BGH Beschluss vom 17.09.2009 – IX ZR 164/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 164/07
BESCHLUSS
vom
17. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Grupp
am 17. September 2009
beschlossen:
Die Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle vom 21. August 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die nach § 573 Abs. 1, 3 ZPO zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die
Geschäftsstelle hat dem Kläger zu Recht nur Abschriften der Senatsbeschlüsse
übersandt. Sein Einsichtsrecht gemäß § 299 Abs. 1 ZPO bezieht sich auf die
Prozessakten. Für die Berufungs- und Revisionsinstanz gibt es im 3. Buch der
Zivilprozessordnung dazu gesonderte Vorschriften. Gemäß § 541 Abs. 2, § 565
ZPO sind die Berufungs- und Revisionsgerichte nur verpflichtet, beglaubigte
Abschriften ihrer Entscheidungen den Prozessakten beizufügen. Entsprechend
den jeweiligen Aktenordnungen können die Entscheidungsurschriften bei dem
jeweiligen Rechtsmittelgericht aufbewahrt werden. Über die Einsicht in die ent-
sprechenden Senatshefte entscheidet die zuständige Justizverwaltungsbehör-
de.
Ganter Raebel Kayser
Gehrlein Grupp
Vorinstanzen:
LG Tübingen, Entscheidung vom 01.08.2006 - 4 O 373/05 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.08.2007 - 12 U 162/06 -