Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.09.2009 – AnwZ (B) 61/09

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 61/09

BESCHLUSS

vom

15. September 2009

in dem Verfahren

wegen Bestellung eines Prozesspflegers

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Lohmann

und die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas

am 15. September 2009

beschlossen:

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren

entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-

ten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 €

festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller hat seine Beschwerde gegen die Zurückweisung seines

Antrags auf Bestellung eines Prozesspflegers für die Antragsgegnerin durch

den Anwaltsgerichtshof zurückgenommen. Die Rücknahme führt unter Anwen-

dung des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts (vgl. § 215 Abs. 2 BRAO)

zur Verpflichtung des Antragstellers, in Rechtsanalogie zu § 201 Abs. 1 BRAO

a.F., § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO die im Beschwerdeverfahren entstandenen Ge-

richtskosten und nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. i.V.m. § 13a FGG a.F. die

hier entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Antragsgeg-

nerin zu tragen. Der Gegenstandswert entspricht 10% des Gegenstandswerts

der Hauptsache, den der Senat mit 25.000 € bemisst (vgl. Senat, Beschl. v.

13. April 1992, AnwZ (B) 2/92, insoweit unveröff.).

Ganter

Schmidt-Räntsch

Lohmann

Stüer

Quaas

Vorinstanz:

AGH Hamburg, Entscheidung vom 15.04.2009 - II ZU 5/07 -