BGH Beschluss vom 22.09.2009 – StB 38/09
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
StB 38/09
BESCHLUSS
vom
22. September 2009
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen des Verdachts der Unterstützung terroristischer Vereinigungen im Aus-
land u. a.
hier: Beschwerde des Drittbetroffenen gegen die Anord-
nung und Durchführung von Telekommunikationsüberwachungsmaß-
nahmen
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 22. September 2009 gemäß § 101
Abs. 7 Satz 2 und 3, § 304 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Drittbetroffenen wird der Be-
schluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom
19. Juni 2009 - 2 BGs 138/09 - aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an den Ermittlungsrichter des Bundesgerichts-
hofs zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschuldigten T.
und andere Personen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Un-
terstützung der ausländischen terroristischen Vereinigungen Al Qaeda, Al
Qaeda im Zweistromland und Ansar al Islam sowie weiterer Straftaten. Dem
Beschuldigten wird vorgeworfen, in der Zeit vom 25. November 2007 bis zum
5. Januar 2008 in fünf Fällen auf den Internetseiten der "Globalen Islamischen
Medienfront" (GIMF) Propagandamaterial der Al Qaeda, das auf die Werbung
neuer Mitglieder und Unterstützer abgezielt haben soll (§ 129 a Abs. 1 und
Abs. 5 Satz 2, § 129 b Abs. 1 StGB), weiterverbreitet zu haben. Außerdem soll
er die ausländischen terroristischen Vereinigungen Al Qaeda im Zweistromland
sowie Ansar al Islam dadurch unterstützt haben, dass er deren auf Einschüch-
terung und Demoralisierung ihrer Gegner ausgerichtetes Propagandamaterial
(Enthauptungsszenen) in das Forum der Globalen Islamischen Medienfront ein-
stellte.
Im Verlauf des Ermittlungsverfahrens hat der Ermittlungsrichter des Bun-
desgerichthofs durch mehrere Beschlüsse die Überwachung und Aufzeichnung
der vom Beschuldigten T. über einen von ihm genutzten Telefonan-
schluss geführten Telekommunikation angeordnet. Die Maßnahme ist vom
Bundeskriminalamt vollzogen worden. Mit Schreiben vom 29. Januar 2009 hat
der Generalbundesanwalt den Beschwerdeführer davon unterrichtet, dass er
zweimal an der Telekommunikation des im Zeitraum vom 6. Dezember 2007 bis
zum 14. August 2008 überwachten Telefonanschlusses beteiligt war.
Die Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers hat mit Schrift-
satz vom 17. Februar 2009 die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Telekom-
munikationsüberwachungsmaßnahme sowie der Art und Weise ihres Vollzugs
beantragt. Gleichzeitig hat sie den Antrag gestellt, ihr Akteneinsicht zu gewäh-
ren. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat daraufhin der Ver-
fahrensbevollmächtigten die Beschlüsse des Ermittlungsrichters, mit denen die
Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation angeordnet worden
war, in abgekürzter Form - ohne Teil II. der Begründung -, Vermerke über den
Beginn und die Beendigung der Überwachungsmaßnahme sowie eine Ereignis-
liste (Teilauswahl) zum Zweck der Einsichtnahme übersandt.
Mit Beschluss vom 19. Juni 2009 hat der Ermittlungsrichter des Bundes-
gerichtshofs den Antrag des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.
Hiergegen richtet sich dessen sofortige Beschwerde.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichthofs hat über den Antrag des
Beschwerdeführers entschieden, die Rechtmäßigkeit der Anordnung und des
Vollzugs der Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme zu überprüfen, oh-
ne dass diesem zuvor von dem zur Entscheidung über das Akteneinsichtsge-
such berufenen Generalbundesanwalt (§ 478 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 120 Abs. 1
Nr. 6, § 142 a Abs. 1 Satz 1 GVG) Akteneinsicht im erforderlichen Umfang ge-
währt worden war. Damit hat er den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ge-
währung rechtlichen Gehörs verletzt. Dies führt zur Aufhebung der angefochte-
nen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an den Ermittlungsrich-
ter. Im Einzelnen:
1. Die an einer überwachten Telekommunikation beteiligten Personen
können auch nach Beendigung der Maßnahme bis zu zwei Wochen nach der
Benachrichtigung die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme sowie
der Art und Weise ihres Vollzugs beantragen (§ 101 Abs. 7 Satz 2 StPO). Da
ihnen das Gesetz in diesem Verfahren die Stellung eines Verfahrensbeteiligten
einräumt, haben sie einen Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch,
der in einem funktionalen Zusammenhang mit der Rechtsschutzgarantie des
Grundgesetzes steht und grundsätzlich unabdingbar ist, sichert jedem Verfah-
rensbeteiligtem das Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung sei-
nes Vorbringens bei einer gerichtlichen Entscheidung. Zum rechtlichen Gehör
vor Gericht gehört insbesondere die Möglichkeit, sich auf Antrag über alle ent-
scheidungserheblichen Tatsachen und Beweismittel durch Einsicht in die Akten
zu informieren (vgl. BVerfG NStZ 2007, 274; BVerfG NStZ-RR 2008, 16, 17;
BGH, Beschl. vom 22. September 2009 - StB 28/09).
Im Rechtsbehelfsverfahren nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO richtet sich
der Umfang des Akteneinsichtsrechts einer Person, die nicht am Ermittlungs-
bzw. Strafverfahren im engeren Sinn beteiligt, sondern zufällig als Gesprächs-
partner von der heimlichen Überwachung der Telekommunikation betroffen ist,
im Grundsatz nach §§ 475 ff. StPO mit der Einschränkung, dass bei Anwen-
dung dieser Vorschriften in geeigneter Weise dem Anspruch auf rechtliches
Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) Rechnung zu tragen ist. Deshalb hat sie das Recht,
bevor eine Entscheidung in diesem Verfahren ergeht, Auskunft aus den Ermitt-
lungsakten zu erhalten bzw. diese einzusehen, soweit dies für die konkrete
Rechtsverfolgung unerlässlich ist. Ihrem Rechtsanwalt sind deshalb auf Antrag
neben den vollständigen, ungekürzten Anordnungsbeschlüssen des Richters
diejenigen Aktenteile und Beweismittel zur Verfügung zu stellen, auf die sich die
zu überprüfende Entscheidung stützt und die die Anordnungsvoraussetzungen
belegen, insbesondere den Anfangsverdacht einer Straftat aus dem Katalog
des § 100 a StPO begründen. Des Weiteren müssen ihr, soweit sich der Antrag
auch gegen die Rechtmäßigkeit des Vollzugs der Maßnahmen richtet, die Ak-
tenbestandteile zur Verfügung gestellt werden, aus denen sich Art und Weise
ihrer Durchführung ersehen lassen. Außerdem müssen ihr die sie betreffenden
Erkenntnisse aus der heimlichen Ermittlungsmaßnahme und etwaige Verschrif-
tungen von Tonaufnahmen oder Zusammenfassungen dieser Erkenntnisse zu-
gänglich gemacht werden (vgl. BGH, Beschl. vom 22. September 2009 - StB
28/09).
Ein Anspruch des Drittbetroffenen auf weitergehende Einsicht in die Ver-
fahrensakten besteht schon deshalb nicht, weil insoweit das Grundrecht auf
informationelle Selbstbestimmung des Beschuldigten und der von der Aktenein-
sicht betroffenen anderen Personen Vorrang hat (vgl. BGH, Beschl. vom
22. September 2009 - StB 28/09; Singelnstein NStZ 2009, 481, 486).
Soweit im Einzelfall das öffentliche Interesse, die bisherigen Ermittlungs-
ergebnisse ganz oder zum Teil geheim zu halten, um die Aufklärung von Straf-
taten nicht zu gefährden, einer Akteneinsicht im dargestellten Umfang entge-
gensteht, ist die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der heimlichen Ermitt-
lungsmaßnahme solange zurückzustellen, bis das Geheimhaltungsinteresse
entfallen ist und deshalb Akteneinsicht gewährt werden kann (BGH, Beschl.
vom 22. September 2009 - StB 28/09; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 101
Rdn. 25 a). Ein "in camera"-Verfahren, in dem das zur Entscheidung berufene
Gericht von entscheidungserheblichen Tatsachen oder Beweismitteln Kenntnis
erlangen würde, zu denen sich der Antragsteller nicht äußern konnte, ist im
Strafprozess mit Art. 103 Abs. 1 GG unvereinbar (vgl. BVerfGE 109, 279, 371;
BVerfG NStZ-RR 2008, 16, 17).
2. Nach diesen Maßstäben verletzt der angegriffene Beschluss das
grundrechtsgleiche Recht des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen
Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Der Generalbundesanwalt hat dem Beschwerde-
führer auf seinen Antrag hin nicht im erforderlichen Umfang Akteneinsicht ge-
währt. Ihm wurden vor der angefochtenen Entscheidung weder die vollständi-
gen Beschlüsse des Ermittlungsrichters, durch die die Überwachung der Tele-
kommunikation angeordnet worden sind, zugänglich gemacht noch konnte er
anhand der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen überprüfen, ob die Vor-
aussetzungen des § 100 a StPO vorlagen, insbesondere die Beweismittel den
Verdacht einer Anlasstat gemäß §§ 129 a, 129 b StGB begründeten. Daher war
der Beschwerdeführer nicht in der Lage, sich zur Rechtmäßigkeit der angeord-
neten Überwachung der Telekommunikation substantiiert zu äußern. Hinzu
kommt, dass der Ermittlungsrichter in der angefochtenen Entscheidung unter
II. 2. b) Aktenteile verwertet hat, die dem Beschwerdeführer zuvor nicht zugäng-
lich gemacht worden waren. Soweit er ausführt, die Verfahrensbevollmächtigte
des Antragstellers und dieser selbst hätten sich auf die Antragstellung be-
schränkt und - wider den Zweck des nachträglichen rechtlichen Gehörs - jegli-
che Ausführungen zu dessen Begründung vermissen lassen, ist dies wider-
sprüchlich, weil wegen der unvollständig gewährten Akteneinsicht eine weiter-
gehende Begründung überhaupt nicht möglich war.
Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Ermitt-
lungsrichter führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zu-
rückverweisung der Sache an den Ermittlungsrichter zur erneuten Entschei-
dung. Diese darf jedoch zurückgestellt werden, bis dem Antragsteller ohne Ge-
fährdung der weiteren Ermittlungen Einsicht in die für sein Rechtsschutzbegeh-
ren relevanten Aktenteile gewährt werden konnte (vgl. BGH, Beschl. vom
22. September 2009 - StB 28/09).
Becker von Lienen Schäfer