BGH Beschluss vom 17.09.2009 – IX ZA 24/09
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZA 24/09
BESCHLUSS
vom
17. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 17. September 2009
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für
die Einlegung und Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwer-
de gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Naumburg vom 22. April 2009 wird abgelehnt.
Gründe
Prozesskostenhilfe kann dem in den Vorinstanzen unterlegenen Kläger
nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine
Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Die Begründung des Berufungsurteils
lässt keine Zulassungsgründe erkennen.
1. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts die Zulassung der
Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO). Die Frage, inwieweit es zu den
Beratungspflichten eines Rechtsanwalts gehören kann, seinem Mandanten zu
einem Vorgehen nach § 177 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BGB zu raten, um eine Lö-
sung von einem ungünstigen Vertrag zu erreichen, stellt sich nicht. Das Beru-
fungsgericht ist in einzelfallbezogener tatrichterlicher Würdigung des von ihm
verfahrensfehlerfrei festgestellten Sachverhalts davon ausgegangen, dass eine
Aufforderung zur Erklärung über die Genehmigung in der konkreten Beratungs-
situation nicht in Erwägung zu ziehen war. Der Kläger hat dem Beklagten zu 2
in dem Beratungsgespräch berichtet, die Entscheidungsträger der Verkäuferin
wollten an dem Vertrag festhalten. Von der behaupteten Geschäftspraxis der
Verkäuferin, Kaufverträge erst dann zu genehmigen, wenn eine Darlehenszu-
sage für die Finanzierung vorlag, hat er erst während des laufenden Regress-
prozesses Kenntnis erlangt.
2. Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht
die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Insbesonde-
re sind keine Verfahrensgrundrechte des Klägers verletzt worden. Sein rechtli-
ches Gehör ist gewahrt worden. Die Instanzgerichte haben seinen Vortrag zu
möglichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründen zur Kenntnis genommen und
beschieden.
3. Mangels Darlegung eines Haftungstatbestands sind die Ausführungen
des Berufungsgerichts zu der fehlenden Passivlegitimation des Beklagten zu 2
nicht entscheidungserheblich, so dass offen bleiben kann, ob der Kläger inso-
weit mit Aussicht auf Erfolg Zulassungsgründe darlegen könnte.
Ganter
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
LG Stendal, Entscheidung vom 26.11.2008 - 23 O 318/06 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 22.04.2009 - 5 U 3/09 -