BGH Beschluss vom 15.09.2009 – AnwZ (B) 32/09
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 32/09
BESCHLUSS
vom
15. September 2009
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch
und die Richterin Lohmann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und
Prof. Dr. Quaas
am 15. September 2009
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom
18. November 2008 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-
denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
25.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Bescheid vom 16. Juli 2007 widerrief die Antragsgegnerin die Zulas-
sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Kanzleiaufgabe (§ 14
Abs. 3 Nr. 4 BRAO). Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung hat der Anwaltsgerichtshof als unzulässig verworfen. Hiergegen hat
der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Zugleich hat er "die Hauptsa-
che wegen Kanzleiverlegung ins Ausland für erledigt" erklärt.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Der Antragsteller hat im Verfahren vor
dem Anwaltsgerichtshof zuletzt die Feststellung begehrt, dass der Widerruf
rechtsunwirksam sei. Seinen früheren Antrag auf Aufhebung des Widerrufsbe-
scheids hatte der Antragsteller schon vor dem Anwaltsgerichtshof aufgegeben.
Im Beschwerdeverfahren hat er die Hauptsache schon mit der Einlegung der
Beschwerde für erledigt erklärt, weil er seine Kanzlei ins Ausland verlegt habe.
Er strebt mit der Beschwerde nur noch eine Änderung der Kostenentscheidung
zu seinen Gunsten an.
Mit diesem Rechtsschutzziel ist die Beschwerde nicht zulässig. § 42
Abs. 1 BRAO setzt - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen -
voraus, dass der Antragsteller sein vom Anwaltsgerichtshof zurückgewiesenes
Hauptsachebegehren weiterverfolgt. Eine sofortige Beschwerde, die allein im
Kosteninteresse zu dem Zweck eingelegt worden ist, im Hinblick auf ein vor
Einlegung des Rechtsmittels eingetretenes Ereignis die Erledigterklärung der
Hauptsache durch das Beschwerdegericht herbeizuführen, ist unzulässig (BGH,
Beschl. v. 29. September 2003 - AnwZ (B) 66/02, NJW 2004, 1173).
Über das sonach unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündli-
che Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25). Für eine Feststellung der Erledi-
gung des Verfahrens ist kein Raum, denn eine in der Rechtsmittelinstanz erklär-
te Erledigung setzt zu ihrer Wirksamkeit die Zulässigkeit des Rechtsmittels vor-
aus (BGHZ 50, 197, 198).
Bei dieser Sachlage gibt die am 25. Juni 2009 eingegangene E-Mail ei-
nes angeblichen S. D. aus Sa. keine Veranlassung, die
Beschwerdebegründungsfrist zu verlängern. Abgesehen davon, dass die Frist
bei Eingang der E-Mail bereits abgelaufen war, kann das nicht unterzeichnete
Schreiben, dem eine Vollmacht nicht beigefügt war, dem Antragsteller nicht zu-
gerechnet werden.
Tolksdorf
Schmidt-Räntsch
Lohmann
Stüer
Quaas
Vorinstanz:
AGH Koblenz, Entscheidung vom 18.11.2008 - 2 AGH 17/07 -