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BGH Beschluss vom 11.08.2009 – NotZ 5/09

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 5/09

BESCHLUSS

vom

11. August 2009

in dem Verfahren

wegen Bestellung zum Notar

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am ... August 2009 durch

den Vizepräsidenten Schlick, die Richter Wendt und Dr. Herrmann, die Notarin

Dr. Doyé und den Notar Eule

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 2. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

vom 20. Februar 2009 - 2 Not 9/08 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-

rens zu tragen und die dem Antragsgegner sowie dem weiteren

Beteiligten im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen

Auslagen zu ersetzen.

Geschäftswert: 50.000 €.

Gründe:

I.

1

Der Antragsgegner schrieb im Justizministerialblatt für Hessen vom

1. Juli 2007 (S. 455) für den Amtsgerichtsbezirk K. und für die Stadt K.

insgesamt vier Notarstellen aus. Bewerbungsschluss war der 13. August 2007.

Auf diese Stellen bewarben sich unter anderem der Antragsteller und der weite-

re Beteiligte. Das Auswahlverfahren wurde gemäß Abschnitt A II des durch

Runderlass vom 10. August 2004 (JMBl. S. 323) geänderten Runderlasses zur

Ausführung der Bundesnotarordnung (AVNot) vom 25. Februar 1999 (JMBl.

S. 222) durchgeführt.

2

Der 1941 geborene Antragsteller war bis 2002 langjährig Notar im Ober-

landesgerichtsbezirk H. , bevor er aus privaten Gründen nach K. wech-

selte und sein Notaramt aufgab. Bei seiner Bewerbung um die am 1. Juli 2007

ausgeschriebenen Stellen legte er eine Bescheinigung des Landgerichts

B. über Beurkundungen in den Jahren 1992 bis 2002 vor, die er nach Ab-

schnitt A II Nr. 3 Buchst. d AVNot bei der Punkteermittlung angerechnet wissen

wollte.

3

Mit Schreiben vom 12. August 2008 teilte der Präsident des Oberlandes-

gerichts Frankfurt am Main dem Antragsteller mit, die von ihm vorgelegte Be-

scheinigung des Landgerichts B. sei unzureichend, da nicht erkennbar

sei, ob in der Rubrik "Sonstige Beurkundungen" nicht auch Niederschriften nach

§ 38 BeurkG und Vermerke nach § 39 BeurkG enthalten seien. Überdies erge-

be sich aus der Bescheinigung nicht, ob sämtliche aufgeführten Urkunden von

dem Antragsteller persönlich protokolliert worden seien oder nicht zum Teil von

Vertretern. Er wurde unter Fristsetzung von drei Wochen um Klarstellung und

Beifügung entsprechender Bescheinigungen gebeten.

4

Mit Schreiben vom 1. September 2008 legte der Antragsteller eine eides-

stattliche Versicherung seiner früheren Notarsachbearbeiterin vor, dass von

1992 bis 2002 keine Vermerke nach § 39 BeurkG mit einer UR-Nummer verse-

hen worden seien und dies von 1995 bis 2002 auch für Niederschriften gemäß

§ 38 BeurkG gelte. Unter dem 9. September 2008 reichte der Antragsteller eine

weitere eidesstattliche Versicherung seiner vormaligen Mitarbeiterin mit einer

Übersicht der für ihn tätig gewordenen Notarvertreter und der von diesen gefer-

tigten Urkunden nach.

5

Mit Bescheid vom 26. September 2008 teilte der Präsident des Oberlan-

desgerichts dem Antragsteller mit, seine Bewerbung sei nicht erfolgreich. Die

Bescheinigung des Landgerichts sei nicht ausreichend. Die eidesstattlichen

Versicherungen seiner früheren Notarsachbearbeiterin seien nicht geeignet, die

Bestätigung zu ergänzen, da es hierzu nach der AVNot einer Bescheinigung

der Behördenleitung des zuständigen Amtsgerichts oder des aktenverwalten-

den Notars bedürfe. Für den Antragsteller hatte der Oberlandesgerichtspräsi-

dent unter Außerachtlassung der seiner Ansicht nach nicht ordnungsgemäß

nachgewiesenen Beurkundungen eine Gesamtpunktzahl von 113,15 Punkten

errechnet. Der weitere Beteiligte, der unter den Bewerbern die vierte und damit

letzte erfolgreiche Rangstelle belegte, erhielt 137,65 Punkte zugebilligt.

6

Am 8. Oktober 2008 legte der Antragsteller eine Bescheinigung der Di-

rektorin des Amtsgerichts R. vor, dass die in der Erklärung der

ehemaligen Angestellten angegebene Übersicht der Notarvertreter mit den Ur-

kundenrollen übereinstimme und es keine Hinweise auf getätigte Niederschrif-

ten nach § 38 BeurkG gebe.

7

Der Antragsteller hat gegen die Auswahlentscheidung des Antragsgeg-

ners die gerichtliche Entscheidung beantragt. Das Oberlandesgericht hat seinen

Antrag zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofor-

tigen Beschwerde.

II.

8

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42

Abs. 4 BRAO zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die Auswahlentschei-

dung des Antragsgegners erweist sich als rechtsfehlerfrei.

9

1.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es nicht zu beanstanden,

dass der Präsident des Oberlandesgerichts ihm die vom Landgericht B. ,

von der früheren Notarsachbearbeiterin und von der Amtsgerichtsdirektorin be-

scheinigten Beurkundungen nicht nach Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. d Satz 1

AVNot bei der Punkteermittlung angerechnet hat. Der Antragsteller hat die hier-

für erforderlichen Nachweise entgegen § 6b Abs. 4 Satz 1 BNotO nicht inner-

halb der Bewerbungsfrist beigebracht. Nach dieser Vorschrift sind bei der Aus-

wahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 BNotO nur solche Umstände zu berücksich-

tigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist bereits vorlagen. Die Justizverwaltung

darf die fachliche Eignung eines Bewerbers um das Amt des Notars nur dann

bejahen, wenn diese bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nachgewiesen ist,

soweit es sich nicht um bloße nachträgliche Erläuterungen eines bereits recht-

zeitig eingebrachten Umstands handelt. Das gilt, anders als der Antragsteller

meint, nicht nur für die Erbringung, sondern vor allem auch für den Nachweis

der fachlichen Leistungen. Dieser setzt neben der Mitteilung des Bewerbers,

welche von ihm bei der Vorbereitung auf den Notarberuf bereits erbrachten

Leistungen zu seinen Gunsten in die Auswahlentscheidung einbezogen werden

sollen, die fristgemäße Vorlage entsprechender Bescheinigungen voraus. Inso-

weit dient die Festlegung des Stichtags der Rechtssicherheit und Rechtsklar-

heit, aber auch der Gleichbehandlung aller Bewerber auf Grund einer einheitli-

chen Bewertungssituation, die nur gewährleistet ist, wenn zu Beginn des Aus-

wahlverfahrens sämtliche für jeden Bewerber maßgeblichen Kriterien festste-

hen (Senatsbeschlüsse vom 17. November 2008 - NotZ 18/08 - juris Rn. 6 und

vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - NJW 2007, 1283, 1285, Rn. 32 m.w.N.).

Als ein solcher Nachweis kam die vom Antragsteller vorgelegte Bescheinigung

des Landgerichts B. nicht in Betracht. Sie war nicht nur von einer unzu-

ständigen Stelle erteilt worden (Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. d Satz 2 AVNot),

sondern ließ, wie der Präsident des Oberlandesgerichts mit seinem Schreiben

vom 12. August 2008 mit Recht beanstandete, entgegen Abschnitt A II Nr. 3

Buchst. d Satz 1 AVNot nicht erkennen, ob in den mitgeteilten Urkundsgeschäf-

ten auch Niederschriften nach § 38 BeurkG oder Vermerke nach § 39 BeurkG

enthalten waren. Weiter war nicht ersichtlich, ob und in welchem Umfang die

Urkunden von Vertretern des Antragstellers erstellt worden waren.

10

Entgegen der Ansicht des Antragstellers konnten diese Mängel auch

nicht durch bloße ergänzende Erläuterungen behoben werden (vgl. dazu Se-

natsbeschluss vom 14. Juli 2007 - NotZ 2/03 - NJW 2003, 2752, 2753). Viel-

mehr war hierzu ein inhaltlich veränderter, von der zuständigen Stelle ausge-

stellter neuer Nachweis notwendig.

11

2.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 6b Abs. 3 Satz 1

BNotO kam vorliegend nicht in Frage. Der Antragsteller durfte, anders als bei

der der Senatsentscheidung vom 20. November 2006 (aaO, Rn. 33) zugrunde

liegenden Fallkonstellation, nicht darauf vertrauen, dass der Präsident des

Oberlandesgerichts die mit der Bewerbung vorgelegte Bescheinigung als aus-

reichenden Nachweis der anrechenbaren Urkundsgeschäfte ansehen würde.

Sowohl die inhaltlichen Unzulänglichkeiten als auch die fehlende Zuständigkeit

des Landgerichts B. lagen bei der Lektüre des Abschnitts A II Nr. 3

Buchst. d AVNot auf der Hand. Darüber hinaus ist weder ersichtlich noch darge-

tan, dass der Antragsteller ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist ein-

zuhalten. Es ist kein Grund dafür erkennbar, dass er die erforderliche Beschei-

nigung der Direktorin des Amtsgerichts R. oder des zuvor die

Akten verwahrenden Notars nicht innerhalb der Bewerbungsfrist beizubringen in

der Lage war.

12

3.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann er auch nichts für sich

Günstiges daraus herleiten, dass der Präsident des Oberlandesgerichts ihn

lange nach Ablauf der Bewerbungsfrist mit Schreiben vom 12. August 2008 un-

ter Hinweis auf die Mängel des Attests des Landgerichts B. um Klarstel-

lung und Beifügung entsprechender Bescheinigungen gebeten hat. Weil auf-

grund der fehlenden Eignung der vorgelegten Bestätigung zum Nachweis der

Anrechnungsvoraussetzungen von A II Nr. 3 Buchst. d Satz 1 AVNot eine zu-

sätzliche besondere Bescheinigung notwendig war und zudem, wie ausgeführt,

die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor-

lagen, hätte der Präsident des Oberlandesgerichts auch eine innerhalb der mit

dem Schreiben vom 12. August 2008 gesetzten Frist vorgelegte ordnungsge-

mäße Bescheinigung nicht mehr - zum Nachteil der anderen Mitbewerber - be-

rücksichtigen dürfen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 17. November 2008 aaO,

Rn. 9).

13

4.

Selbst wenn man dies mit dem Oberlandesgericht anders sehen wollte,

wäre jedenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen

gewesen, weil weder innerhalb der Zweiwochenfrist des § 6b Abs. 3 Satz 2

BNotO noch innerhalb der vom Präsidenten des Oberlandesgerichts gesetzten

"Nachbesserungsfrist" von drei Wochen ordnungsgemäße Nachweise vorgelegt

wurden. Die mit Schreiben des Antragstellers vom 1. September 2008 vorgeleg-

te eidesstattliche Versicherung seiner vormaligen Kanzleiangestellten genügte

den Anforderungen von Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. d Satz 2 AVNot

offenkundig nicht.

14

5.

Der Antragsteller war eines Nachweises, der die Voraussetzungen des

Abschnitts A II Nr. 3 Buchst. d AVNot erfüllte, auch nicht deshalb enthoben, weil

er bis 2002 Anwaltsnotar war. Zwar mag diese Bestimmung der AVNot in erster

Linie die typische Konstellation betreffen, dass sich Rechtsanwälte um eine No-

tarstelle bemühen, die ihre Beurkundungserfahrungen lediglich im Rahmen von

Notarvertretungen und Notariatsverwaltungen gewonnen haben. Jedoch erfasst

die AVNot auch die Fälle, in denen sich, wie hier, frühere Notare bewerben. Ab-

schnitt II Nr. 3 Buchst. d Satz 1 AVNot hat nicht nur Notarvertretungen und No-

tariatsverwaltungen im Blick, sondern, wie sich aus dem Zusatz "o.ä." ergibt,

auch sonstige Tätigkeiten, in denen Urkundstätigkeiten anfallen, mithin auch

Erfahrungen als Notar. In Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e aa ist überdies aus-

drücklich die - auch dem Antragsteller in erheblichem Umfang zugute gekom-

mene - punktemäßige Berücksichtigung von Erfahrungen aus einer Tätigkeit

als Notar geregelt. Da Regelungsgegenstand der AVNot explizit auch die Be-

werbung von (früheren) Notaren ist und für diese keine Ausnahme von den

Nachweisanforderungen des Buchstaben d des Abschnitts A II Nr. 3 vorgese-

hen ist, sind die Bestimmungen dieses Abschnitts uneingeschränkt auch für

diesen Personenkreis anwendbar.

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Dies ist jedenfalls bei (vormaligen) Anwaltsnotaren auch sachgerecht, da

bei ihnen, anders als möglicherweise bei Notaren im Hauptberuf, nicht ohne

Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass sie in größerem Umfang Ur-

kundsgeschäfte getätigt haben.

Schlick

Wendt

Herrmann

Doyé

Eule

Vorinstanz:

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.02.2009 - 2 Not 9/08 -