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BGH Beschluss vom 17.09.2009 – I ZB 52/08

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZB 52/08

BESCHLUSS

vom

17. September 2009

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

betreffend die Markenanmeldung Nr. 306 42 994

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2009

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,

Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 22. Januar

2009 wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen.

Gründe

2

Die gemäß § 89a MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige An-

hörungsrüge ist unbegründet.

Ohne Erfolg macht die Anmelderin geltend, der Senat habe ihren An-

spruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil er dem Vor-

trag der Rechtsbeschwerde nicht Rechnung getragen habe, der Sinn der Wort-

zusammensetzung „DeutschlandCard“ lasse sich nicht ohne zusätzliche Über-

legungen erschließen, so dass sich nicht jegliche Unterscheidungskraft vernei-

nen lasse. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das entscheidende

Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen

und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 11, 218, 220; 72, 119 121; 96, 205,

216 f.). Der Senat hat sich in seinem Beschluss vom 22. Januar 2009 mit dem

Vorbringen der Rechtsbeschwerde zu den Feststellungen auf S. 11 oben der

Entscheidung des Bundespatentgerichts befasst (Tz. 15), wie auch die Anhö-

rungsrüge einräumt. Soweit sie ausführt, es seien nicht die unterschiedlichen

Bedeutungsgehalte jeweils für sich betrachtet beschreibender Art, sondern die

Bezeichnung „DeutschlandCard“ habe ohne weitere Überlegungen der ange-

sprochenen Verkehrskreise überhaupt keinen glatt beschreibenden Inhalt, zeigt

sie keine Verletzung des rechtlichen Gehörs auf. Vielmehr wiederholt sie - wie

auch bei ihren weiteren Ausführungen - lediglich ihre von den tatrichterlichen

Feststellungen abweichende Auffassung.

3

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt ferner nicht darin, dass sich

der Senat in seiner Entscheidung vom 22. Januar 2009 nicht ausdrücklich mit

dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde zu der Entscheidung des 25. Senats

des Bundespatentgerichts

vom 26. Januar 2006

- BerlinCard befasst hat. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht ver-

pflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung

auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Auf den angeführ-

ten Beschluss des 25. Senats des Bundespatentgerichts kam es schon deshalb

nicht entscheidend an, weil er hinsichtlich der Frage, ob die Bezeichnung

„BerlinCard“ einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweist, auf einer anderen

Tatsachengrundlage zu einer anderen Marke ergangen ist.

Bornkamm

Pokrant

Bergmann

Kirchhoff

Koch

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 15.04.2008 - 33 W(pat) 13/07 -