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BGH Beschluss vom 24.09.2009 – 3 StR 319/09
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 319/09
BESCHLUSS
vom
24. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. auf dessen Antrag - am 24. Sep-
tember 2009 gemäß § 46 Abs. 1, § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revi-
sion gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom
26. Mai 2009 wird auf seine Kosten verworfen.
2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsge-
richts wird verworfen.
Gründe:
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1. Das Wiedereinsetzungsgesuch des Beschwerdeführers ist unzulässig.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Der Antrag ist schon deshalb nicht zulässig erhoben, weil entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht innerhalb der Antragsfrist die versäumte Handlung in Form einer wirksamen Revisionsbegründungsschrift nachgeholt wurde... ."
Dem schließt sich der Senat an.
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2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Entscheidung des Revisions-
gerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) ist aus den zutreffenden Gründen des Beschlus-
ses des Landgerichts Mönchengladbach vom 12. August 2009 unbegründet.
Becker Pfister von Lienen
Hubert Schäfer