BGH Beschluss vom 29.09.2009 – AnwZ (B) 41/09
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 41/09
BESCHLUSS
vom
29. September 2009
in dem Verfahren
wegen Wiederaufnahme hier: Anhörungsrüge nach § 29 a FGG/Gegenvorstellung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck sowie
die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas
am 29. September 2009
beschlossen:
Die Anhörungsrüge/Gegenvorstellung des Antragstellers gegen
den Senatsbeschluss vom 6. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 16. August 2009 erhobene
"Rechtsbeschwerde wegen der Verweigerung des rechtlichen Gehörs" richtet
sich gegen einen Beschluss des Senats vom 6. Juli 2009. Mit diesem Be-
schluss hat der Senat die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den
die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens 2 AGH
8/00 ablehnenden Beschluss des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom
13. Februar 2009 als unzulässig verworfen. Der Antragsteller rügt, dass der Se-
nat gegen "seine eigene (frühere) Abwicklerrechtsprechung (AnwZ (B) 68/96)
vom 26.05.1997 verstößt" und die "Fülle der nachgereichten Beweismittel …
nicht wahrhaben will".
1. Das als Anhörungsrüge zu behandelnde Rechtsmittel bleibt ohne Er-
folg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsa-
chen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller nicht zuvor
gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen weder über-
gangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Antragstellers auf rechtli-
ches Gehör verletzt. Ein Abweichen von der Rechtsprechung im Senatsbe-
schluss vom 26. Mai 1997 - AnwZ (B) 68/96 - ist nicht erkennbar. Auf die vorge-
legten Beweismittel kam und kommt es angesichts der Unzulässigkeit der sofor-
tigen Beschwerde nicht an.
2. Auch als Gegenvorstellung ist das Rechtsmittel jedenfalls unbegrün-
det. Das Vorbringen des Antragstellers zur Begründetheit seiner sofortigen Be-
schwerde gibt keinen Anlass, die angegriffene Senatsentscheidung abzuän-
dern.
Ganter
Frellesen
Roggenbuck
Stüer
Quaas
Vorinstanz:
AGH Frankfurt, Entscheidung vom 13.02.2009 - 1 AGH 16/08 -