BGH Beschluss vom 28.09.2009 – IX ZB 230/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 230/07
BESCHLUSS
vom
28. September 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer
und Dr. Pape
am 28. September 2009
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Verfahrensbevollmächtigten der Betei-
ligten zu 1 gegen die Streitwertfestsetzung gemäß Beschluss vom
5. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat die mit dem Ziel der Bestätigung des Insolvenzplans erho-
bene Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters als unzulässig verworfen und
die ebenfalls auf dieses Ziel gerichtete Rechtsbeschwerde eines Gläubigers als
unbegründet zurückgewiesen. Gegen die Höhe des Streitwertes haben die Ver-
fahrensbevollmächtigten der im zweiten Rechtszug erfolgreichen Gläubigerin zu
1, aus eigenem Recht Gegenvorstellung mit dem Ziel der Heraufsetzung des
Wertes auf mehr als 750.000 € erhoben.
Diese Gegenvorstellung gibt zu einer Änderung der Streitwertfestsetzung
keinen Anlass.
Der Gegenstandswert für das Verfahren, in dem der Antrag auf Bestäti-
gung des Insolvenzplans verfolgt oder Beschwerde gegen die vom Insolvenzge-
richt ausgesprochene Planbestätigung eingelegt wird, ist gemäß § 3 ZPO nach
dem objektiven wirtschaftlichen Interesse desjenigen zu bemessen, der den
jeweiligen Antrag stellt oder das entsprechende Rechtsmittel verfolgt. Dieses
wirtschaftliche Interesse liegt vorliegend bei 750.000 €, weil dies dem Betrag
entspricht, um den sich die Vergütung des Insolvenzverwalters erhöht hätte,
wenn die von ihm eingelegte Rechtsbeschwerde Erfolg gehabt hätte. Ein weiter
gehendes wirtschaftliches Interesse des Beschwerdeführers zu 17 an der Plan-
bestätigung besteht nicht. Das Interesse des Gläubigers 18 bleibt im Hinblick
auf die von diesem angestrebte marginale Quotenverbesserung um nicht ein-
mal 250 € außer Ansatz.
Ganter
Vill
Lohmann
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 19.04.2007 - 810 IN 300/05 P-4 -
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.10.2007 - 2/9 T 198/07 -