Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.09.2009 – IX ZA 24/09

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZA 24/09

BESCHLUSS

vom

17. September 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 17. September 2009

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für

die Einlegung und Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwer-

de gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Naumburg vom 22. April 2009 wird abgelehnt.

Gründe

2

Prozesskostenhilfe kann dem in den Vorinstanzen unterlegenen Kläger

nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine

Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Die Begründung des Berufungsurteils

lässt keine Zulassungsgründe erkennen.

1. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2

Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts die Zulassung der

Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO). Die Frage, inwieweit es zu den

Beratungspflichten eines Rechtsanwalts gehören kann, seinem Mandanten zu

einem Vorgehen nach § 177 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BGB zu raten, um eine Lö-

sung von einem ungünstigen Vertrag zu erreichen, stellt sich nicht. Das Beru-

fungsgericht ist in einzelfallbezogener tatrichterlicher Würdigung des von ihm

verfahrensfehlerfrei festgestellten Sachverhalts davon ausgegangen, dass eine

Aufforderung zur Erklärung über die Genehmigung in der konkreten Beratungs-

situation nicht in Erwägung zu ziehen war. Der Kläger hat dem Beklagten zu 2

in dem Beratungsgespräch berichtet, die Entscheidungsträger der Verkäuferin

wollten an dem Vertrag festhalten. Von der behaupteten Geschäftspraxis der

Verkäuferin, Kaufverträge erst dann zu genehmigen, wenn eine Darlehenszu-

sage für die Finanzierung vorlag, hat er erst während des laufenden Regress-

prozesses Kenntnis erlangt.

3

2. Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht

die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Insbesonde-

re sind keine Verfahrensgrundrechte des Klägers verletzt worden. Sein rechtli-

ches Gehör ist gewahrt worden. Die Instanzgerichte haben seinen Vortrag zu

möglichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründen zur Kenntnis genommen und

beschieden.

4

3. Mangels Darlegung eines Haftungstatbestands sind die Ausführungen

des Berufungsgerichts zu der fehlenden Passivlegitimation des Beklagten zu 2

nicht entscheidungserheblich, so dass offen bleiben kann, ob der Kläger inso-

weit mit Aussicht auf Erfolg Zulassungsgründe darlegen könnte.

Ganter

Gehrlein

Vill

Fischer

Grupp

Vorinstanzen:

LG Stendal, Entscheidung vom 26.11.2008 - 23 O 318/06 -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 22.04.2009 - 5 U 3/09 -