BGH Beschluss vom 10.09.2009 – VII ZR 162/08
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VII ZR 162/08
BESCHLUSS
vom
10. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Bauner, Dr. Eick
und Leupertz
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
29. April 2008 wird zurückgewiesen.
Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches
Gehör nicht verletzt. Das Berufungsgericht durfte den neuen
bestrittenen Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zurückweisen, der
aus Nachlässigkeit nicht in erster Instanz geltend gemacht worden ist.
Zu Unrecht rügt die Beschwerde, der neue Vortrag hätte gemäß § 531
Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen werden müssen, weil das Landgericht
nicht auf die Unschlüssigkeit der Schadensberechnung hingewiesen
habe. Das Landgericht hat durch Beschlüsse vom 29. März 2006 und
vom 31. Mai 2006 darauf hingewiesen, dass der Kläger keine
hinreichenden Anknüpfungstatsachen für den geltend gemachten
Schaden dargelegt habe und sein Vorbringen unschlüssig sei. Es hat
auch darauf hingewiesen, dass auf dieser Grundlage eine
Schadensschätzung nicht möglich sei und mitgeteilt, welcher Vortrag
notwendig sei.
Das Berufungsgericht durfte danach die neue Schadensberechnung
zurückweisen. Zutreffend weist die Beschwerde zwar darauf hin, dass
einzelne Elemente dieser Schadensberechnung erst in der
Berufungsinstanz geltend gemacht werden konnten. Das ändert jedoch
nichts daran, dass die Schadensberechnung als solche neu war und
bereits in der ersten Instanz hätte vorgebracht werden können.
Soweit es um die Anforderungen an die Schlüssigkeit der
Schadensberechnung geht, ist ein Zulassungsgrund nicht dargetan.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine
Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gegenstandswert: 10.000.000,00 €
Kniffka
Kuffer
Bauner
Eick
Leupertz
Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 20.06.2007 - 8O 23330/05 - OLG München, Entscheidung vom 29.04.2008 - 18 U 3872/07 -