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BGH Beschluss vom 24.09.2009 – 3 StR 319/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 319/09

BESCHLUSS

vom

24. September 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. auf dessen Antrag - am 24. Sep-

tember 2009 gemäß § 46 Abs. 1, § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revi-

sion gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom

26. Mai 2009 wird auf seine Kosten verworfen.

2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsge-

richts wird verworfen.

Gründe:

1

2

3

1. Das Wiedereinsetzungsgesuch des Beschwerdeführers ist unzulässig.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Der Antrag ist schon deshalb nicht zulässig erhoben, weil entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht innerhalb der Antragsfrist die versäumte Handlung in Form einer wirksamen Revisionsbegründungsschrift nachgeholt wurde... ."

Dem schließt sich der Senat an.

4

2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Entscheidung des Revisions-

gerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) ist aus den zutreffenden Gründen des Beschlus-

ses des Landgerichts Mönchengladbach vom 12. August 2009 unbegründet.

Becker Pfister von Lienen

Hubert Schäfer