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BGH Beschluss vom 17.09.2009 – 1 StR 370/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 370/09

BESCHLUSS

vom

17. September 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Hehlerei

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2009 be-

schlossen:

Dem Verurteilten wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten ge-

gen die Versäumung der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss

vom 19. August 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1

Für eine Entscheidung gemäß § 356a Satz 1 StPO ist kein Raum. Der

Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsa-

chen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte zuvor nicht

gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen weder über-

gangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches

Gehör verletzt.

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