Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.09.2009 – IX ZR 164/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 164/07

BESCHLUSS

vom

17. September 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und

Grupp

am 17. September 2009

beschlossen:

Die Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der

Geschäftsstelle vom 21. August 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die nach § 573 Abs. 1, 3 ZPO zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die

Geschäftsstelle hat dem Kläger zu Recht nur Abschriften der Senatsbeschlüsse

übersandt. Sein Einsichtsrecht gemäß § 299 Abs. 1 ZPO bezieht sich auf die

Prozessakten. Für die Berufungs- und Revisionsinstanz gibt es im 3. Buch der

Zivilprozessordnung dazu gesonderte Vorschriften. Gemäß § 541 Abs. 2, § 565

ZPO sind die Berufungs- und Revisionsgerichte nur verpflichtet, beglaubigte

Abschriften ihrer Entscheidungen den Prozessakten beizufügen. Entsprechend

den jeweiligen Aktenordnungen können die Entscheidungsurschriften bei dem

jeweiligen Rechtsmittelgericht aufbewahrt werden. Über die Einsicht in die ent-

sprechenden Senatshefte entscheidet die zuständige Justizverwaltungsbehör-

de.

Ganter Raebel Kayser

Gehrlein Grupp

Vorinstanzen:

LG Tübingen, Entscheidung vom 01.08.2006 - 4 O 373/05 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.08.2007 - 12 U 162/06 -