BGH Beschluss vom 23.09.2009 – V ZR 56/09
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
V ZR 56/09
BESCHLUSS
vom
23. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Die Gegenvorstellungen des Klägers gegen den Prozesskostenhil-
fe versagenden Beschluss des Senats vom 9. Juli 2009 geben
keinen Anlass für eine abändernde Entscheidung. Die beabsichtig-
te Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Er-
folgsaussicht. Die Revision ist nicht schon dann zuzulassen, wenn
dem Berufungsgericht Rechtsanwendungsfehler unterlaufen sein
sollten, sondern nur dann, wenn die Rechtssache entscheidungs-
erhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft oder ei-
ne Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2
ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Insbesondere
hat der Senat die Frage der Abweichung von dem Urteil des
XI. Senats vom 7. Juli 1992 (XI ZR 274/91, NJW 1992, 2626 ff.)
erwogen, sie aber jedenfalls nicht für entscheidungserheblich er-
achtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.
Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 24.04.2008 - 12 O 216/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.01.2009 - I-5 U 152/08 -