BGH Urteil vom 24.09.2009 – 3 StR 350/09
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
3 StR 350/09
URTEIL
vom
24. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Septem-
ber 2009, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,
die Richter am Bundesgerichtshof
Hubert,
Mayer
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-
richts Kiel vom 19. Februar 2009 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch
entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten zur Last gelegt, die Zeu-
gen K. und B. jeweils durch einen Messerstich in den rechten Oberbauch
verletzt zu haben. Das Landgericht hat ihn vom Vorwurf der gefährlichen Kör-
perverletzung freigesprochen, weil es ein Handeln in Nothilfe nicht hat zweifels-
frei ausschließen können. Mit ihrer auf die Rüge der Verletzung sachlichen
Rechts gestützten, vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen Revision macht
die Staatsanwaltschaft Fehler in der Beweiswürdigung geltend.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, da die Beweiswürdigung des Land-
gerichts aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts revisi-
onsgerichtlicher Überprüfung standhält.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat weder erörtert, ob die Messerstiche des Angeklag-
ten erforderliche Verteidigungshandlungen im Sinne von § 32 Abs. 2 StGB wa-
ren, noch hat es sich damit auseinandergesetzt, ob es sich hierbei um gebotene
Nothilfe nach § 32 Abs. 1 StGB handelte. Dies begegnet indes keinen durch-
greifenden rechtlichen Bedenken. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Fest-
stellungen ist es ausgeschlossen, dass dem Angeklagten eine mildere Hand-
lungsalternative offen stand, um den Angriff der Zeugen K. und B. auf
den Zeugen R. D. sofort zu beenden (BGHSt 27, 336, 337). Auch ist nicht
festgestellt, dass dieser Zeuge den Angriff auf sich provoziert oder sich an einer
solchen Provokation beteiligt hätte mit der Folge, dass das Notwehrrecht des
Angeklagten Einschränkungen unterworfen war (Lenckner/Perron in Schön-
48 jeweils m. w. N.).
Becker Pfister Sost-Scheible
RiBGH Hubert befindet sich Mayer in Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker