. 7).

13

Diese Gesichtspunkte kommen auch im Streitfall zum Tragen. Vorliegend

hatte der weitere Beteiligte die dreijährige Notarassessorenzeit zum maßgebli-

chen Zeitpunkt (§ 6b Abs. 4 Satz 1 BNotO) bereits um fast sechs Jahre über-

schritten. Auch die weiteren Notarassessoren im Zuständigkeitsbereich des An-

tragsgegners hatten die Anstellungsreife schon seit geraumer Zeit erreicht. Dies

war nach den glaubhaften und vom Antragsteller auch nicht bestrittenen Anga-

ben bei dem Dienstjüngsten bereits seit Juni 2006 der Fall. Mit dem Freiwerden

der nächsten Notarstelle ist erst 2010 zu rechnen. Hiernach besteht sowohl un-

ter Fürsorgegesichtspunkten gegenüber den vorhandenen Notarassessoren

als auch

im Hinblick auf die Altersstruktur des Notariats und der

Notarassessorenschaft ein Bedürfnis, bei der Stellenbesetzung bevorzugt einen

anstellungsreifen Notarassessor zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung

des Antragstellers widerspricht dem nicht, dass die lange Dauer der Notaras-

sessorenzeit des weiteren Beteiligten darauf zurückzuführen ist, dass er vor-

wiegend als Geschäftsführer der Ländernotarkasse eingesetzt war. Dies min-

dert die Fürsorgepflicht des Antragsgegners ihm gegenüber nicht. Vielmehr darf

es dem weiteren Beteiligten nicht zum Nachteil gereichen, wenn er sich bereit

gefunden hat, diese im Interesse aller Notare in den neuen Ländern liegende

Tätigkeit - unter Inkaufnahme der damit faktisch ohnehin regelmäßig verbunde-

nen längeren Assessorenzeit - auszuüben.

14

bb) Der Antragsgegner hat in seine Ermessensentscheidung, die Notar-

stelle in F. dem weiteren Beteiligten zu übertragen, auch die Mög-

lichkeit einbezogen, dass die bisherige Stelle des Antragstellers in G. bei

einer Verlegung seines Amtssitzes frei würde und damit grundsätzlich zur Neu-

besetzung auch mit einem Notarassessor zur Verfügung stünde. Fehler bei der

Ermessensausübung sind nicht festzustellen. Zwar kann für eine Auswahlent-

scheidung zugunsten eines Notars, der sich um einen Amtssitzwechsel bemüht,

sprechen, dass die bisher von ihm eingenommene Stelle zur (Wieder-)

Besetzung frei würde (Senatsbeschluss vom 14. April 2008 juris Rn. 8, insoweit

in DNotZ 2008, 862 nicht abgedruckt). Jedoch sind die Erwägungen, mit denen

der Antragsgegner diesen Gesichtspunkt nicht für durchgreifend erachtet hat,

nicht zu beanstanden.

15

Abgesehen davon, dass die vom Antragsteller für richtig gehaltene Ver-

fahrensweise nicht sicherstellen würde, dass der weitere Beteiligte bei einer

Bewerbung auf die G. Stelle zum Zuge käme, liefe sie, wie das Oberlan-

desgericht mit Recht herausgestellt hat, auf ein sogenanntes Vorrücksystem

hinaus. Dieses praktiziert der Antragsgegner aber nicht (vgl. Senatsbeschluss

vom 28. Juli 2008 - NotZ 3/08 - NJW-RR 2009, 202, 203, Rn. 22) und ist hierzu

auch nicht gehalten. Der Senat hat ein solches System zwar als eine zulässige

personalwirtschaftliche Maßnahme im Rahmen der Organisationsgewalt der

Landesjustizverwaltung anerkannt (Senatsbeschlüsse BGHZ 151, 252, 255 und

vom 13. Dezember 1993 - NotZ 60/92 - DNotZ 1994, 333, 335). Ein besonderer

(rechtlicher) Vorrang des Vorrücksystems vor anderen personalwirtschaftlichen

Maßnahmen ist damit aber nicht verbunden (z.B.: Senatsbeschlüsse vom

14. Juli 2003 aaO, S. 1069 und 14. April 2008 aaO, Rn. 10). Vielmehr kann sich

die Landesjustizverwaltung aus sachlichen Gründen für ein solches System

und, je nach Lage, auch dagegen entscheiden (Senatsbeschluss vom 14. Juli

2003 aaO). Dass sich der Antragsgegner gegen ein Vorrücksystem entschieden

hat, ist im Hinblick auf die inhomogene Zusammensetzung des brandenburgi-

schen Notariats, in dem unter anderem ehemalige staatliche Notare mit DDR-

Ausbildung, vormalige Anwaltsnotare, Notare mit Notarassessorenausbildung

und "Quereinsteiger" tätig sind, als Ermessensausübung nicht zu beanstanden.

16

cc) Weiterhin steht der Auswahlentscheidung des Antragsgegners auch

nicht das Prinzip der Bestenauslese entgegen, soweit dieses vorliegend in ein-

geschränktem Umfang als Entscheidungskriterium zum Tragen kommt (siehe

oben zu a). Ein Beurteilungsfehler des Antragsgegners ist nicht festzustellen.

17

(1) Bei der Prüfung, ob der Antragsteller nach den für die Bestenauslese

maßgeblichen Kriterien einen auffälligen, erheblichen Vorsprung gegenüber

dem weiteren Beteiligten hat, war nicht entscheidend auf den Gesichtspunkt der

Berufserfahrung abzustellen; dies würde den Vergleich zwischen Notarassessor

und amtierendem Notar stets zugunsten des Letzteren ausgehen lassen und

dem Assessor damit jede Chance auf die Bestellung nehmen (Senatsbeschlüs-

se vom 14. Juli 2003 aaO und vom 14. April 2008 aaO, Rn. 21).

18

Soweit der Antragsteller im Zusammenhang mit den Erfahrungen des

weiteren Beteiligten geltend macht, dieser habe wegen seiner Tätigkeit bei der

Ländernotarkasse keine "vollwertige" Notarassessorenzeit durchlaufen, ist dem

entgegenzuhalten, dass nach § 4 Abs. 3 der brandenburgischen Verordnung

über die Ausbildung der Notarassessoren vom 17. Februar 1999 (GVBl. Bbg II

S. 122) die Tätigkeit bei der Ländernotarkasse in vollem Umfang auf die Dauer

des Anwärterdienstes angerechnet wird. Die Verordnung setzt damit voraus,

dass die Beschäftigungen eines Assessors an dieser Stelle und bei einem Aus-

bildungsnotar gleichwertig sind (vgl. auch BVerfG NJW-RR 2005, 998, 1000).

19

Hinzu tritt, dass, worauf das Oberlandesgericht mit Recht hingewiesen

hat, der weitere Beteiligte seine geringere berufsbezogene Erfahrung durch

seine Tätigkeiten als Geschäftsführer der Ländernotarkasse und als Schriftleiter

der Zeitschrift für notarielle Beratungs- und Beurkundungspraxis zumindest

teilweise ausgleichen konnte. Aufgrund dieser Betätigungen erlangte er breite

und vertiefte Kenntnisse in einer Vielzahl von für das Notaramt bedeutsamen

Rechtsbereichen. Die hiergegen in der Beschwerdebegründung erhobenen Be-

denken des Antragstellers vermag der Senat nicht zu teilen. Im Rahmen seiner

Beschäftigung als Geschäftsführer der Ländernotarkasse war der weitere Betei-

ligte, wie dem Senat aus einer größeren Anzahl von Verfahren aus eigener An-

schauung bekannt ist, mit vielfältigen Fragen des notariellen Berufs- und Kos-

tenrechts befasst. Die vom weiteren Beteiligten betreute Zeitschrift erfasst mit

der Veröffentlichung von Rechtsprechungsentscheidungen, Aufsätzen, Kurzbei-

trägen und dergleichen das gesamte Spektrum der von einem Notar zu betreu-

enden Rechtsgebiete. Da sich der Schriftleiter mit den eingereichten Beiträgen

und Entscheidungen vertieft inhaltlich zu befassen hat, liegt es auf der Hand,

dass diese Tätigkeit geeignet ist, profunde Kenntnisse auf den maßgeblichen

Rechtsgebieten zu verschaffen. Dementsprechend hat der Notar J. in sei-

nem Beurteilungsbeitrag ausgeführt, der weitere Beteiligte habe in der prakti-

schen notariellen Tätigkeit von seinen Kenntnissen, die er bei seiner Arbeit als

Schriftleiter der NotBZ gewonnen habe, erheblich profitiert.

20

Für seinen Rechtsstandpunkt unbehelflich ist ferner der Hinweis des An-

tragstellers, der Antragsgegner habe dem weiteren Beteiligten im Zusammen-

hang mit der Bewerbung auf eine andere Stelle in K. noch

2007 attestiert, er verfüge nur über geringe notarielle Erfahrungen und sei des-

halb noch nicht "besetzungsgeeignet". Diese Feststellung bezog sich, wie der

Antragsgegner - vom Antragsteller nicht bestritten - in seiner Antragserwiderung

vom 1. August 2008 ausgeführt hat, auf den Zeitpunkt des Endes der Aus-

schreibungsfrist für die Stelle in K. im April 2004. Seither

hatte der weitere Beteiligte bis zu dem im vorliegenden Verfahren nach § 6b

Abs. 4 Satz 1 BNotO maßgeblichen Zeitpunkt fast vier Jahre Zeit, zusätzliche

Erfahrungen in der notariellen Praxis zu gewinnen.

21

(2) Weiter können die besondere Qualität der Amtsführung auf Seiten

des Notars und herausragende Leistungen des Assessors im Einzelfall in den

Vergleich einfließen (Senatsbeschluss vom 14. Juli 2003 aaO). Auch unter die-

sem Gesichtspunkt hat der Antragsteller keinen entscheidenden Vorsprung ge-

genüber dem weiteren Beteiligten. Zwar ist dem Antragsteller in Geschäftsprü-

fungsberichten attestiert worden, er führe sein Amt, von geringfügigen Bean-

standungen abgesehen, vorbildlich. Andererseits handelt es sich bei dem weite-

ren Beteiligten ausweislich der über ihn im Dezember 2003 und Dezember 2007

erstellten Beurteilungen ebenfalls um einen auf den Gebieten der notariellen

Tätigkeit besonders leistungsstarken Juristen. Damit ist eine bedeutsame, den

"Regelvorrang" für Notarassessoren überwindende Leistungsdifferenz zuguns-

ten des Antragstellers nicht festzustellen.

22

Ob und aus welchen Gründen der weitere Beteiligte später als gewöhn-

lich die Eignung als Notar attestiert erhalten hat, wie der Antragsteller behaup-

tet, ist für die Auswahlentscheidung nicht ausschlaggebend. Vielmehr ist hierfür

in erster Linie der aktuelle Leistungsstand zu dem nach § 6b Abs. 4 Satz 1

BNotO maßgeblichen Zeitpunkt von Bedeutung (vgl. Senatsbeschlüsse vom

9. Dezember 2008 - NotZ 25/07 - juris Rn. 24 und - NotZ 49/07 - juris Rn. 18

jew. m.w.N.).

23

(3) Bestehen solche besonderen Qualitätsunterschiede nicht, können

schließlich stark divergierende Ergebnisse der Staatsprüfungen bei der Stellen-

besetzung zugunsten des Notarbewerbers den Ausschlag geben (Senatsbe-

schlüsse vom 14. Juli 2003 aaO). Auch insofern ist die Auswahlentscheidung

nicht zu beanstanden. Zwar hat der Antragsteller in beiden Staatsexamina je-

weils ein um eine Notenstufe besseres Prädikat erzielt als der weitere Beteilig-

te. Hieraus ergibt sich jedoch ebenfalls kein derart signifikanter Unterschied,

dass der Antragsteller den grundsätzlichen Vorrang des weiteren Beteiligten als

Notarassessor überwinden könnte. Es ist bereits zweifelhaft, ob die rechneri-

sche Differenz als solche die Annahme eines solchen Qualifikationsunter-

schieds rechtfertigen könnte. Vor allem aber ist zu berücksichtigen, dass mit

zunehmender beruflicher Tätigkeit und fortschreitendem zeitlichen Abstand die

Aussagekraft der Staatsexamensergebnisse über den für die Stellenbesetzung

maßgeblichen aktuellen Leistungsstand immer weiter nachlässt (Senatsbe-

schluss vom 9. Dezember 2008 - NotZ 25/07 aaO; vgl. auch BVerfGE 110, 304,

333 ff). Der Antragsteller hat seine zweite juristische Staatsprüfung im Mai 1997

abgelegt. Der weitere Beteiligte hat sein zweites Staatsexamen im November

1994 absolviert. Damit lag der Abschluss der juristischen Ausbildung der beiden

Bewerber am 15. Februar 2008 (§ 6b Abs. 4 Satz 1 BNotO) knapp elf bezie-

hungsweise 13½ Jahre zurück. Dies sind derart lange Zeitabstände, dass sich

die Unterschiede der Staatsprüfungen bereits relativiert haben und die aktuellen

Erkenntnisse über den Leistungsstand der Bewerber bei der Abwägung dem-

gegenüber ein stärkeres Gewicht erlangen. Insofern besteht aber, wie bereits

ausgeführt, kein auffälliger, erheblicher Vorsprung des Antragstellers.

24

dd) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es für die Auswahl-

entscheidung ohne Bedeutung, ob und wie oft sich ein Mitbewerber bereits

- vergeblich - auf andere Notarstellen beworben hat.

25

ee) Soweit der Antragsteller den Verdacht äußert, die, wie er meint,

lukrative Stelle in F. sei gezielt für den weiteren Beteiligten frei-

gehalten worden, hat sich das Oberlandesgericht hiermit in dem angefochtenen

Beschluss eingehend auseinander gesetzt. Diese Ausführungen, denen der

Antragsteller nicht entgegen getreten ist, sind nicht zu beanstanden, weshalb

der Senat auf sie vollinhaltlich Bezug nimmt.

26

2.

Mit der Zurückweisung der Beschwerde in der Hauptsache hat sich der

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt.

Schlick

Wendt

Herrmann

Doyé

Eule

Vorinstanz:

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02.03.2009 - Not W 2/08 -