BGH Beschluss vom 16.09.2009 – IX ZB 63/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 63/08
BESCHLUSS
vom
16. September 2009
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 16. September 2009
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Schuldnerin gegen den Senatsbe-
schluss vom 2. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Gegenvorstellung der Schuldnerin gibt keinen Anlass für eine den
Beschluss des Senats vom 2. Juli 2009 abändernde Entscheidung.
Soweit die Schuldnerin Tatsachen vorträgt, die bereits Gegenstand der
Beschwerdeentscheidung des Landgerichts waren, hat der Senat sie bei seiner
Entscheidung berücksichtigt. Soweit mit der Gegenvorstellung neue Tatsachen
behauptet werden, dürfen diese vom Senat nicht berücksichtigt werden, weil er
auf eine rechtliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung beschränkt
ist. Grundlage der Nachprüfung ist der vom Beschwerdegericht festgestellte
Sachverhalt (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO).
Ob das Insolvenzgericht Anlass gehabt hätte, die Schuldnerin darauf
hinzuweisen, dass ihr Vermieter in das Gläubiger- und Forderungsverzeichnis
aufzunehmen war, kann dahinstehen. Dies würde die Schuldnerin nicht von ih-
ren eigenen Verpflichtungen entbinden.
Ganter Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
AG Landshut, Entscheidung vom 25.01.2008 - 4 IK 445/02 -
LG Landshut, Entscheidung vom 29.02.2008 - 32 T 499/08 -