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BGH Beschluss vom 29.09.2009 – EnVR 36/08

Kartellsenat

BUNDESGERICHTSHOF

EnVR 36/08

BESCHLUSS

vom

29. September 2009

in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof.

Dr. Bornkamm als Vorsitzenden und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Grüneberg

und Dr. Bacher

am 29. September 2009

beschlossen:

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfah-

rens und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit

notwendigen Kosten der Rechtsbeschwerdegegnerin zu tragen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 25.239 € festge-

setzt.

Gründe:

1

Die Antragstellerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerde-

verfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle

der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außerge-

richtlichen Auslagen der Rechtsbeschwerdegegnerin anzuordnen (vgl. BGH, Beschl.

v. 7.11.2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbe-

schwerderücknahme).

Bornkamm

Raum

Strohn

Grüneberg

Bacher

Vorinstanz:

OLG München, Entscheidung vom 03.04.2008 - Kart 8/07 -