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BGH Beschluss vom 10.09.2009 – VII ZR 162/08

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VII ZR 162/08

BESCHLUSS

vom

10. September 2009

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Bauner, Dr. Eick

und Leupertz

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

29. April 2008 wird zurückgewiesen.

Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches

Gehör nicht verletzt. Das Berufungsgericht durfte den neuen

bestrittenen Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zurückweisen, der

aus Nachlässigkeit nicht in erster Instanz geltend gemacht worden ist.

Zu Unrecht rügt die Beschwerde, der neue Vortrag hätte gemäß § 531

Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen werden müssen, weil das Landgericht

nicht auf die Unschlüssigkeit der Schadensberechnung hingewiesen

habe. Das Landgericht hat durch Beschlüsse vom 29. März 2006 und

vom 31. Mai 2006 darauf hingewiesen, dass der Kläger keine

hinreichenden Anknüpfungstatsachen für den geltend gemachten

Schaden dargelegt habe und sein Vorbringen unschlüssig sei. Es hat

auch darauf hingewiesen, dass auf dieser Grundlage eine

Schadensschätzung nicht möglich sei und mitgeteilt, welcher Vortrag

notwendig sei.

Das Berufungsgericht durfte danach die neue Schadensberechnung

zurückweisen. Zutreffend weist die Beschwerde zwar darauf hin, dass

einzelne Elemente dieser Schadensberechnung erst in der

Berufungsinstanz geltend gemacht werden konnten. Das ändert jedoch

nichts daran, dass die Schadensberechnung als solche neu war und

bereits in der ersten Instanz hätte vorgebracht werden können.

Soweit es um die Anforderungen an die Schlüssigkeit der

Schadensberechnung geht, ist ein Zulassungsgrund nicht dargetan.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine

Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Gegenstandswert: 10.000.000,00 €

Kniffka

Kuffer

Bauner

Eick

Leupertz

Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 20.06.2007 - 8O 23330/05 - OLG München, Entscheidung vom 29.04.2008 - 18 U 3872/07 -