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BGH Beschluss vom 04.09.2009 – StB 44/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. September 2009

in dem Strafverfahren

gegen

___________ StB 44/09

1.

2.

wegen

zu 1.: Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung u. a.

zu 2.: Unterstützung einer kriminellen Vereinigung u. a.

hier: Beschwerde des Zeugen Co. gegen die Anordnung von

Ordnungsmitteln zur Erzwingung des Zeugnisses

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2009 gemäß

§ 304 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Zeugen Co. wird der Beschluss

des 5. Strafsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

vom 27. August 2009 aufgehoben, soweit gegen ihn Beugehaft

bis zu einer Höchstdauer von zwei Monaten angeordnet wor-

den ist.

Der Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der Haft zu entlas-

sen.

Die weitergehende Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen, jedoch wird die Gebühr um die Hälfte ermäßigt. Von

den notwendigen Auslagen des Zeugen im Beschwerdeverfah-

ren trägt die Staatskasse die Hälfte.

Gründe:

I.

1

Der Beschwerdeführer ist durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts

Koblenz vom 28. November 2008 wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Ver-

einigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt

worden, weil er als hauptamtlicher Kader der "Arbeiterpartei Kurdistans" (im

Folgenden: PKK) in der Zeit von Juni 2005 bis Juni 2006 das Gebiet Darmstadt

leitete und sich dadurch als Mitglied an der aus dem führenden Funktionärskör-

per der Organisation in Deutschland bestehenden kriminellen Vereinigung be-

teiligte. Die Vollstreckung der Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden.

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Gegenstand der derzeit vor dem 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main stattfindenden Hauptverhandlung gegen die Angeklagten

M. und C. ist zum einen der Vorwurf, der Angeklagte M. habe sich

als Leiter der PKK-Gebiete Nürnberg, Mainz, Darmstadt und Berlin von Juli

2004 bis zu seiner Festnahme am 26. März 2008 als Mitglied an einer kriminel-

len Vereinigung beteiligt. Zum anderen sollen der Angeklagte C. und zwei

weitere hochrangige Jugendkader der PKK im März 2007 in Darmstadt den als

abtrünnig angesehenen Aktivisten A. in "Parteihaft" genommen haben, um

gegen diesen unter Androhung körperlicher Gewalt eine unberechtigte Geldfor-

derung für die Organisation durchzusetzen (§ 239 a Abs. 1, §§ 253, 255, 22, 23

StGB); dadurch soll C. zugleich die kriminelle Vereinigung unterstützt haben

(§ 129 Abs. 1 StGB). Der Angeklagte M. soll zu dieser konkreten Tat Bei-

hilfe geleistet haben.

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Mit Beweisantrag vom 25. Juni 2009 hat der Generalbundesanwalt die

Vernehmung des Beschwerdeführers als Zeugen beantragt. Mit Beschluss vom

26. August 2009 hat das Oberlandesgericht entschieden, der Beschwerdeführer

sei nach § 55 StPO berechtigt, die Auskunft auf mehrere Fragen zu dem mut-

maßlichen Tatopfer A. zu verweigern. Jedoch hat der Vorsitzende in der

Hauptverhandlung dem Beschwerdeführer am 26. und erneut am 27. August

2009 die Frage gestellt, ob der Angeklagte M. als hauptamtlicher Kader

unter dem Decknamen D. von Juli 2005 bis Juni 2006 das PKK-Gebiet

Mainz leitete und anschließend als Nachfolger des Beschwerdeführers als Lei-

ter des PKK-Gebiets Darmstadt tätig war. Der Beschwerdeführer hat auch die

Beantwortung dieser Frage unter Berufung auf ein Auskunftsverweigerungs-

recht nach § 55 StGB verweigert. Mit Beschluss vom 27. August 2009 hat das

Oberlandesgericht dem Beschwerdeführer die durch seine Zeugnisverweige-

rung entstandenen Kosten auferlegt, zur Erzwingung des Zeugnisses gegen ihn

Ordnungsgeld in Höhe von 250 €, ersatzweise für je 50 € einen Tag Ordnungs-

haft, verhängt sowie zur Erzwingung des Zeugnisses Beugehaft bis zu einer

Höchstdauer von zwei Monaten angeordnet. Zur Begründung hat es ausgeführt,

dem Zeugen stehe insoweit ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO

nicht zu. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Zeugen, der

das Oberlandesgericht nicht abgeholfen hat.

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II.

1. Die Beschwerde ist nur zulässig, soweit sie sich gegen die Anordnung

der Beugehaft richtet.

Soweit sich der Zeuge gegen die Auferlegung der Kosten sowie die Ver-

hängung des Ordnungsgeldes, ersatzweise der Ordnungshaft, wendet, ist das

Rechtsmittel unstatthaft. Ein in § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO geregelter Fall, in dem

ausnahmsweise die Beschwerde gegen einen Beschluss des im ersten Rechts-

zug zuständigen Oberlandesgerichts zulässig ist, liegt insoweit nicht vor. Im

Gegensatz zur Anordnung von Beugehaft ist die Verhängung von Er-

satzordnungshaft keine Verhaftung im Sinne des § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1

StPO, weil diese lediglich für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrie-

ben werden kann, sofort festgesetzt wird (§ 70 Abs. 1 Satz 2 StPO). Sie hat

daher keine Verhaftung zum Inhalt, sondern eine an die Bedingung der Nicht-

beitreibbarkeit des Ordnungsgeldes anknüpfende Entscheidung (st. Rspr.; vgl.

zuletzt BGH, Beschl. vom 4. August 2009 - StB 32/09 m. w. N.).

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2. Die gegen die Anordnung der Beugehaft gerichtete Beschwerde ist

begründet; denn die Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 und 2 StPO liegen nicht

vor. Der Beschwerdeführer hat das Zeugnis nicht ohne gesetzlichen Grund

verweigert; ihm steht hinsichtlich der nicht beantworteten Frage ein Auskunfts-

verweigerungsrecht nach § 55 StPO zu.

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a) Die Gefahr einer Strafverfolgung im Sinne des § 55 StPO setzt vor-

aus, dass der Zeuge Tatsachen bekunden müsste, die - nach der Beurteilung

durch das Gericht - geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar den Anfangsver-

dacht einer von ihm selbst oder von einem Angehörigen (§ 52 Abs. 1 StPO)

begangenen Straftat zu begründen oder einen bereits bestehenden Verdacht zu

bestärken. Bloße Vermutungen ohne Tatsachengrundlage oder rein denktheo-

retische Möglichkeiten reichen für die Annahme einer Verfolgungsgefahr nicht

aus (vgl. BGH NJW 1994, 2839; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 55 Rdn. 7).

Eine das Recht zur Auskunftsverweigerung begründende Verfolgungsgefahr im

Sinne des § 55 Abs. 1 StPO besteht grundsätzlich dann nicht mehr, wenn ge-

gen den Zeugen hinsichtlich der Tat, deren Begehung er sich durch wahrheits-

gemäße Beantwortung der Frage verdächtig machen könnte, bereits ein rechts-

kräftiges Urteil vorliegt, die Strafklage daher verbraucht ist, oder die Straftat ver-

jährt wäre und deswegen zweifelsfrei ausgeschlossen ist, dass er für diese

noch verfolgt werden könnte (vgl. Meyer-Goßner aaO Rdn. 8 m. w. N.).

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Hinsichtlich des Strafklageverbrauchs gelten im Bereich der Organisati-

onsdelikte allerdings grundlegende Besonderheiten: Danach werden im Ver-

gleich zu §§ 129, 129 a, 129 b StGB schwerere Straftaten, die mit der mitglied-

schaftlichen Beteiligung an der Vereinigung in Tateinheit stehen, dann nicht von

der Rechtskraft eines allein wegen dieser Beteiligung ergangenen Urteils er-

fasst, wenn sie in dem früheren Verfahren tatsächlich nicht - auch nicht als

mitgliedschaftlicher Beteiligungsakt - Gegenstand der Anklage und der Urteils-

findung waren (BGHSt 29, 288). Daher ist ein wegen eines Organisationsdelikts

Verurteilter durch die Rechtskraft des früheren Urteils nur vor weiterer Strafver-

folgung wegen dieses Delikts und tateinheitlich mit diesem zusammentreffender

weiterer, nicht schwerer wiegender Straftaten geschützt (st. Rspr.; vgl. BGH

NStZ 2002, 607, 608).

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b) Danach erfasst die Rechtskraft des gegen den Beschwerdeführer er-

gangenen Urteils vom 28. November 2008 seine etwaige Beteiligung an der

konkreten Straftat zum Nachteil des Zeugen A. nicht. Nach der Begründung

des Beweisantrags des Generalbundesanwalts vom 25. Juni 2009 spricht das

Ergebnis von bisher in der Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht erho-

benen Beweisen dafür, dass der Zeuge A. den Beschwerdeführer am Tag

vor der den Angeklagten M. und C. angelasteten Tat in Darmstadt ge-

troffen und ihm von seinem Entschluss erzählt hat, aus der Jugendorganisation

der PKK auszusteigen. Im Oktober 2007 sei es zu einem weiteren Zusammen-

treffen in Zwingenberg gekommen, bei dem der Beschwerdeführer den Sach-

verhalt bzw. die Probleme des Zeugen A. mit der Jugendorganisation the-

matisiert und ihm geraten habe, die Sache aus der Welt zu schaffen, da es

sonst kein gutes Ende nehme. Zwischen dem Beschwerdeführer und dem An-

geklagten M. habe ein enger Kontakt bestanden; dieser werde etwa durch

die in der Anklageschrift bezeichneten Telefonate belegt. Unter Hinweis auf die-

se Umstände hat das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 26. August

2009 ausgeführt, es bestehe "die nicht nur theoretische Möglichkeit, dass der

Zeuge Co. die Disziplinierungsmaßnahme gegen den Zeugen A. ange-

regt oder die für diese Maßnahme unmittelbar verantwortlichen PKK-Kader zu-

mindest in ihrem Tatentschluss bestärkt" habe. Diese Einschätzung der Beweis-

lage durch das Oberlandesgericht und den Generalbundesanwalt hat der Se-

nat, der an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen hat und deshalb die ak-

tuelle Beweissituation nicht kennt, hinzunehmen (vgl. BGH, Beschl. vom 4. Au-

gust 2009 - StB 32/09). Danach liegen konkrete Anhaltspunkte für eine Beteili-

gung des Beschwerdeführers an der den Angeklagten vorgeworfenen Tat vor.

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Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschließen, dass sich der Be-

schwerdeführer durch die wahrheitsgemäße Beantwortung der Frage nach dem

Decknamen und den Funktionen des Angeklagten M. innerhalb der PKK

in Bezug auf die Straftat zum Nachteil des Zeugen A. selbst belasten wür-

de; denn dem Angeklagten M. wird gerade auch die Beteiligung an dieser

Straftat vorgeworfen und die Offenbarung von Parteiinterna zu dessen Person

könnte den Beschwerdeführer in dessen Nähe rücken. Seine Angaben können

deshalb zumindest im Rahmen einer mosaikartigen Beweisführung (vgl. BGH

NJW 1999, 1413) für die Begründung bzw. Erhärtung eines Verdachts hinsicht-

lich seiner Mitwirkung an dieser Tat Bedeutung gewinnen.

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3. Mit dieser Entscheidung in der Hauptsache ist auch das Rechtsmittel

des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts erle-

digt, die Vollziehung der angeordneten Beugehaft nicht gemäß § 307 Abs. 2

StPO auszusetzen.

Sost-Scheible RiBGH Pfister befindet sich Schäfer im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Sost-Scheible