BGH Beschluss vom 23.09.2009 – AnwZ (B) 73/08
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 73/08
BESCHLUSS
vom
23. September 2009
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ganter, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die
Richterin Lohmann
sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und
Prof. Dr. Quaas
am 23. September 2009
beschlossen:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
Versäumung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 6. Juli
2009 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Wiedereinsetzungsantrag des Antragstellers ist nach dem im Zeit-
punkt der angegriffenen Entscheidung vom 6. Juli 2009 geltenden Verfahrens-
recht zu beurteilen (§ 215 Abs. 2 BRAO in der Fassung des Gesetzes zur Mo-
dernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Er-
richtung von Schlichtungsstellen der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung
weiterer Vorschriften vom 30. Juli 2009, BGBl. I 2449, 2456). Für das Verfahren
der sofortigen Beschwerde vor dem Bundesgerichtshof galten gemäß § 42
Abs. 6 Satz 2 BRAO in der Fassung vom 26. März 2007 die Vorschriften des
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß.
Wiedereinsetzung konnte gemäß § 22 Abs. 2 FGG gegen die Versäumung ei-
ner Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gewährt werden. Für die
Versäumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung galten die Wiederein-
setzungsvorschriften nicht, was sich auch daran zeigt, dass ein versäumter
Termin - anders als eine versäumte Verfahrenshandlung - vom Antragsteller
nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt werden kann.
Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 42 Abs. 6 BRAO a.F., 13a
Abs. 1 Satz 2 FGG.
Ganter
Schmidt-Räntsch
Lohmann
Stüer
Quaas
Vorinstanz:
AGH Berlin, Entscheidung vom 19.06.2008 - II AGH 18/07 -