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BGH Beschluss vom 23.09.2009 – V ZR 56/09

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZR 56/09

BESCHLUSS

vom

23. September 2009

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2009 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Die Gegenvorstellungen des Klägers gegen den Prozesskostenhil-

fe versagenden Beschluss des Senats vom 9. Juli 2009 geben

keinen Anlass für eine abändernde Entscheidung. Die beabsichtig-

te Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Er-

folgsaussicht. Die Revision ist nicht schon dann zuzulassen, wenn

dem Berufungsgericht Rechtsanwendungsfehler unterlaufen sein

sollten, sondern nur dann, wenn die Rechtssache entscheidungs-

erhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft oder ei-

ne Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2

ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Insbesondere

hat der Senat die Frage der Abweichung von dem Urteil des

XI. Senats vom 7. Juli 1992 (XI ZR 274/91, NJW 1992, 2626 ff.)

erwogen, sie aber jedenfalls nicht für entscheidungserheblich er-

achtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.

Krüger

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Roth

Vorinstanzen:

LG Dortmund, Entscheidung vom 24.04.2008 - 12 O 216/06 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 29.01.2009 - I-5 U 152/08 -