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BGH Beschluss vom 17.09.2009 – 1 StR 370/09
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 370/09
BESCHLUSS
vom
17. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Hehlerei
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2009 be-
schlossen:
Dem Verurteilten wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten ge-
gen die Versäumung der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss
vom 19. August 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1
Für eine Entscheidung gemäß § 356a Satz 1 StPO ist kein Raum. Der
Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsa-
chen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte zuvor nicht
gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen weder über-
gangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches
Gehör verletzt.
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