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BGH Beschluss vom 23.09.2009 – AnwZ (B) 73/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 73/08

BESCHLUSS

vom

23. September 2009

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ganter, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die

Richterin Lohmann

sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und

Prof. Dr. Quaas

am 23. September 2009

beschlossen:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen

Versäumung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 6. Juli

2009 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Der Wiedereinsetzungsantrag des Antragstellers ist nach dem im Zeit-

punkt der angegriffenen Entscheidung vom 6. Juli 2009 geltenden Verfahrens-

recht zu beurteilen (§ 215 Abs. 2 BRAO in der Fassung des Gesetzes zur Mo-

dernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Er-

richtung von Schlichtungsstellen der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung

weiterer Vorschriften vom 30. Juli 2009, BGBl. I 2449, 2456). Für das Verfahren

der sofortigen Beschwerde vor dem Bundesgerichtshof galten gemäß § 42

Abs. 6 Satz 2 BRAO in der Fassung vom 26. März 2007 die Vorschriften des

Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß.

Wiedereinsetzung konnte gemäß § 22 Abs. 2 FGG gegen die Versäumung ei-

ner Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gewährt werden. Für die

Versäumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung galten die Wiederein-

setzungsvorschriften nicht, was sich auch daran zeigt, dass ein versäumter

Termin - anders als eine versäumte Verfahrenshandlung - vom Antragsteller

nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt werden kann.

2

Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 42 Abs. 6 BRAO a.F., 13a

Abs. 1 Satz 2 FGG.

Ganter

Schmidt-Räntsch

Lohmann

Stüer

Quaas

Vorinstanz:

AGH Berlin, Entscheidung vom 19.06.2008 - II AGH 18/07 -