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BGH Urteil vom 13.08.2009 – I ZR 130/04

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

TEIL- UND SCHLUSSURTEIL

I ZR 130/04

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 13. August 2009 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in

dem bis zum 9. Juli 2009 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch den Vor-

sitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher,

Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Juli 2004 insoweit aufgehoben,

als festgestellt worden ist, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kläge-

rin zu 1 auch den Schaden zu ersetzen, der dem Kläger zu 2 durch die

Vervielfältigung und Verbreitung der CD-ROM mit dem Titel „1000 Ge-

dichte, die jeder haben muss“ entstanden ist. Im Übrigen wird die Revi-

sion der Beklagten zurückgewiesen, soweit über sie nicht schon durch

das Teilurteil des Senats vom 24. Mai 2007 entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Land-

gerichts Mannheim vom 23. Januar 2004 auf die Berufung der Beklag-

ten abgeändert. Die Klage der Klägerin zu 1 wird insoweit abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger zu 2 (nachfolgend: Kläger) ist ordentlicher Professor am Deut-

schen Seminar I der Klägerin zu 1, der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg (nach-

folgend: Klägerin). Er leitet das Projekt „Klassikerwortschatz“, das zur Veröffentli-

chung der sogenannten Freiburger Anthologie geführt hat, einer Sammlung von

Gedichten aus der Zeit zwischen 1720 und 1933. Als Grundlage der Anthologie

erarbeitete der Kläger im Rahmen des Projekts eine Liste von Gedichttiteln, die

unter der Überschrift „Die 1100 wichtigsten Gedichte der deutschen Literatur zwi-

schen 1730 und 1900“ im Internet veröffentlicht wurde.

2

Die Beklagte vertreibt eine CD-ROM „1000 Gedichte, die jeder haben muss“,

die im Jahr 2002 erschienen ist. Von den Gedichten auf der CD-ROM stammen

876 aus der Zeit zwischen 1720 und 1900; hiervon sind 856 auch in der Gedichtti-

telliste des Projekts „Klassikerwortschatz“ benannt. Bei der Zusammenstellung der

Gedichte für ihre CD-ROM hat sich die Beklagte an dieser Liste orientiert. Sie hat

einige der dort angeführten Gedichte weggelassen, einige wenige hinzugefügt und

im Übrigen die vom Kläger getroffene Auswahl jeweils kritisch überprüft. Die Ge-

dichttexte selbst hat die Beklagte eigenem digitalem Material entnommen.

3

Die Kläger haben die Ansicht vertreten, die Beklagte verletze durch die Ver-

vielfältigung und Verbreitung ihrer CD-ROM das Urheberrecht des Klägers als

Schöpfer eines Sammelwerkes und das Leistungsschutzrecht der Klägerin als Da-

tenbankherstellerin.

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Die Kläger haben beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die CD-ROM mit dem Titel „1000 Gedichte, die jeder haben muss“ (ISBN-Nr. 3-932544-93-5) zu ver- vielfältigen und/oder zu verbreiten;

2. der Beklagten für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlas- sungsverpflichtung gemäß Ziff. 1 Ordnungsgeld bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, an ihren Geschäfts- führern zu vollziehende Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Mo- naten anzudrohen;

3. die Beklagte zu verurteilen, über die Handlungen nach Ziff. 1 Auskunft zu erteilen durch Angabe der Anzahl der hergestellten Vervielfältigungsstücke und durch Vorlage eines zeitlich geordneten Verzeichnisses der Liefer- mengen, Lieferpreise sowie Namen und Adressen der Abnehmer der Ge- dichtsammlung nach Ziff. 1 sowie Rechnung zu legen über die dabei erziel- ten Gewinne unter Angabe der Herstellungskosten der Gedichtsammlung nach Ziff. 1;

4. die Beklagte zu verurteilen, die noch in ihrem Besitz befindlichen Vervielfäl- tigungsstücke der Gedichtsammlung nach Ziff. 1 einem von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der auf Kosten der Beklag- ten vorzunehmenden Vernichtung herauszugeben;

5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern zur gesamten Hand sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die in Ziff. 1 be- schriebenen Handlungen entstanden ist oder noch entsteht.

7

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Mannheim GRUR-RR 2004,

196). Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des

Teilurteils des Senats vom 24. Mai 2007 (BGHZ 172, 268 – Gedichttitelliste I) so-

wie auf den Vorlagebeschluss des Senats vom selben Tage verwiesen (GRUR

2007, 688 = WRP 2007, 993 – Gedichttitelliste II).

Mit dem genannten Teilurteil hat der Senat über die Revision der Beklagten

entschieden, soweit sie die Klage des Klägers betrifft. Dieser Teil der Revision ist

im Wesentlichen zurückgewiesen worden. Das Berufungsurteil ist lediglich inso-

weit aufgehoben worden, als dort festgestellt worden ist, dass die Beklagte ver-

pflichtet ist, dem Kläger auch den Schaden zu ersetzen, der der Klägerin entstan-

den ist. In diesem Umfang hat der Senat die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der

Klage der Klägerin hat der Senat das Verfahren mit dem genannten Beschluss

vom 24. Mai 2007 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemein-

schaften folgende Frage zur Auslegung des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Richtlinie

96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über

den rechtlichen Schutz von Datenbanken (Datenbankrichtlinie) vorgelegt:

Kann eine Übernahme von Daten aus einer (gemäß Art. 7 Abs. 1 der Daten- bankrichtlinie) geschützten Datenbank in eine andere Datenbank auch dann eine Entnahme im Sinne des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Datenbankrichtlinie sein, wenn sie aufgrund von Abfragen der Datenbank nach einer Abwägung im Ein- zelnen vorgenommen wird, oder setzt eine Entnahme im Sinne dieser Vor- schrift einen Vorgang des (physischen) Kopierens eines Datenbestandes vor- aus?

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Der Gerichtshof hat hierüber durch Urteil vom 9. Oktober 2008 (C-304/07,

GRUR 2008, 1077 – Directmedia Publishing) wie folgt entschieden:

Die Übernahme von Elementen aus einer geschützten Datenbank in eine an- dere Datenbank aufgrund einer Bildschirmabfrage der ersten Datenbank und einer im Einzelnen vorgenommenen Abwägung der darin enthaltenen Elemen- te kann eine „Entnahme“ i.S. des Art. 7 der Datenbankrichtlinie sein, soweit es sich bei dieser Operation um die Übertragung eines in qualitativer oder quanti- tativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts der geschützten Datenbank oder um die Übertragung unwesentlicher Teile handelt, die durch ihren wie- derholten und systematischen Charakter möglicherweise dazu geführt hat, dass ein wesentlicher Teil dieses Inhalts wiedererstellt wird; die Prüfung, ob dies der Fall ist, ist Sache des vorlegenden Gerichts.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche der Klägerin als begründet

angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

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Der Klägerin stehe das Schutzrecht eines Datenbankherstellers zu. Die Be-

klagte habe durch die Vervielfältigung und Verbreitung ihrer „1000 Gedichte, die

jeder haben muss“ auf CD-ROM in dieses Schutzrecht eingegriffen. Die Beklagte

habe sich bei der Zusammenstellung der Gedichtanthologie weitgehend an der

Struktur der geschützten Datenbank der Klägerin, der Freiburger Anthologie, ori-

entiert und wesentliche Teile der Daten zur Grundlage ihrer CD-ROM gemacht.

Die Beklagte habe so die Datenbank in wesentlichen Teilen übernommen und für

eigene wirtschaftliche Zwecke weiterverwendet. Unerheblich sei, ob die Daten un-

verändert und durch unmittelbare Übertragung entnommen würden, ebenso, ob

die Vervielfältigung durch Abschreiben oder durch elektronisches Kopieren statt-

finde. Entscheidend sei allein die (fast vollständige) Übernahme der geschützten

Leistung, die die wirtschaftliche Nutzung der Datenbank durch die Klägerin erheb-

lich beeinträchtige. Wegen der Rechtsverletzungen der Beklagten seien auch die

Nebenansprüche der Klägerin begründet.

11

II. Die Revision der Beklagten gegen ihre Verurteilung aufgrund der Klage-

anträge der Klägerin bleibt – ebenso wie ihre Revision gegen die Verurteilung auf-

grund der Klageanträge des Klägers, über die der Senat bereits durch Urteil vom

24. Mai 2007 entschieden hat (BGHZ 172, 268 – Gedichttitelliste I) – im Wesentli-

chen ohne Erfolg. Das Berufungsurteil bedarf nur insoweit der Korrektur, als die

Beklagte der Klägerin nicht auch für Schäden haftet, die dem Kläger als Urheber

des Datenbankwerks entstanden sein können (dazu nachstehend unter II 2). Die

Revision der Beklagten führt daher insoweit zur Teilabweisung des Antrags der

Klägerin auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.

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1. Die Klägerin kann von der Beklagten verlangen, dass diese es unterlässt,

ihre CD-ROM mit dem Titel „1000 Gedichte, die jeder haben muss“ zu vervielfälti-

gen und zu verbreiten (§ 97 Abs. 1 i.V. mit §§ 87a, 87b Abs. 1 UrhG).

13

a) Wie der Senat bereits im Vorlagebeschluss vom 24. Mai 2007 (GRUR

2007, 688 – Gedichttitelliste II) ausgeführt hat, handelt es sich bei der im Internet

veröffentlichten Gedichttitelliste „Die 1100 wichtigsten Gedichte der deutschen Li-

teratur zwischen 1730 und 1900“ um eine Datenbank i.S. des Art. 1 Abs. 2 der Da-

tenbankrichtlinie und damit auch um eine Datenbank i.S. des § 87a Abs. 1 UrhG.

Die Liste ist eine Sammlung, deren Elemente systematisch angeordnet und ein-

zeln zugänglich sind. Die voneinander unabhängigen Elemente der Liste (wie Na-

men der Urheber, Titel, Anfangszeilen und Erscheinungsdatum der Gedichte) sind

systematisch in Gruppen geordnet nach der Häufigkeit, in der die Gedichte in den

Sammlungen, die der Gedichtauswahl zugrunde liegen, abgedruckt bzw. genannt

sind, sowie in sich nach den Anfangsbuchstaben der Namen der Dichter. Die Ele-

mente der Liste (wie Dichter, Gedichttitel oder Erscheinungsjahr) können jeweils

für sich – auch elektronisch – angesteuert werden.

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b) Die Klägerin genießt für diese Datenbank das Schutzrecht sui generis

nach § 87b Abs. 1 UrhG. Sie hat als Herstellerin für die Beschaffung, die Überprü-

fung und die Darstellung des Inhalts der Datenbank wesentliche Investitionen von

der Art geleistet, wie sie für den Schutz nach § 87a UrhG erforderlich sind.

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Der Begriff der mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbunde-

nen Investition i.S. des § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG ist in der Weise zu verstehen,

dass er die Mittel bezeichnet, die der Ermittlung von vorhandenen Elementen und

deren Zusammenstellung in dieser Datenbank gewidmet werden. Er umfasst nicht

die Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der

Inhalt einer Datenbank besteht (EuGH, Urt. v. 9.11.2004 – C-203/02, Slg. 2004,

I-10415 = GRUR 2005, 244 Tz 42 – BHB-Pferdewetten; vgl. auch Schricker/Vogel,

Urheberrecht, 3. Aufl., § 87a UrhG Rdn. 24 ff.). Die Klägerin hat erhebliche Mittel

aufgewendet, um unter den vorhandenen Gedichten diejenigen herauszufinden,

die den Kriterien entsprechen, die für die Erstellung der Gedichttitelliste maßgeb-

lich waren, und weiter dafür, diese Gedichttitel systematisch geordnet in der Da-

tenbank darzustellen. Dazu gehörten auch die Arbeiten, die durchgeführt wurden,

um das vorhandene Gedichtmaterial hinsichtlich der Titel, der Anfangszeilen und

der Urheberangaben so zu vereinheitlichen, dass eine statistische Auswertung

möglich wurde.

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c) Die Beklagte hat als Grundlage für die Auswahl der Gedichte auf ihrer

CD-ROM – zumindest wiederholt und systematisch – einen wesentlichen Teil der

Daten, die in der Datenbank der Klägerin enthalten sind, benutzt. Die Gedichtaus-

wahl auf ihrer CD-ROM entspricht für die Zeit zwischen 1720 und 1900 fast voll-

ständig der Gedichttitelliste der Klägerin. Von 876 Gedichten aus dieser Zeit sind

856 (knapp 98 %) bereits in der Datenbank der Klägerin benannt, die 1100 Ge-

dichttitel umfasst. Indem die Beklagte diese Gedichte der Datenbank der Klägerin

entnommen und auf ihrer CD-ROM „Die 1100 wichtigsten Gedichte der deutschen

Literatur zwischen 1730 und 1900“ vertrieben hat, hat sie einen nach Art und Um-

fang wesentlichen Teil dieser Datenbank vervielfältigt und vertrieben und damit in

das der Klägerin zustehende ausschließliche Recht nach § 87b Abs. 1 UrhG ein-

gegriffen.

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Dem steht der Umstand nicht entgegen, dass die Beklagte die Gedichttexte

selbst nicht der Datenbank der Klägerin, sondern eigenem digitalem Material ent-

nommen hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich die Beklag-

te bei der Auswahl der Gedichte weitgehend an der Gedichttitelliste der Klägerin

orientiert, auch wenn sie die von der Klägerin getroffene Auswahl kritisch überprüft

und einige der dort aufgeführten Gedichte weggelassen sowie einige wenige hin-

zugefügt hat. Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften auf die Vor-

lagefrage des Senats entschieden hat, kann auch eine solche Übernahme von

Elementen aus einer geschützten Datenbank eine Entnahme i.S. des Art. 7 der

Datenbankrichtlinie und damit eine Vervielfältigung i.S. des § 87b Abs. 1 UrhG

darstellen. Unerheblich ist dabei, ob die Übertragung durch ein (physisches) Ko-

pieren oder auf andere Weise erfolgt (EuGH GRUR 2008, 1077 Tz. 37 u. 60 – Di-

rectmedia Publishing).

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Allerdings obliegt dem Senat die Prüfung der Frage, ob die Beklagte im

Streitfall auf die beschriebene Weise einen in qualitativer oder quantitativer Hin-

sicht wesentlichen Teil des Inhalts der geschützten Datenbank der Klägerin über-

nommen hat. Diese Voraussetzung ist entgegen der Auffassung der Revision zu

bejahen. Die besondere Leistung, die sich in der Freiburger Anthologie verkörpert,

liegt in der nach einem objektiven Verfahren vorgenommenen Auswahl einer be-

stimmten Zahl von Gedichten aus einem deutlich größeren Gesamtbestand. Nicht

zuletzt für die statistische Auswertung, die der Auswahl zugrunde liegt, war es er-

forderlich, die Titel der einzelnen Gedichte zu vereinheitlichen und das Entste-

hungsdatum zu ermitteln. Nach den getroffenen Feststellungen stammen von den

1000 Gedichten auf der CD-ROM der Beklagten 876 aus der Zeit zwischen 1720

und 1900. Von diesen stimmen 856 (knapp 98%) mit Gedichten überein, die durch

die Gedichttitelliste der Klägerin bezeichnet werden. Die CD-ROM-Auswahl von

Gedichten für den Zeitraum von 1720 bis 1900 beruht damit fast vollständig auf

der mit der Gedichttitelliste der Klägerin getroffenen Gedichtauswahl. Die Revision

verweist allerdings zutreffend darauf, dass die Gedichtauswahl der Beklagten

auch nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nur mit etwa 75% der Titel dem

Teil der Gedichttitelliste der Klägerin entspricht, der auf die Klassikerzeit (1720 bis

1900) entfällt. Dies ändert aber nichts daran, dass die Beklagte mit ihrer Auswahl

von Gedichten einen sehr großen Teil der von der Klägerin für diesen Zeitraum

bestimmten Titelauswahl fast unverändert übernommen hat.

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2. Wegen der Verletzung des Leistungsschutzrechts an der Datenbank

steht der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu, der ihr durch die

Vervielfältigung und Verbreitung der CD-ROM der Beklagten entstanden ist (§ 97

Abs. 1 i.V. mit § 87b Abs. 1 UrhG). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts

hat die Klägerin jedoch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihr als Ge-

samtgläubigerin auch Ersatz leistet für den Schaden, den der Kläger als Urheber

des Datenbankwerks durch die Vervielfältigung und Verbreitung der CD-ROM erlit-

ten hat (BGHZ 172, 268 Tz. 27 – Gedichttitelliste I).

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3. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten zur

Auskunft und zur Herausgabe von Vervielfältigungsstücken zum Zwecke der Ver-

nichtung bestätigt. Die begehrte Auskunft dient der Bezifferung des Schadenser-

satzanspruchs. Der Anspruch auf Vernichtung beruht auf § 98 Abs. 1 UrhG.

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III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten auch in-

soweit aufzuheben, als es feststellt, dass die Beklagte der Klägerin als Gesamt-

gläubigerin auch den Schaden zu ersetzen hat, der dem Kläger durch die Verviel-

fältigung und Verbreitung der CD-ROM mit dem Titel „1000 Gedichte, die jeder ha-

ben muss“ entstanden ist. Insofern führt die Revision zur Klageabweisung. Die

weitergehende Revision der Beklagten ist zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Bergmann

Kirchhoff

Vorinstanzen:

LG Mannheim, Entscheidung vom 23.01.2004 - 7 O 262/03 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.07.2004 - 6 U 37/04 -