Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 24.09.2009 – 3 StR 350/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 350/09

URTEIL

vom

24. September 2009

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Septem-

ber 2009, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Becker,

Richter am Bundesgerichtshof

Pfister,

Richterin am Bundesgerichtshof

Sost-Scheible,

die Richter am Bundesgerichtshof

Hubert,

Mayer

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-

richts Kiel vom 19. Februar 2009 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch

entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten zur Last gelegt, die Zeu-

gen K. und B. jeweils durch einen Messerstich in den rechten Oberbauch

verletzt zu haben. Das Landgericht hat ihn vom Vorwurf der gefährlichen Kör-

perverletzung freigesprochen, weil es ein Handeln in Nothilfe nicht hat zweifels-

frei ausschließen können. Mit ihrer auf die Rüge der Verletzung sachlichen

Rechts gestützten, vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen Revision macht

die Staatsanwaltschaft Fehler in der Beweiswürdigung geltend.

2

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, da die Beweiswürdigung des Land-

gerichts aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts revisi-

onsgerichtlicher Überprüfung standhält.

4

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat weder erörtert, ob die Messerstiche des Angeklag-

ten erforderliche Verteidigungshandlungen im Sinne von § 32 Abs. 2 StGB wa-

ren, noch hat es sich damit auseinandergesetzt, ob es sich hierbei um gebotene

Nothilfe nach § 32 Abs. 1 StGB handelte. Dies begegnet indes keinen durch-

greifenden rechtlichen Bedenken. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Fest-

stellungen ist es ausgeschlossen, dass dem Angeklagten eine mildere Hand-

lungsalternative offen stand, um den Angriff der Zeugen K. und B. auf

den Zeugen R. D. sofort zu beenden (BGHSt 27, 336, 337). Auch ist nicht

festgestellt, dass dieser Zeuge den Angriff auf sich provoziert oder sich an einer

solchen Provokation beteiligt hätte mit der Folge, dass das Notwehrrecht des

Angeklagten Einschränkungen unterworfen war (Lenckner/Perron in Schön-

ke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 32 Rdn. 61 a; Fischer, StGB 56. Aufl. § 32 Rdn.

48 jeweils m. w. N.).

Becker Pfister Sost-Scheible

RiBGH Hubert befindet sich Mayer in Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker