BGH Beschluss vom 17.09.2009 – III ZB 62/09
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. September 2009
in dem Rechtsstreit
III ZB 62/09
,
Klägerin und Antragstellerin,
gegen
Beklagter und Antragsgegner,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2009 durch
den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke
und Seiters
beschlossen:
Die als Gegenvorstellung aufzufassende "sofortige Beschwerde"
der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 27. August 2009
wird zurückgewiesen.
Gründe
Dass der vorgenannte Senatsbeschluss lediglich vom Vorsitzenden und
vom Berichterstatter unterzeichnet ist, beruht auf § 14 Abs. 2 der Geschäftsord-
nung des Bundesgerichtshofs. Danach genügen bei Beschlüssen der hier in
Rede stehenden Art die Unterschriften dieser beiden Richter. Im Übrigen gibt
die Gegenvorstellung keine Veranlassung, die Sach- und Rechtslage abwei-
chend von dem Senatsbeschluss vom 27. August 2009 zu beurteilen.
Die Klägerin kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sa-
che nicht mehr rechnen.
Schlick Herrmann
Vorinstanzen:
AG Ravensburg, Entscheidung vom 22.12.2008 - 10 C 1035/08 -
LG Ravensburg, Entscheidung vom 09.03.2009 - 6 T 7/09 -