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BGH Beschluss vom 13.08.2009 – 3 StR 137/09
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 137/09
BESCHLUSS
vom
13. August 2009
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Anstiftung zum Totschlag u. a.
hier: Anhörungsrüge des Verurteilten
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2009 beschlos-
sen:
Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Gehörs
wird zurückgewiesen.
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.
1
2
Gründe:
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-
gerichts Stade vom 9. Juli 2008 mit Beschluss vom 7. Juli 2009 als unbegründet
verworfen. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge des Verurteilten hat keinen
Erfolg.
Die Voraussetzungen des § 356 a StPO liegen nicht vor. Der Senat hat
bei seiner Entscheidung das gesamte Revisionsvorbringen des Verurteilten be-
rücksichtigt und zu dessen Nachteil keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem
dieser zuvor nicht gehört worden war. Der Schriftsatz des Verurteilten vom
20. April 2009 hat dem Senat vorgelegen. Eine Anfrage bei dem 2. Strafsenat
nach § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG war nicht veranlasst; denn dessen von der Re-
vision angeführte Entscheidung vom 10. August 2007 (2 StR 204/07) betrifft
einen anderen Sachverhalt, als er dem hiesigen Verfahren zugrunde liegt. Dort
hatte das Tatgericht in den Urteilsgründen ausgeführt, der Angeklagte habe von
seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Im vorliegenden Fall hat das Land-
gericht - wie bereits der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutref-
fend dargelegt hat - an mehreren Stellen der Urteilsgründe die Einlassung des
Angeklagten wiedergegeben.
Becker RiBGH von Lienen befindet Sost-Scheible sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben Becker Schäfer Mayer