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BGH Beschluss vom 19.08.2009 – 1 StR 370/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 370/09

BESCHLUSS

vom

19. August 2009

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2009 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

München I vom 30. Januar 2009 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

In seiner Gegenerklärung vom 4. August 2009 zur Antragsschrift

des Generalbundesanwalts vom 16. Juli 2009 äußert sich der Verteidiger

des Beschwerdeführers unter 4. wie folgt:

"Überraschend ist der Generalbundesanwalt der Ansicht, dass es dahinstehen kann, ob die Tat als Beihilfe oder als Täter- schaft zu beurteilen ist. Dies ist offensichtlicher Unsinn, daher muss hierzu nichts weiter ausgeführt werden."

Abgesehen davon, dass die Wortwahl befremdet, sind die Ausführungen

auch in der Sache unzutreffend. Der Generalbundesanwalt hat ausdrücklich

darauf hingewiesen, dass die Feststellungen des Landgerichts die Verurteilung

des Angeklagten als Täter der Hehlereien tragen. Die entsprechende Passage

(auf Seite 5 der Antragsschrift) lautet:

"Die auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen, die überwiegend auch auf dem Geständnis

des Angeklagten beruhen, tragen sowohl den Schuld- als auch den Strafausspruch. Dabei kann dahinstehen, ob die Kammer nach den getroffenen Feststellungen den Angeklag- ten zu Recht schwerpunktmäßig im Lager des S. verortet hat. Näher dürfte liegen, ihn im Lager des P. anzusiedeln, in dessen Auftrag er nach den Feststellungen handelte (UA S. 47). Damit hätte er das Diebesgut 'einem Dritten verschafft'. Den Schuldspruch ließe dies jedoch unberührt, denn insoweit hätte der Angeklagte nach den Feststellungen 'eigenständig' (UA S. 64) und damit täterschaftlich gehandelt (vgl. Fischer StGB 56. Aufl. § 259 Rdnr. 14)."

Auch diesen Ausführungen des Generalbundesanwalts tritt der Senat

bei.

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