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BGH Beschluss vom 17.09.2009 – III ZB 62/09

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. September 2009

in dem Rechtsstreit

III ZB 62/09

,

Klägerin und Antragstellerin,

gegen

Beklagter und Antragsgegner,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2009 durch

den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke

und Seiters

beschlossen:

Die als Gegenvorstellung aufzufassende "sofortige Beschwerde"

der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 27. August 2009

wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Dass der vorgenannte Senatsbeschluss lediglich vom Vorsitzenden und

vom Berichterstatter unterzeichnet ist, beruht auf § 14 Abs. 2 der Geschäftsord-

nung des Bundesgerichtshofs. Danach genügen bei Beschlüssen der hier in

Rede stehenden Art die Unterschriften dieser beiden Richter. Im Übrigen gibt

die Gegenvorstellung keine Veranlassung, die Sach- und Rechtslage abwei-

chend von dem Senatsbeschluss vom 27. August 2009 zu beurteilen.

2

Die Klägerin kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sa-

che nicht mehr rechnen.

Schlick Herrmann

Vorinstanzen:

AG Ravensburg, Entscheidung vom 22.12.2008 - 10 C 1035/08 -

LG Ravensburg, Entscheidung vom 09.03.2009 - 6 T 7/09 -