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BGH Beschluss vom 29.09.2009 – 1 StR 375/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 375/08

BESCHLUSS

vom

29. September 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Steuerhinterziehung u.a.

hier: Antrag auf Pauschgebühr

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2009 be-

schlossen:

Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt G.

aus Wuppertal, wird für die Revisionshauptverhandlung anstelle der

gesetzlichen Gebühr eine Pauschgebühr in Höhe von 500,-- € be-

willigt.

Gründe:

1

Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 20. November 2008 war der An-

tragsteller zum Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung bestellt

worden. Für diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung

über die Bewilligung einer Pauschgebühr berufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 RVG

i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG).

2

Die Vorbereitung und die Wahrnehmung der Hauptverhandlung waren

für den Antragsteller besonders aufwändig. Die gesetzliche Gebühr (228,-- €

gemäß Nr. 4132 VV RVG) ist deshalb nicht zumutbar. Der Senat hält eine

Pauschgebühr in Höhe von 500,-- € für angemessen.

Nack Wahl Hebenstreit

Elf

Sander