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BGH Beschluss vom 16.09.2009 – IX ZB 63/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 63/08

BESCHLUSS

vom

16. September 2009

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 16. September 2009

beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Schuldnerin gegen den Senatsbe-

schluss vom 2. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Gegenvorstellung der Schuldnerin gibt keinen Anlass für eine den

Beschluss des Senats vom 2. Juli 2009 abändernde Entscheidung.

Soweit die Schuldnerin Tatsachen vorträgt, die bereits Gegenstand der

Beschwerdeentscheidung des Landgerichts waren, hat der Senat sie bei seiner

Entscheidung berücksichtigt. Soweit mit der Gegenvorstellung neue Tatsachen

behauptet werden, dürfen diese vom Senat nicht berücksichtigt werden, weil er

auf eine rechtliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung beschränkt

ist. Grundlage der Nachprüfung ist der vom Beschwerdegericht festgestellte

Sachverhalt (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO).

3

Ob das Insolvenzgericht Anlass gehabt hätte, die Schuldnerin darauf

hinzuweisen, dass ihr Vermieter in das Gläubiger- und Forderungsverzeichnis

aufzunehmen war, kann dahinstehen. Dies würde die Schuldnerin nicht von ih-

ren eigenen Verpflichtungen entbinden.

Ganter Gehrlein Vill

Fischer Grupp

Vorinstanzen:

AG Landshut, Entscheidung vom 25.01.2008 - 4 IK 445/02 -

LG Landshut, Entscheidung vom 29.02.2008 - 32 T 499/08 -