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BGH Beschluss vom 13.08.2009 – 3 StR 137/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 137/09

BESCHLUSS

vom

13. August 2009

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter Anstiftung zum Totschlag u. a.

hier: Anhörungsrüge des Verurteilten

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2009 beschlos-

sen:

Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Gehörs

wird zurückgewiesen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

1

2

Gründe:

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-

gerichts Stade vom 9. Juli 2008 mit Beschluss vom 7. Juli 2009 als unbegründet

verworfen. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge des Verurteilten hat keinen

Erfolg.

Die Voraussetzungen des § 356 a StPO liegen nicht vor. Der Senat hat

bei seiner Entscheidung das gesamte Revisionsvorbringen des Verurteilten be-

rücksichtigt und zu dessen Nachteil keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem

dieser zuvor nicht gehört worden war. Der Schriftsatz des Verurteilten vom

20. April 2009 hat dem Senat vorgelegen. Eine Anfrage bei dem 2. Strafsenat

nach § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG war nicht veranlasst; denn dessen von der Re-

vision angeführte Entscheidung vom 10. August 2007 (2 StR 204/07) betrifft

einen anderen Sachverhalt, als er dem hiesigen Verfahren zugrunde liegt. Dort

hatte das Tatgericht in den Urteilsgründen ausgeführt, der Angeklagte habe von

seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Im vorliegenden Fall hat das Land-

gericht - wie bereits der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutref-

fend dargelegt hat - an mehreren Stellen der Urteilsgründe die Einlassung des

Angeklagten wiedergegeben.

Becker RiBGH von Lienen befindet Sost-Scheible sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben Becker Schäfer Mayer