Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.09.2009 – AnwZ (B) 32/09

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 32/09

BESCHLUSS

vom

15. September 2009

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch

und die Richterin Lohmann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und

Prof. Dr. Quaas

am 15. September 2009

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom

18. November 2008 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-

denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

25.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Mit Bescheid vom 16. Juli 2007 widerrief die Antragsgegnerin die Zulas-

sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Kanzleiaufgabe (§ 14

Abs. 3 Nr. 4 BRAO). Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-

scheidung hat der Anwaltsgerichtshof als unzulässig verworfen. Hiergegen hat

der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Zugleich hat er "die Hauptsa-

che wegen Kanzleiverlegung ins Ausland für erledigt" erklärt.

II.

2

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Der Antragsteller hat im Verfahren vor

dem Anwaltsgerichtshof zuletzt die Feststellung begehrt, dass der Widerruf

rechtsunwirksam sei. Seinen früheren Antrag auf Aufhebung des Widerrufsbe-

scheids hatte der Antragsteller schon vor dem Anwaltsgerichtshof aufgegeben.

Im Beschwerdeverfahren hat er die Hauptsache schon mit der Einlegung der

Beschwerde für erledigt erklärt, weil er seine Kanzlei ins Ausland verlegt habe.

Er strebt mit der Beschwerde nur noch eine Änderung der Kostenentscheidung

zu seinen Gunsten an.

3

Mit diesem Rechtsschutzziel ist die Beschwerde nicht zulässig. § 42

Abs. 1 BRAO setzt - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen -

voraus, dass der Antragsteller sein vom Anwaltsgerichtshof zurückgewiesenes

Hauptsachebegehren weiterverfolgt. Eine sofortige Beschwerde, die allein im

Kosteninteresse zu dem Zweck eingelegt worden ist, im Hinblick auf ein vor

Einlegung des Rechtsmittels eingetretenes Ereignis die Erledigterklärung der

Hauptsache durch das Beschwerdegericht herbeizuführen, ist unzulässig (BGH,

Beschl. v. 29. September 2003 - AnwZ (B) 66/02, NJW 2004, 1173).

4

Über das sonach unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündli-

che Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25). Für eine Feststellung der Erledi-

gung des Verfahrens ist kein Raum, denn eine in der Rechtsmittelinstanz erklär-

te Erledigung setzt zu ihrer Wirksamkeit die Zulässigkeit des Rechtsmittels vor-

aus (BGHZ 50, 197, 198).

5

Bei dieser Sachlage gibt die am 25. Juni 2009 eingegangene E-Mail ei-

nes angeblichen S. D. aus Sa. keine Veranlassung, die

Beschwerdebegründungsfrist zu verlängern. Abgesehen davon, dass die Frist

bei Eingang der E-Mail bereits abgelaufen war, kann das nicht unterzeichnete

Schreiben, dem eine Vollmacht nicht beigefügt war, dem Antragsteller nicht zu-

gerechnet werden.

Tolksdorf

Schmidt-Räntsch

Lohmann

Stüer

Quaas

Vorinstanz:

AGH Koblenz, Entscheidung vom 18.11.2008 - 2 AGH 17/07 -