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BGH Beschluss vom 31.08.2009 – AnwZ (B) 42/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 42/08

BESCHLUSS

vom

31. August 2009

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-Räntsch, die Rich-

terin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer, Dr. Martini und

Prof. Dr. Quaas

am 31. August 2009

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-

Westfalen vom 12. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist seit 1996 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit

Bescheid vom 7. Mai 2007 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung gemäß

§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat

den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet

sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. Die Beteiligten haben

sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 20. April 2009 mit einer

Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

II.

3

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der

Sache jedoch keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers ist mit Recht wi-

derrufen worden.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei

denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass des angefochtenen

Bescheids der Antragsgegnerin gegeben und bestehen fort.

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1. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-

te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen;

Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und

Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom

25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluss vom

21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126).

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Gegen den Antragsteller wurden, wie in der Widerrufsverfügung und der

ihr beigefügten Forderungsaufstellung ausgeführt, in den vergangenen Jahren

mehrere Forderungen gerichtlich geltend gemacht und entsprechende Titel er-

wirkt. Insbesondere bestanden Beitragsrückstände beim Versorgungswerk der

Rechtsanwälte in Höhe von etwa 36.000,-- €, die dazu führten, dass das Ver-

sorgungswerk die Zwangsvollstreckung wegen einer Teilforderung aus diesen

Rückständen betrieb. Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof sind

deshalb mit Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller bei Erlass der

Widerrufsverfügung in Vermögensverfall geraten war. Dagegen bringt der An-

tragsteller im Beschwerdeverfahren nichts vor. Er beruft sich in der Begründung

seiner sofortigen Beschwerde darauf, dass er in der Zwischenzeit verschiedene

Forderungen bezahlt habe und nach besten Kräften bemüht sei, seine Verbind-

lichkeiten rasch zurück zu führen.

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2. Der Vermögensverfall des Antragstellers ist auch nicht nach Erlass der

Widerrufsverfügung weggefallen. Eine nachträgliche Konsolidierung der Ver-

mögensverhältnisse des Antragstellers wäre zwar im gerichtlichen Verfahren zu

berücksichtigen (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist aber auch im Beschwerdeverfah-

ren nicht festzustellen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens

des Antragstellers in den nach der mündlichen Verhandlung eingereichten

Schriftsätzen.

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Nach dem letzten Beitragsbescheid des Versorgungswerks vom 25. Mai

2009 belaufen sich die Beitragsrückstände zum 18. Mai 2009 noch auf

23.052,03 €. Zugleich geht aus diesem Bescheid wie auch aus dem vorange-

gangenen vom 15. Mai 2009 hervor, dass der Antragsteller sowohl im Jahr

2007 als auch im Jahr 2008 seiner Verpflichtung, den Beitragsrückstand bis

zum 22. April 2010 mit monatlich 200,-- € zu tilgen, nur unzureichend nachge-

kommen ist. So hat er etwa im Jahr 2009 bis einschließlich 6. Mai 2009 nur

einmal einen Betrag von 250,-- € auf den Rückstand gezahlt, so dass sich die-

ser gegenüber dem Stand zu Beginn des Jahres nicht nennenswert reduziert

hat. Darüber hinaus bestehen nach der aktualisierten Forderungsaufstellung

der Antragsgegnerin vom 13. Mai 2009, der der Antragsteller nicht entgegen

getreten ist, abgesehen von kleineren Verbindlichkeiten noch die folgenden titu-

lierten Forderungen: Restforderung in Höhe von 14.373,81 € gemäß der Mittei-

lung der Gerichtsvollzieherin O. vom 29. April 2009 aus dem Versäum-

nisurteil des Landgerichts M. (10 O 122/08) vom 24. Juni 2008

und dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Oktober 2008; Restforderung

in Höhe von 1.272,21 € aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts

H. vom 2. Dezember 2005; Forderung in Höhe von 2.154,29 € gemäß

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts V. vom 8. De-

zember 2008; Restforderung in Höhe von 8.900,-- € aus dem Urteil des Land-

gerichts M. (3 O 145/05) vom 26. September 2006 und dem

Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. Juni 2007; schließlich bestehen nach der

Mitteilung des Finanzamtes V. vom 4. Mai 2009 offene Forderungen des

Finanzamts in Höhe von 15.197,48 €. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich,

wie der Antragsteller bei einer tatsächlichen Wiederaufnahme seiner Tätigkeit

als Rechtsanwalt in der Lage sein sollte, diese Verbindlichkeiten zeitnah zu til-

gen.

8

3. Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist,

geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der

Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befin-

det; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Um-

gang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff

von Gläubigern (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03,

NJW 2005, 511, unter II 2 a). Für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen

der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären,

ist hier nichts ersichtlich.

Ganter

Frellesen

Schmidt-Räntsch

Roggenbuck

Stüer

Martini

Quaas

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 12.10.2007 - 1 ZU 52/07 -