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BGH Beschluss vom 22.09.2009 – StB 32/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. September 2009

in dem Strafverfahren

gegen

__________ StB 32/09

1.

2.

wegen zu 1.: Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung u. a.

zu 2.: Unterstützung einer kriminellen Vereinigung u. a.

hier: Beschwerde des Zeugen A. , vertreten durch Rechtsanwalt , gegen die Anordnung von Ordnungs- mitteln zur Erzwingung des Zeugnisses

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2009 be-

schlossen:

Auf Seite 4, sechsletzte Zeile (Randnummer 8, 6. Zeile) der Grün-

de des Beschlusses vom 4. August 2009 wird wegen eines offen-

sichtlichen Schreibversehens

"Denn im Beschluss vom 18. Juni 2008....."

ersetzt durch

"Denn im Beschluss vom 18. Juni 2009....."

Becker von Lienen Hubert