BGH Beschluss vom 17.09.2009 – IX ZR 93/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 93/08
BESCHLUSS
vom
17. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 17. September 2009
einstimmig beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Hamm vom 15. April 2008 wird auf Kosten des Klä-
gers zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Zurückweisung der Revision erfolgt auf der Grundlage des § 552a
ZPO aus den im Beschluss vom 14. Mai 2009, durch den der Kläger auf die
beabsichtigte Vorgehensweise hingewiesen wurde, angeführten Erwägungen.
Die fristgerechte Stellungnahme des Klägers vom 24. Juli 2009 gibt keinen An-
lass für eine abweichende rechtliche Bewertung. Ergänzend ist folgendes aus-
zuführen:
Zu Unrecht meint die Revision, dem Kläger sei auf der Grundlage der in
dem vorbezeichneten Beschluss geäußerten Rechtsauffassung des Senats
wegen zur Konkurstabelle festgestellter, seitens der jeweiligen Konkursgläubi-
ger an ihn abgetretener Forderungen in Höhe von 747.608,84 DM ein Quoten-
verringerungsschaden zuzuerkennen. Gegenstand der Klage ist allein ein dem
Kläger von der Gemeinschuldnerin abgetretener Schadensersatzanspruch über
511.291,88 € (1 Mio. DM). Mithin ist in vorliegendem Verfahren nicht über an
den Kläger abgetretene Quotenverringerungsansprüche sonstiger Konkurs-
gläubiger zu befinden.
Ganter Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 21.09.2006 - 8 O 564/04 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.04.2008 - 27 U 218/06 -