BGH Beschluss vom 15.09.2009 – AnwZ (B) 61/09
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 61/09
BESCHLUSS
vom
15. September 2009
in dem Verfahren
wegen Bestellung eines Prozesspflegers
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Lohmann
und die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas
am 15. September 2009
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren
entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-
ten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 €
festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller hat seine Beschwerde gegen die Zurückweisung seines
Antrags auf Bestellung eines Prozesspflegers für die Antragsgegnerin durch
den Anwaltsgerichtshof zurückgenommen. Die Rücknahme führt unter Anwen-
dung des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts (vgl. § 215 Abs. 2 BRAO)
zur Verpflichtung des Antragstellers, in Rechtsanalogie zu § 201 Abs. 1 BRAO
a.F., § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO die im Beschwerdeverfahren entstandenen Ge-
richtskosten und nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. i.V.m. § 13a FGG a.F. die
hier entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Antragsgeg-
nerin zu tragen. Der Gegenstandswert entspricht 10% des Gegenstandswerts
der Hauptsache, den der Senat mit 25.000 € bemisst (vgl. Senat, Beschl. v.
13. April 1992, AnwZ (B) 2/92, insoweit unveröff.).
Ganter
Schmidt-Räntsch
Lohmann
Stüer
Quaas
Vorinstanz:
AGH Hamburg, Entscheidung vom 15.04.2009 - II ZU 5/07 -