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BGH Beschluss vom 18.08.2009 – 2 StR 244/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 244/09

BESCHLUSS

vom

18. August 2009

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. August 2009 gemäß § 349

Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Hanau vom 23. Februar 2009 im Schuldspruch dahin ge-

ändert, dass in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe die tatein-

heitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von

Schutzbefohlenen entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Gründe:

1

2

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von

Kindern in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von

Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Mo-

naten verurteilt, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat.

Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs in den Fällen 1

und 2 der Urteilsgründe; im Übrigen ist es unbegründet.

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1. Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Missbrauchs

von Schutzbefohlenen in den Fällen 1 und 2 ist rechtsfehlerhaft, da insoweit

Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Geht man von dem festgestellten Tat-

zeitraum vom 1.8.1996 bis 1.10.1996 aus, waren gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4

StGB beide Taten bereits im Jahre 2001 verjährt. Die Verjährung hat nicht nach

§ 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Neben-

klägerinnen geruht. Zwar gilt die zum 1.4.2004 in Kraft getretene Vorschrift

auch rückwirkend für Straftaten, die vor ihrem Inkrafttreten begangen wurden.

Voraussetzung dafür ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung, dass die Straf-

taten zu diesem Zeitpunkt - anders als im vorliegenden Fall - noch nicht verjährt

waren (vgl. BGHSt 47, 245, 246 f.; Senat, Beschluss v. 25.3.2009 - 2 StR

58/09).

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Der Senat kann jedoch ausschließen, dass sich dieser Rechtsfehler bei

der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, weil die

rechtsfehlerfrei festgestellten Umstände, die den Tatbestand des sexuellen

Missbrauchs von Schutzbefohlenen erfüllen, ungeachtet der Verjährung strafer-

schwerend berücksichtigt werden durften (vgl. Fischer StGB 56. Aufl. § 78

Rdn. 2).

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2. Die Strafzumessung enthält allerdings zu § 46 a Nr. 1 StGB die be-

denkliche Erwägung, dass bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

"grundsätzlich mit - auch - erheblichen seelischen Beeinträchtigungen der Opfer

zu rechnen" sei, "deren Wiedergutmachung zwar vom Täter im Sinne von

§ 46 a StGB durchaus ernsthaft erstrebt werden" könne, wobei "die Erfolgsaus-

sichten eines solchen Strebens aber deliktstypisch deutlich reduziert" seien (UA

8). Diese allgemeine Wertung steht - worauf der Generalbundesanwalt zu

Recht hinweist - in einem Spannungsverhältnis dazu, dass die Anwendung des

§ 46 a Nr. 1 StGB bei keinem Delikt grundsätzlich ausgeschlossen ist. Vor al-

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lem aber lässt sie besorgen, dass die Strafkammer rechtsfehlerhaft nicht die

Umstände des vorliegenden Einzelfalls daraufhin überprüft hat, ob der Ange-

klagte die Wiedergutmachung der Tat ernsthaft erstrebt hat.

Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafzumessung auf diesem

Rechtsfehler beruht. Das Urteil hat aber gleichwohl Bestand, weil die vom

Landgericht verhängte Strafe angemessen ist (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO).

Die bei verfassungskonformer Auslegung erforderlichen Voraussetzun-

gen für eine Entscheidung des Revisionsgerichts liegen vor (vgl. BVerfG NStZ

2007, 598). Dem Senat steht ein zutreffend ermittelter, vollständiger und aktuel-

ler Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung. Der Angeklagte hatte Gelegen-

heit, zu der beabsichtigten Entscheidung nach § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO Stel-

lung zu nehmen.

8

Unter Abwägung aller für die Strafzumessung bedeutsamen Urteilsfest-

stellungen hält der Senat die vom Landgericht verhängte Gesamtfreiheitsstrafe

von einem Jahr und zehn Monaten für angemessen. Hierbei sind insbesondere

folgende Gesichtspunkte maßgebend: In den Fällen 1 und 2 handelte es sich

bei dem Opfer um ein Kind, dessen Alter deutlich unter der Schutzaltersgrenze

des § 176 Abs. 1 StGB lag. Außerdem hat der Angeklagte mit den Tathandlun-

gen - Streicheln im Brust- und Intimbereich - die Erheblichkeitsschwelle des

§ 184 f StGB deutlich überschritten. Im Fall 3 fällt das noch gravierendere Tat-

bild mit dem an der Geschädigten ausgeführten Oralverkehr besonders ins

Gewicht. Im Übrigen waren die Kinder in allen drei Fällen dem Angeklagten zum

jeweiligen Zeitpunkt zur alleinigen Betreuung anvertraut.

Rissing-van Saan Athing Rothfuß

Appl Schmitt