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BGH Beschluss vom 22.09.2009 – StB 32/09
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. September 2009
in dem Strafverfahren
gegen
__________ StB 32/09
1.
2.
wegen zu 1.: Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung u. a.
zu 2.: Unterstützung einer kriminellen Vereinigung u. a.
hier: Beschwerde des Zeugen A. , vertreten durch Rechtsanwalt , gegen die Anordnung von Ordnungs- mitteln zur Erzwingung des Zeugnisses
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2009 be-
schlossen:
Auf Seite 4, sechsletzte Zeile (Randnummer 8, 6. Zeile) der Grün-
de des Beschlusses vom 4. August 2009 wird wegen eines offen-
sichtlichen Schreibversehens
"Denn im Beschluss vom 18. Juni 2008....."
ersetzt durch
"Denn im Beschluss vom 18. Juni 2009....."
Becker von Lienen Hubert