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BGH Beschluss vom 29.09.2009 – 1 StR 375/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 375/08
BESCHLUSS
vom
29. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
hier: Antrag auf Pauschgebühr
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2009 be-
schlossen:
Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt G.
aus Wuppertal, wird für die Revisionshauptverhandlung anstelle der
gesetzlichen Gebühr eine Pauschgebühr in Höhe von 500,-- € be-
willigt.
Gründe:
1
Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 20. November 2008 war der An-
tragsteller zum Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung bestellt
worden. Für diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung
über die Bewilligung einer Pauschgebühr berufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 RVG
i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG).
2
Die Vorbereitung und die Wahrnehmung der Hauptverhandlung waren
für den Antragsteller besonders aufwändig. Die gesetzliche Gebühr (228,-- €
gemäß Nr. 4132 VV RVG) ist deshalb nicht zumutbar. Der Senat hält eine
Pauschgebühr in Höhe von 500,-- € für angemessen.
Nack Wahl Hebenstreit
Elf
Sander